In Bayern ist an diesem Montag das Genderverbot in Kraft getreten. In Schulen, Hochschulen und Behörden im Freistaat ist die Verwendung geschlechtersensibler Gendersprache von nun an ausdrücklich verboten. In der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) für die Behörden des Freistaates Bayern heißt es jetzt: «Mehrgeschlechtliche Schreibweisen durch Wortbinnenzeichen wie Genderstern, Doppelpunkt, Gender-Gap oder Mediopunkt sind unzulässig.»
Betroffen seien zum Beispiel «Schreiben an Bürgerinnen und Bürger», also auch Elternbriefe, wie der Verwaltungsrechtler Klaus-R. Luckow gegenüber dem «Spiegel» erklärte. «Aber auch die interne Kommunikation ist betroffen – etwa der E-Mail-Verkehr innerhalb einer Behörde. Auch Internetseiten müssen jetzt gegebenenfalls angepasst werden. Daneben der Unterrichtsbereich mit Korrekturen von Schulaufgaben, Schulbüchern, Elternbriefen und so weiter. Für die Schulaufgaben gilt das Genderverbot auch, allerdings werden die Genderzeichen nicht als Fehler gewertet. Sie werden nur angestrichen, weil es nicht als übereinstimmend mit der deutschen Rechtschreibung angesehen wird.»
Das Kabinett hatte die umstrittene Regelung am 19. März beschlossen, in der vergangenen Woche, am Gründonnerstag, veröffentlichte die Staatsregierung die Änderung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Der Rat für deutsche Rechtschreibung hatte die Verwendung von Sonderzeichen im Wortinneren zuletzt mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 nicht empfohlen und darauf hingewiesen, dass es sich um Eingriffe in Wortbildung, Grammatik und Orthografie handelt, die die Verständlichkeit von Texten beeinträchtigen können (News4teachers berichtete).
Scharfe Kritik an dem Verbot gab es aber unter anderem von den Grünen, politischen Hochschulgruppen, Gewerkschaften, queeren Verbänden und auch der Bundesschülerkonferenz.
Welche Konsequenzen denjenigen drohen, die sich über das Verbot hinwegsetzen, ist nach Angaben des bayerischen Innenministeriums eine Einzelfallentscheidung. «Ob überhaupt beziehungsweise wann dabei die Schwelle eines disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens im Sinne einer Dienstpflichtverletzung im konkreten Einzelfall überschritten wird, wird insbesondere mit Blick auf die Häufigkeit, das Ausmaß und den jeweiligen Kontext zu beurteilen sein», teilte eine Ministeriumssprecherin auf Anfrage mit.
Es mache beispielsweise einen Unterschied, ob es sich um ein behördeninternes oder ein öffentliches Schreiben handle und ob die gendersensible Sprache einmal oder mehrmals verbotenerweise verwendet werde.
Selbst wenn Lehrkräfte selbst nicht aktiv gendern – es gibt zahlreiche Unterrichtsmaterialien, in denen gegendert wird. Beispielsweise gendert die Organisation «Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage» in ihren Materialien. An dem Projekt nehmen in Bayern über 500 Schulen teil, mit Unterstützung des Kultusministeriums übrigens.
Und was meint der Verwaltungsjurist? Luckow: «Da muss man zwischen Beamten und Angestellten unterscheiden. Bei einem Beamten, so hat es ein Sprecher des Kultusministeriums gesagt, ist erst einmal ein Dialog zwischen Vorgesetztem und Beamten zu führen, »um eine Sensibilisierung zur Einhaltung dieser Bestimmung zu erreichen«. Wenn es wiederholte Verstöße gibt, kann man eine Rüge aussprechen oder eine Ermahnung, das sind noch keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen. Auch bei einem Angestellten wird es erst einmal einen Dialog mit dem Vorgesetzten geben. Ein weiterer Schritt wäre eine arbeitsrechtliche Ermahnung.»
Und wenn jemand einfach nicht mit dem Gendern aufhören will? «Bei einem Beamten käme theoretisch als Disziplinarmaßnahme ein Verweis infrage und als nächster Schritt eine Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge. Eine Geldbuße könnte dann bei einer etwaigen Beförderung zumindest hinderlich sein. Bei einem Angestellten gibt es die Möglichkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung, im Wiederholungsfall hätte man dann mit arbeitsrechtlichen Schritten zu rechnen – zum Beispiel mit einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.»
Das alles stehe aber derzeit nicht im Raum. «Im Übrigen müssen alle Sanktionen dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, was sich gerichtlich überprüfen lässt.» News4teachers / mit Material der dpa
