Home Nachrichten Urteil: Attest von Naturheilpraxis reicht nicht – Kita-Betreuung nur mit Masernschutz

Urteil: Attest von Naturheilpraxis reicht nicht – Kita-Betreuung nur mit Masernschutz

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MAINZ. Ein Dreijähriger kann keinen ausreichenden Schutz gegen Masern vorweisen. Seine Kita verweigert ihm die Betreuung, das Kind muss zu Hause bleiben. Zurecht, urteilt das Verwaltungsgericht Mainz nun.

Das Gericht hat entschieden (Symbolfoto). Foto: Shutterstock

Kinder ohne ausreichenden Schutznachweis für die hochansteckende Infektionskrankheit Masern dürfen nicht in einer Kita betreut werden. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte im Fall eines dreijährigen Kita-Kindes einen entsprechenden Eilantrag ab, da das Kind seine Immunität gegen die Krankheit nur unzureichend nachweisen konnte. Damit folgt das Gericht der Entscheidung der zuständigen Behörde, nach der ein Betretungsverbot der Kita verhängt worden war.

Der Dreijährige ist dem Gericht zufolge nicht gegen Masern geimpft und hatte im vergangenen Jahr stattdessen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, das den Jungen als immun ausweisen sollte. Die zuständige Behörde ließ diesen Nachweis jedoch nicht gelten.

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Blutprobe sei dem Jungen nicht eindeutig zuzuordnen

Streitpunkt ist laut Gericht, ob der Dreijährige eine anderweitige Immunität nachweisen kann. Der Kindertagesstätte sei das ärztliche Zeugnis auf Grundlage eines Labornachweises mit Trockenblut vorgelegt worden. Zudem sei das ärztliche Attest nicht von der Arztpraxis ausgestellt worden, die zuvor die Blutprobe entnommen hatte. Dies sei demnach in einer Naturheilpraxis erfolgt.

Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Begründung infrage, dass die Blutprobe dem Jungen tatsächlich zuzuordnen sei und bei der Testung keine Fehler etwa in Form von Verunreinigungen passiert seien. Weil seine Praxis die Blutprobe nicht selbst erhoben habe, könne der Arzt, der das Attest ausgestellt habe, dies nicht eindeutig bezeugen. Ein Arzt könne die Immunität gegen Masern außerdem nur bestätigen, wenn ihm entweder eine frühere Masernerkrankung bekannt sei oder eine Blutprobe mit sogenanntem Blutserum einen ausreichenden Schutz ergeben habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache des Dreijährigen ist noch nicht rechtskräftig.

Wie muss der Nachweis über Masernschutz erbracht werden?

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit müssen alle Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten entweder eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. Grundlage ist das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Dieses soll in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz die Ausbreitung der hochansteckenden Krankheit verhindern.

Der Nachweis über den Schutz vor Masern kann laut Bundesgesundheitsministerium über verschiedene Wege erbracht werden. Der Betreuungseinrichtung könne die Impfdokumentation im Impfpass oder im gelben Kinderuntersuchungsheft vorgelegt werden. Ausreichend sei auch eine ärztliche Bestätigung darüber, dass das Kind bereits einmal an Masern erkrankt gewesen sei. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis in der Vergangenheit bereits erbracht wurde. News4teachers / mit Material der dpa

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