Website-Icon News4teachers

Jetzt doch: Nordrhein-Westfalen erlässt als erstes Bundesland Maskenpflicht auch im Unterricht – VBE: Die Nervosität steigt

DÜSSELDORF. Jetzt kommt sie doch – die Maskenpflicht an den Schulen in NRW. Für die Sekundarstufen I und II soll sie sogar im Unterricht gelten. Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) reagiert damit auf steigende Infektionszahlen. Möglicherweise spielt auch eine Warnung des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine Rolle: Die in Düsseldorf erscheinende „Rheinische Post“ berichtet aktuell von einem Schreiben, im dem das RKI die Infektionsgefahr in einem gefüllten Klassenraum als hoch einstuft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird. VBE-Chef Udo Beckmann stellt fest: „Die Nervosität steigt.”

Zunächst bis zum 31. August gilt die Maskenpflicht in den nordrhein-westfälischen Schulen. Foto: Shutterstock

Nordrhein-Westfalen führt eine Maskenpflicht an Schulen ein – auch im Unterricht. Damit gibt das einwohnerstärkste Bundesland in diesem Bereich nun die strengsten Regeln vor. Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) begründete die Verschärfung der Corona-Schutzmaßnahmen am Montag in Düsseldorf mit steigenden Infektionszahlen. An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen wird ein Mund-Nasen-Schutz nicht nur im Schulgebäude und auf dem Gelände Pflicht, sondern auch im Unterricht. Das ist grundsätzlich neu, denn bislang galt in NRW nur ein Maskengebot etwa auf Pausenhöfen und in Fluren.

An den Grundschulen gilt die Maskenpflicht nicht im Unterricht

Ausnahmen seien zeitweise möglich für Prüfungen oder bestimmte Unterrichtseinheiten sowie aus medizinischen Gründen, erklärte die Ministerin. Dann müssten aber 1,5 Meter Abstand sichergestellt werden. Wo das nicht möglich sei, gelte die Maskenpflicht auch für Lehrkräfte im Unterricht. Anders sieht es an den Grundschulen aus: Hier müssen Mund und Nase zwar auch bedeckt werden, wenn man im Schulgebäude oder auf dem Gelände unterwegs ist – nicht aber, wenn die Schüler auf ihren festen Plätzen im Unterricht sitzen. Die Maskenpflicht gilt zunächst bis zum 31. August.

Anzeige

Die Schulen starten in NRW nach gut sechs Wochen Sommerferien nächste Woche Mittwoch wieder. Einschulungsfeiern könne es trotz der Corona-Pandemie geben, versicherte Gebauer. Dabei seien allerdings alle Corona-Schutzvorschriften zu beachten. Entscheidend für die Ausgestaltung seien – wie auch bei Zeugnisübergaben – die räumlichen und personellen Rahmenbedingungen vor Ort. Deshalb seien unterschiedliche Umsetzungen auch innerhalb einer Kommune möglich.

Wie zuvor für die Kitas wird Kindern mit Schnupfen jetzt auch in den Schulen empfohlen, zunächst 24 Stunden zur Beobachtung zuhause zu bleiben. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, können verschnupfte Schüler wieder am Unterricht teilnehmen. Im Falle von Corona-Infektionen entscheiden die örtlichen Gesundheitsämter, ob es reicht, Einzelne in Quarantäne zu schicken oder ob die ganze Schule geschlossen werden muss.

Lehrer können sich kostenlos auf das Coronavirus testen lassen

Ab dem 10. August können sich alle Lehrer bis zu den Herbstferien auf Kosten des Landes alle 14 Tage freiwillig und ohne besonderen Anlass auf das Coronavirus testen lassen. Etwa 85 Prozent der Lehrkräfte seien derzeit dienstfähig, sagte Gebauer.

Zu Beginn des Schuljahres stelle die Landesregierung den Schulen etwa eine Million Masken als «Reserve für den Bedarfsfall» zur Verfügung. Grundsätzlich seien aber die Eltern und Schüler verpflichtet, selbst für ihre Mund-Nasen-Bedeckungen zu sorgen.

Corona-Tests für Schüler sind – anders als von der SPD-Opposition gefordert – weiterhin nicht vorgesehen. «Wir können nur bereitstellen, was wir haben», bekräftigte Gebauer. Immerhin gehe es in NRW um 2,5 Millionen Schüler.  Auch eine – schon längst mögliche – Entzerrung des Unterrichtsbeginns könne aber dazu beitragen, Ansteckungsrisiken schon auf dem Schulweg zu mindern. In Absprache zwischen Schulträgern, Schulleitern und Verkehrsunternehmen könne ein Korridor zwischen 7.30 und 8.30 Uhr genutzt werden.

Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist verboten

Grundsätzlich soll der Unterricht im neuen Schuljahr wieder Präsenzunterricht sein. Wo nötig und technisch schon möglich, soll Distanzunterricht digital erteilt werden. Die so vermittelten Kenntnisse werden auch bewertet. Sportunterricht soll bis zu den Herbstferien im Freien angeboten und Kontaktsport vermieden werden. Im Musikunterricht ist gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen vorerst nicht gestattet.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Infektionsgefahr in einem gefüllten Klassenraum, in dem der Mindestabstand nicht eingehalten wird, als hoch ein. Dies berichtet heute die „Rheinische Post“ unter Berufung auf ein Schreiben, das der Redaktion nach eigenen Angaben vorliegt. Ebenfalls als hoch werde vom RKI das Risiko einer Übertragung durch Kinder und Jugendliche im Alter zwischen zehn und 19 Jahren eingeschätzt (News4teachers berichtet ausführlich darüber – hier).

VBE: Fraglich, ob die Maske Lehrern und Schülern einen ganzen Tag lang zuzumuten ist

“Die von NRW eingeführte Maskenpflicht im Unterricht ist das klare Eingeständnis, dass bei der aktuellen Infektionslage nicht einfach auf Abstandsregelungen verzichtet werden kann, ohne den Gesundheitsschutz zu gefährden. Auch Bayern hat in seinem 4-Stufen-Plan bereits verankert, dass bei steigenden Infektionszahlen auch eine Maskenpflicht im Unterricht eingeführt werden kann”, erklärt VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann. Was für NRW oder Bayern richtig sei, müsse aber nicht zwingend für andere Länder gelten. So habe Sachsen gezeigt, dass die Infektionsraten sehr gering sind (dort wurde heute eine Studie dazu veröffentlicht).

Aus pädagogischer Sicht sei die Maskenpflicht im Unterricht auf jeden Fall eine Herausforderung. Beckmann: „Es ist fraglich, ob den Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern zuzumuten ist, die Masken während des ganzen Unterrichtstages zu tragen. Natürlich ist das Sprechen damit aber auch eine Frage der Gewöhnung. Und es ist in jedem Fall besser, zusammen in der Schule zu lernen als dies nicht tun zu können. Trotzdem bleibt die Herausforderung, dass das Zwischenmenschliche auch von der Mimik lebt – und diese mit einer Maske kaum zu erkennen ist.“ News4teachers / mit Material der dpa

Im Wortlaut

In dem aktuellen Schreiben des NRW-Schulministeriums an alle Schulen des Landes heißt es wörtlich:

„An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.

An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten.

Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich. Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig zu beobachten und dann neu zu bewerten.

Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben.

Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen.“

Hier lässt sich der komplette Brief herunterladen.

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

Schule in Corona-Zeiten: Bayern setzt auf Vorsicht – und einen klaren Plan. Das sollten sich die anderen Kultusminister zum Vorbild nehmen

 

Die mobile Version verlassen