MÜNSTER. Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster klagt die AfD aktuell in zweiter Instanz gegen ihre Beobachtung durch den Bundesverfassungsschutz. Verliert sie auch dort (wie 2022 vor dem Verwaltungsgericht Köln), dürfte das Konsequenzen haben: Der Verfassungsschutz wird die gesamte Partei dann wohl offiziell als „gesichert rechtsextremistisch“ einstufen. Der Druck auf Parteimitglieder im Staatsdienst – also auch auf Lehrerinnen und Lehrer mit AfD-Parteibuch – dürfte enorm steigen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz arbeitet nach Recherchen der “Süddeutschen Zeitung” (SZ) daran, die gesamte AfD als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzustufen. Dies ergebe sich aus internen E-Mails und Vermerken des Inlandsgeheimdienstes, berichtete die Zeitung. Bislang wird die AfD nur als sogenannter Verdachtsfall geführt. Doch sitzt laut „SZ“ ein Team des Bundesamts schon seit Monaten daran, ein neues Gutachten zur AfD zu erstellen.
Lediglich aus Rücksicht auf die laufende Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster, wo die Partei aktuell gegen ihre Beobachtung klagt, wollen die Ermittler demnach noch etwas warten. Das derzeit gültige Gutachten des Verfassungsschutzes zur Radikalität der AfD, in der sie als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ geführt wird, stammt vom Frühjahr 2021. Drei Landesverbände – Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen – sowie die Jugendorganisation Junge Alternative werden von den Verfassungsschutzbehörden als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft.
„Wir haben da eine ganz klare Haltung dagegen und sagen die auch deutlich“
Was passiert, wenn Münster (wie erwartet wird) die AfD-Klage abweist – und der Verfassungsschutz die gesamte Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ einstuft? Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) ließ schon im Januar erkennen, dass dies wohl Konsequenzen für Parteimitglieder im Staatsdienst haben dürfte. Söder erklärte seinerzeit, AfD-Mitglieder sollten nicht ohne Weiteres im öffentlichen Dienst beschäftigt sein. In den nächsten Monaten müsse die Frage „als erstes geklärt werden“, ob es überhaupt vereinbar sei, dass jemand bei der AfD und zugleich im öffentlichen Dienst sei. „Wir haben da eine ganz klare Haltung dagegen und sagen die auch deutlich.“
Widerspruch kam vom bayerischen Beamtenbund. Solange die AfD nicht für verfassungswidrig erklärt wurde (was letztlich nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann), dürften ihre Mitglieder aus dessen Sicht nicht vom Beamtenverhältnis ausgeschlossen werden. Und selbst wenn: „Hinzukommen müssten weitere Aspekte, wie insbesondere Übernahme von Funktionen innerhalb der Partei, verfassungsfeindliche Äußerungen oder sonstiges Verhalten, das eine verfassungsfeindliche Gesinnung aufzeigt”, sagte der Vorsitzende des Verbandes, Rainer Nachtigall. Würden solche Aspekte später zu Tage treten, stehe die gesamte Palette des Dienstrechts, von Disziplinarverfahren bis hin zur Entfernung aus dem Dienst, zur Verfügung.
Nachtigall betonte, dass der öffentliche Dienst bereits jetzt gegen Radikalisierung – egal welcher Art – gut gerüstet sei. „Die Verfassungstreue ist Voraussetzung jeglicher Einstellung und wird auch vor der Übernahme ins Beamtenverhältnis intensiv überprüft – in Teilen auch durch Regelanfragen beim Verfassungsschutz“, sagte er. Gleichzeitig finde bei der Einstellung aber immer eine Abwägung aller betroffenen Interessen statt. „Grundsätzlich erfolgt die Verbeamtung unabhängig von politischen Anschauungen. Die Grenze zeigt aber die Verfassungstreue auf, für die jeder Beschäftigte – unabdingbar und verlässlich – Gewähr bieten muss.“ Gleichwohl sind Lehrkräfte mit AfD-Parteibuch keine Seltenheit; führende Mitglieder wie Björn Höcke oder Dennis Hohloch sind Lehrer von Beruf.
Über die Frage, ob AfD-Mitglieder im Staatsdienst toleriert werden müssten, wurde in der Vergangenheit schon häufiger diskutiert. Für Beamtinnen und Beamte gelten andere Regeln als für alle übrigen Arbeitnehmer. Sie sind laut Grundgesetz der Verfassungstreue verpflichtet. Die AfD wehrt sich seit Jahren dagegen, dass ihr mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden.
„Nur weil jemand die AfD gut findet oder Mitglied der Partei ist, bedeutet es nicht automatisch, dass er verfassungsfeindlich ist oder die Freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) beseitigen will“, schreibt der Verfassungsrechtler Chan-jo Jun dazu auf Linkedin. „Es bedeutet aber, dass man genauer hinschauen könne, dass Dienstherren sich anschauen, wer im Beamtenverhältnis sich für die AfD engagiert, Mitglied ist, um dann eine individuelle Prüfung auf Verfassungstreue durchzuführen.“
Hinzu komme: „Neues Disziplinarrecht wurde auf Bundesebene eingeführt, das es ermöglich, Beamte schneller aus dem Dienst zu entfernen, weil man nicht mehr eine Klage auf Entfernung braucht, sondern ein Verwaltungsakt ausreicht, gegen den dann der Beamte rechtlich vorgehen muss.“ Und – mit Blick auf die Einstufung des Bundesverfassungsschutzes: Es „wird vermutlich leichter sein, zumindest vom ersten Indiz her, eine Gefährdung anzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die gesamte Partei – damit nicht jeder Einzelne – darauf ausgeht, die FDGO zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.“
Ähnlich argumentiert der Verwaltungsjurist Ulrich Hallermann. „Nicht erst seit den Plänen zur Remigration in Potsdam (aufgedeckt im Januar 2024) stellt sich für Personalreferate die Frage, wie mit Bediensteten umzugehen ist, die sich eventuell nicht verfassungskonform verhalten“, so schreibt er. „Sowohl Beamte als auch Tarifbeschäftigte sind auf der einen Seite dem Grundgesetz verpflichtet (Verfassungstreuepflicht), Zuwiderhandlungen können zu Sanktionen führen. Auf der anderen Seite haben Bedienstete auch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Viele Behörden würden auffällige Bedienstete am liebsten einfach entlassen. Das ist aber rechtlich sehr schwierig: Eine Partei wie z.B. die AfD ist zwar in Teilen extremistisch, das entbindet aber nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob sich der jeweilige Bedienstete extremistisch verhält.“
„Rechtlich dürfte es daher vertretbar sein, allein aufgrund der AfD Mitgliedschaft ein Disziplinarverfahren zu eröffnen“
Für „Lebenszeitbeamte“ gelte: „Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu bejahen sind. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Problematisch sei, ob allein die Mitgliedschaft in der AfD den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertige. „Hierfür könnte sprechen, dass sich seit den Ereignissen von Potsdam mehr denn je im Hinblick auf die AfD die Frage der Verfassungstreue stellt. Rechtlich dürfte es daher vertretbar sein, allein aufgrund der AfD Mitgliedschaft ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die bedenkliche Tätigkeit selten allein auf die Parteimitgliedschaft beschränken wird. Von einer ‚Karteileiche‘ wird der Dienstherr kaum Kenntnis erlangen.“ Nach Abschluss der Ermittlungen im Rahmen eines eröffneten Disziplinarverfahrens sei aber dann streng zu überprüfen, „ob die Vorwürfe sich erwiesen haben und für eine Entfernung ausreichen oder ob nur eine mildere Maßnahme wie z.B. Kürzung der Bezüge in Betracht kommt“.
Und weiter: „An die Tarifbeschäftigten sind weniger hohe Anforderungen als an die Beamten betreffend die Verfassungstreuepflicht zu stellen, gleichwohl schulden sie dem Dienstherrn Loyalität; sie dürfen den Staat und seine Verfassungsordnung nicht angreifen; in Betracht kommen eine Kündigung bzw. die Verweigerung der Einstellung.“
Im Prinzip gelte, so Hallermann, nach wie vor eine Grundsatzentscheidung, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1975 im Zusammenhang mit dem damaligen „Radikalenerlass“ getroffen hat: „Der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt – unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist, kann ebenfalls einen Entlassungsgrund darstellen.“ News4teachers / mit Material der dpa
