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Cybermobbing: Täter darf der Klasse verwiesen werden

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KÖLN. Wer seine Mitschüler etwa über Facebook schikaniert, muss auch im schulischen Bereich mit Konsequenzen rechnen. Dazu gibt es jetzt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln, wie der Kölner Anwalt Christian Solmecke auf der Seite „koeln-bonn.business-on.de“ berichtet.

Einem Opfer von Cybermobbing ist nicht zuzumuten, mit dem mutmaßlichen Täter in einer Klasse zu bleiben. Foto: Shandi-lee / Flickr (CC BY 2.0)

In dem Fall sei einem Schüler vorgeworfen worden, als Mitglied eines „Mobbings Clubs“ über die sozialen Netzwerke Facebook und sowie studi VZ mehrere andere Schüler seiner Klasse durch massive diskriminierende Äußerungen beleidigt zu haben. Opfern soll mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht worden sein, falls sie „petzen” würden. Von der Schule wurde der mutmaßliche Mobber in die Parallelklasse versetzt. Hiergegen rief er das Verwaltungsgericht Köln an. Er bestritt teilweise die Äußerungen und berief sich darauf, dass er die Facebook-Gruppe angeblich habe verlassen wollen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte seinen Widerspruch  jedoch ab (Az. 10 L 488/11). Die schweren Beleidigungen seien hinreichend glaubhaft gemacht worden. Zu bedenken sei, dass der Schüler durch die Verweisung in eine Parallelklasse kaum Nachteile erleide – die Sanktion also mild ausfalle. Demgegenüber sei ein weiterer Verbleib in der Klasse nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Opfer zu vereinbaren.

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