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Unterricht in den Sommermonaten: Schülerrat fordert klare Hitzefrei-Regeln

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HANNOVER. Zu Beginn des neuen Schuljahres wird es heiß – und das besonders in den allzu häufig schlecht isolierten Klassenräumen, kritisiert der Landesschülerrat Niedersachsen. Der Vorsitzende fordert klare Regeln im Umgang mit Hitzefrei.

Viele Schulgebäude sind sanierungsbedürftig – das ist bei Hitze deutlich zu spüren (Symbolfoto). Foto: Shutterstock

Angesichts des sommerlichen Wetters fordert der niedersächsische Landesschülerrat (LSR) ein Konzept zum Umgang mit Hitze in Klassenräumen. «Es wird wieder warm und viele alte Schulgebäude heizen sich sehr schnell auf», sagte der LSR-Vorsitzende, Matteo Feind in Hannover. Bei hohen Temperaturen werde die Konzentration massiv eingeschränkt. Ein produktiver Unterricht sei dann kaum noch möglich, kritisierte der 19-Jährige.

Neu ist die Forderung nicht: Schon im vergangenen Jahr hatte der LSR bessere Regeln bei Hitzetagen gefordert. Doch geändert habe sich nichts. Nun braucht es laut Feind endlich klare Regeln. Denn Niedersachsen lässt diesbezüglich Spielraum zu: Schulleiter können Hitzefrei geben, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen beeinträchtigt wird und «andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen», heißt es beim Kultusministerium.

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Zu wenig, findet der LSR. Es müsse eine Höchsttemperatur in Klassenräumen geben, bei der Hitzefrei ein Muss wird. Zudem wird in der Oberstufe der Unterricht fortgesetzt – egal, wie warm es ist. «Das muss sich ändern», sagte Feind. News4teachers / mit Material der dpa

Im Wortlaut

Auszug aus dem Runderlass “Unterrichtsorganisation” des Kultusministeriums Niedersachsen vom 18. Januar 2021:

  • Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichsund des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.
  • Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  • Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.
  • Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

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