DÜSSELDORF. Weniger als die Hälfte der Lehrkräfte an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen sind im laufenden Schuljahr in Vollzeit tätig. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, arbeiten 46,6 Prozent der Lehrkräfte an Grundschulen in Voll- und 49,5 Prozent in Teilzeit. Weitere 3,9 Prozent sind stundenweise (z. B. als Lehramtsanwärter/-innen oder Lehrkräfte mit Gestellungsvertrag) tätig. Das Schulministerium hatte angekündigt, die Möglichkeiten zurückzufahren – der VBE warnt davor.
Die Vollzeitquote der Lehrkräfte an Grundschulen ist damit geringer als an den allgemeinbildenden Schulen insgesamt. Dort sind 54,8 Prozent der Lehrkräfte in Vollzeit, 40,1 Prozent in Teilzeit und 5,1 Prozent stundenweise beschäftigt. Auch an der einzigen Gemeinschaftsschule und den Freien Waldorfschulen in NRW ist die Vollzeitquote der Lehrkräfte niedriger als die Teilzeitquote. An den übrigen allgemeinbildenden Schulformen ist der Anteil der Lehrkräfte in Vollzeit höher als der Anteil der Lehrkräfte in Teilzeit. Der höchste Anteil an Vollzeitlehrkräften ist an Hauptschulen zu finden. Hier sind 70,9 Prozent der Lehrkräfte in Vollzeit tätig. An Gymnasien beträgt die Vollzeitquote 52,9 Prozent.
„Viele Lehrkräfte bleiben dem System erhalten, eben weil sie in Teilzeit arbeiten. Lehrkräfte gehen in Teilzeit, weil sie zum Beispiel Care-Arbeit leisten oder um ihre eigene Gesundheit zu schützen. Teilzeit zu beschränken, ist deshalb keine Stellschraube für eine sichere Unterrichtsversorgung. Das ist ein Trugschluss. Es wäre nachhaltig und es ist notwendig, auf echte Entlastung und gute Arbeitsbedingungen zu setzen”, meint VBE-Landesvorsitzende Anne Deimel.
Schulministerin Dorothee Feller (CDU) hatte im Dezember angekündigt, bei Teilzeitanträgen, die nicht im Zusammenhang mit familiären Gründen stehen, künftig gezielt prüfen zu lassen, ob nicht der Lehrkräftemangel als dienstlicher Grund einer Genehmigung – zumindest im beantragten Umfang – entgegensteht. Eine entsprechende Anweisung an die Bezirksregierung wurde im Februar dann bekannt (News4teachers berichtete).
Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass Teilzeitlehrkräfte auch Lehrkräfte in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit, in der Verzichtsphase der Altersermäßigung bei vormaliger Teilzeitbeschäftigung, in Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 65 LBG, früher auch „Jahresfreistellung” oder „Sabbattjahr” genannt) oder die aus familiären Gründen beurlaubt/freigestellt sind und mindestens die Hälfte der schulformspezifischen Pflichtstundenzahl Unterricht erteilen. News4teachers
