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Schulministerium stärkt Sanktionsrechte: Lehrkräfte können Schüler künftig schneller vom Unterricht ausschließen 

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DÜSSELDORF. Die nordrhein-westfälische Landesregierung will Schulen im Umgang mit Gewalt, Störungen und Bedrohungen mehr rechtliche Handlungsmöglichkeiten geben. Ein entsprechender Gesetzentwurf aus dem Schulministerium soll Lehrkräften und Schulleitungen ermöglichen, konsequenter einzugreifen – um Schüler beispielsweise schneller vom Unterricht auszuschließen. Dies soll Schulen mehr Sicherheit im Schulalltag verschaffen. Doch: Reicht das?

Und tschüss… (Symbolfoto.) Foto: Shutterstock

Die nordrhein-westfälische Landesregierung will die rechtlichen Möglichkeiten von Schulen im Umgang mit problematischem Verhalten erweitern. Ein entsprechender Gesetzentwurf zielt laut Schulministerium darauf, Lehrkräften und Schulleitungen mehr Sicherheit und Handlungsspielraum zu geben, wenn Unterricht gestört wird oder es zu Gewalt und Bedrohungen kommt.

Aus dem Ministerium heißt es: „Schulen müssen ein sicherer Ort für alle sein. Damit Unterricht und Erziehung gelingen können, brauchen Lehrkräfte und Schulleitungen klare und verlässliche rechtliche Möglichkeiten, um auf Störungen, Gewalt oder Bedrohungen angemessen zu reagieren.“ Vorgesehen ist, sowohl die sogenannten erzieherischen Einwirkungen als auch die Ordnungsmaßnahmen weiterzuentwickeln und präziser zu fassen.

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Kern der geplanten Reform ist eine Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten insbesondere in akuten Situationen. Künftig soll es Schulleitungen möglich sein, Schülerinnen und Schüler vorübergehend vom Schulbesuch auszuschließen, „wenn eine schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine Gefährdung von Personen zu erwarten ist und ein sofortiges Eingreifen erforderlich erscheint“. Das Ministerium nennt als Beispiele konkrete Drohungen oder das Mitführen gefährlicher Gegenstände. In solchen Fällen könne die Schule „schnell handeln“, eine Anhörung werde dann nachträglich durchgeführt.

Auch unterhalb dieser Schwelle sollen die Möglichkeiten erweitert werden. Nach Informationen der Rheinischen Post soll dafür das Instrumentarium der „erzieherischen Einwirkungen“ ausgebaut werden. Demnach könnten Schülerinnen und Schüler künftig für bis zu eine Woche in eine andere Klasse versetzt oder für bis zu zwei Tage vollständig vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Bei den Ordnungsmaßnahmen, die in schwerwiegenderen Fällen greifen, ist ebenfalls eine Ausweitung vorgesehen. Ein Ausschluss vom Unterricht, von einzelnen Fächern oder schulischen Veranstaltungen soll demnach für bis zu vier Wochen möglich sein. Ziel der Gesetzesänderung ist es laut Ministerium ausdrücklich, „den Schulen mehr Handlungssicherheit zu geben und ihnen zu ermöglichen, schneller und differenzierter auf schwierige Situationen zu reagieren“.

Der politische Vorstoß fällt in eine Zeit, in der Schulen verstärkt über Gewalt und Grenzüberschreitungen berichten. Eine repräsentative Befragung im Auftrag des Verbands Bildung und Erziehung (VBE) aus dem vergangenen Jahr zeigt, dass 73 Prozent der Schulleitungen in Nordrhein-Westfalen angeben, in den vergangenen fünf Jahren Fälle erlebt zu haben, in denen Lehrkräfte Gewalt ausgesetzt waren. Bundesweit liegt dieser Wert bei 65 Prozent (News4teachers berichtete).

Besonders auffällig ist dabei der Anteil körperlicher Übergriffe. 43 Prozent der Schulen in Nordrhein-Westfalen berichten laut VBE von entsprechenden Vorfällen, während der Bundesdurchschnitt bei 35 Prozent liegt. Gleichzeitig geben 66 Prozent der Schulleitungen im Land an, die Gewalt habe in den vergangenen fünf Jahren eher zugenommen. Bundesweit teilen 60 Prozent diese Einschätzung.

Die Daten verweisen zudem auf unterschiedliche Formen von Gewalt im Schulkontext. Körperliche Übergriffe gehen laut Erhebung nahezu ausschließlich von Schülerinnen und Schülern aus. Psychische Gewalt und Cybermobbing hingegen haben häufig auch ihren Ursprung im Verhalten von Eltern. „Besonders direkte psychische Gewalt trifft Lehrkräfte überwiegend durch Eltern (82 Prozent), aber auch durch Schülerinnen und Schüler (70 Prozent)“, bilanziert der VBE.

„Eine der wichtigsten Voraussetzungen, um Gewalt angemessen begegnen zu können, ist eine ausreichende Personalausstattung“

Die Landesvorsitzende des Verbands, Anne Deimel, betont: „Kommt es zu Gewalt, darf es hierfür keine Toleranz geben – egal, durch wen die Gewalt ausgeübt wird.“ Zugleich verweist sie auf strukturelle Bedingungen, die über rechtliche Instrumente hinausgehen. „Eine der wichtigsten Voraussetzungen, um Gewalt angemessen begegnen zu können, ist eine ausreichende Personalausstattung.“ 82 Prozent der befragten Schulleitungen in Nordrhein-Westfalen teilen diese Einschätzung.

Das Schulministerium selbst verweist darauf, dass jede Krisensituation eigene Dynamiken entwickele – und deshalb keine pauschalen „Auflösungsmöglichkeiten“ geliefert werden könnten. „Sinnvollerweise entwickelt daher eine Schule unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten eigene passgenaue Lösungen zum Umgang mit solchen Unterrichtsstörungen und erstellt beispielsweise Interventionspläne, die transparent kommuniziert und konsequent umgesetzt werden“, so heißt es auf der Homepage. „Da die ursächlichen pädagogischen Grenzsituationen immer individuell sind und unterschiedlich verlaufen, kann kein pauschaler, allgemein gültiger Handlungskatalog vorgegeben werden.“ News4teachers 

Immer mehr Gewalt gegen Lehrkräfte – VBE: „Beobachten, dass Respekt gegenüber schulischen Autoritäten abnimmt“

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28 Kommentare
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447
1 Tag zuvor

Ich bin (ausnahmsweise positiv) überrascht.

Dann mal die konkrete Ausgestaltung abwarten.

Alex
1 Tag zuvor
Antwortet  447

Welche konkrete Ausgestaltung? Steht doch schon da: Schulen sollen mal wieder selbst „Interventionspläne“ erstellen. Also erst mal wieder Mehrarbeit…

447
20 Stunden zuvor
Antwortet  Alex

ChatGTP und go.

Wichtig wäre: Man kann Leute temporär kicken…und zwar JETZT, nicht erst Wochen nachdem sie sich gebrüstet haben.

Einer
1 Tag zuvor
Antwortet  447

Wenn die Ausgestaltung nun noch passt, wäre dies eine tolle Sache.
Eine Frage hätte ich aber noch. An unserer Schule (großes BK in NRW) wird die Auffassung vertreten, dass alle Maßnahmen nach §53 nur in dem Schuljahr gelten. Im neuen Schuljahr gilt dann z. B die Androhung der Ausschulung aus dem Vorjahr nicht mehr. Wir müssen dann wieder ganz unten anfangen. So hat man natürlich nie eine Chance die wirklich bösen aus der Schule zu bekommen. Wie ist das bei euch geregelt? Gelten die Maßnahmen für das Schuljahr oder für die Zeit, die ein Schüler den Bildungsgang besucht?

dickebank
20 Stunden zuvor
Antwortet  Einer

Letzteres.

447
20 Stunden zuvor
Antwortet  Einer

Komische Auffassung, wieso sollte Vorgeschichte nach einem Jahr verfallen?

Das hört sich (erstmal, vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung) wie viel von dem schlicht erfundenen schulrechtlichen Quatsch an, den Täterversteher-SL erzählen, um das Vorgehen der KuK zu sabotieren.

Wie gesagt: Müsste man für Ihr BL/Schulform nachlesen.

Michael Felten
16 Stunden zuvor
Antwortet  447

Ja, mal abwarten – wer (im Einzelfall wie auch insgesamt) gewinnt: die erweiterten bzw. abgesicherten Ordnungsmaßnahmen oder die erleichterten Anzeigen durch das parallel geplante Antidiskriminierungsgesetz …

Rainer Zufall
1 Tag zuvor

“Da die ursächlichen pädagogischen Grenzsituationen immer individuell sind und unterschiedlich verlaufen, kann kein pauschaler, allgemein gültiger Handlungskatalog vorgegeben werden.“
Na dann sollten NRW und auch andere Bundesländer genügen Personal zur Verfügung. Wäre ziemlich geschmacklos, hier zu knapsen und blutarm auf die “Eigenverantwortung” der Lehkräfte vor Ort zu verweisen (“unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten”….)

Fräulein Rottenmeier
1 Tag zuvor

Ja, es tut sich was. Flankierend zu der Anpassung des § 53 reist der oberste Verwaltungsrichter Andreas Müller durch NRW und schult die Schulleitungen, um einfach mehr Handlungssicherheit zu vermitteln. Er greift ganz typische Vorfälle auf und erläutert, was geht und was man besser lässt.
Sein Lieblingsparagraph ist § 42 des Schulgesetzes…..Auch seine Bücher sind durchaus aufschlussreich ( https://www.amazon.de/Schulrecht-mal-anders-Andreas-M%C3%BCller/dp/3556073528) ebenso sein Podcast auf der Ministeriumsseite https://www.schulministerium.nrw/nachgefragt-der-msb-podcast-smartphones

Realist
1 Tag zuvor

Kann ja sein, aber da Schulen selber nicht prozessfähig sind (da keine eigenständigen Rechtspersonen) steht und fällt alles mit den vorgesetzten Schulbehörden:

Wenn die keine Lust auf Stress und / oder Arbeit haben, wird der Fall per Dienstanweisung zugunsten von Eltern und Schülern entscheiden und die Schule hat nichts außer Arbeit und Frust gehabt…

Fräulein Rottenmeier
18 Stunden zuvor
Antwortet  Realist

Was glauben Sie, wer das hier nun initialisiert hat? Genau, die oberste Schulbehörde in NRW…..die offenbar ein Interesse daran hat, den Schulen größere Handlungsspielräume innerhalb des §53 zu geben und auch Begrifflichkeiten auszuscherfen , damit sie rechtssicher anwendbar sind (beispielsweise steht bisher dort „die vorübergehende Wegnahme….“ was heißt vorübergehend?)

Ich warte mal ab, aber wenn es unter der Federführung von Herrn Müller geschieht, bin ich davon überzeugt, dass das Ergebnis entsprechend solide wird.

dickebank
18 Stunden zuvor

Aber spätestens bei der Verweisung von der eigenen Schule geht es nicht ohne die Dienststelle.

Salamander
1 Tag zuvor

Danke für die Hinweise.

Salamander
17 Stunden zuvor
Antwortet  Salamander

Allerdings gibt es das Buch derzeit nicht. Hm.

447
1 Tag zuvor

Mal anhören, danke für den Verweis

dickebank
1 Tag zuvor

Vor allem §42 Abs.6 hat es in sich. Da liegt der Hund begraben. Welche Möglichkeit hätte “Schule” denn, das Jugendamt wegen eventueller Untätigkeit zu verklagen.

Die rechtlichen Regelungen zum Ausschluss vom Unterricht sind ja auch in der alten Version vorhanden und geben einen Handlungsrahmen vor. Die Fehler werden zumeist in den Verfahrensabläufen gemacht, da Lehrkräfte – auch die in den Teilkonferenzen für Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen – und auch die Schulleitungen keine ausgebideten Verwaltungsmitarbeiter sind. Selbst bei justiziablen Beschlüssen besteht die Gefahr, dass die Bez.-Reg. bei Einsprüchen der erziehungsberechtigten gegen Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen seitens der Schule “einknickt” und den Widersprüchen stattgibt. Aber selbst wenn die Widersprüche niedergeschlagen werden und eine Anfechtungsklage erhoben wird, so dass das Verfahren bei einem Amtsgericht landet, kann es noch Überraschungen geben.

Aus meiner Sicht bereitet der Vorbereitungsdienst nicht in ausreichendem Maße auf diesen Aspekt der Lehrertätigkeit vor. Klar nimmt der Punkt “Umgang mit Störungen” entsprechenden Raum ein, aber er ist eben nur ein kleiner Teil der komplexen Thematik.
Insofern sind die Bemühungen von Herrn Müller zu begrüßen.

Bleibt die Frage, warum man bei großen Schulen keine Leitungen wie z.B. an Kliniken einrichtet, die aus einer pädagogischen und einer verwaltenden Leitung zusammengesetzt ist, wobei die Verwaltungsleitung eben keine Lehrbefähigung haben muss.

Pit2020
21 Stunden zuvor
Antwortet  dickebank

@dickebank

“Aus meiner Sicht bereitet der Vorbereitungsdienst nicht in ausreichendem Maße auf diesen Aspekt der Lehrertätigkeit vor.”

In der Regel gibt es in diesem Bereich (= Schulrecht) NULL Vorbereitung.
Das haben Refis schon vor gut 25 Jahren angemerkt, bei Hauptseminarleitern und Seminar-Chef.
Reaktion? – Kann man sich denken.
Ebenso kann man sich denken, warum (angehende) Lehrkräfte in diesem Bereich – mit Macht 😉 “dumm”gehalten werden …

Salamander
1 Tag zuvor

Ich finde es grundsätzlich auch gut, Sanktionsmöglichkeiten zu erleichtern, aber grundsätzlich ist alles da, was man braucht und das Hauptproblem, das ich beobachte, ist, dass Sanktionsmöglichkeiten kaum genutzt werden. Viele Kollegen kennen nur Tadel oder das Kind vor die Tür schicken. Alles andere wird kaum genutzt. Man scheut die Auseinandersetzung mit den Eltern. So helfen die erleichterten Sanktionsmöglichkeiten nur denen, die sie nutzen – nicht denen, die sie eh nicht nutzen.

Linea
1 Tag zuvor

Die andere Klasse freut sich dann, wenn der Schüler, der gewalttätig ist, als Maßnahme für eine Woche kommt.
Das bessert nicht wirklich etwas.
Es müsste mehr Möglichkeiten geben, diese Kinder mit einer kleineren Lerngruppe und mehr Lehrkräften zu unterstützen.

Susanne M.
20 Stunden zuvor
Antwortet  Linea

Einmal habe ich diesbezüglich ein ” Wunder” erlebt….aber nur ein einziges Mal. Das lag an der Klasse, die aufgenommen hatte.

dickebank
4 Stunden zuvor
Antwortet  Linea

Gibt mehre Möglichkeiten:
A) Der gewalttätige Schüler hat sich nur gewehrt. Er war derjenige, der von anderen “getriezt” worden ist und hat versucht das mit Gewalt zu lösen. Die Gruppe der “Täter” hält dicht und schildert unisono in schriftlichen Stellungnahmen dem Vorfall. Und deren Eltern machen Druck. Das eigentliche Opfer kommt in eine parallele Lerngruppe oder an eine andere Schule.
B) Durch den Wechsel kommt es de facto zu einer Verhaltensänderung. Neue Klassengemeinschaft, neue Rolle innerhalb der Gruppe. Evtl. gehen auch einige auf ihn aktiv zu und integrieren ihn.
C) Ein aggressiver Schüler kommt in eine Gruppe mit noch aggressiveren Typen und ist mit einem Mal selbst ein “Würstchen”, das sich eine andere Strategie einfallen lassen muss.

Alles Beispiele, die ich so erlebt habe. Sie sind aber de facto die Minderzahl der Fälle.

Heinz
1 Tag zuvor

„Da die ursächlichen pädagogischen Grenzsituationen immer individuell sind und unterschiedlich verlaufen, kann kein pauschaler, allgemein gültiger Handlungskatalog vorgegeben werden.“

Ja, das begründet aber ebenso, dass auch eine Schule im Vorhinein nicht in der Lage ist, für jede Situation einen Katalog zu erstellen. Das Schulministerium erkennt zwar richtigerweise, dass dies nicht möglich ist, fordert dann aber wieder neue Konzepte o.ä. die es bei dem aktuellen Paragraph 53 des Schulgesetzes einfach nicht braucht.

Grundsätzlich finde ich die Anpassung gut, ob es weitreichend genug ist, wird sich zeigen. Der ausschließliche Ausschluss über mehrere Wochen, löst Probleme mit chronischen Störfällen oder Gewalttaten nicht. Zumal davon auszugehen ist, dass bei Störungen, wie bisher, lediglich ein Ausschluss der laufenden Unterrichtsstunde möglich sein wird.

FrankDrebbin
1 Tag zuvor

Wäre schön, wenn es schneller an den Geldbeutel geht. Wir haben eher das Problem, dass wir quasi zwei Briefe gleichzeitig absenden.
Einmal den Brief wegen Schulverweis. Und z.b zwei Tage Ausschlüsse und gleichzeitig den Brief wegen immer wieder Schwänzen, dass derjenige in die Schule kommen soll wegen Schulpflicht.

HuGo
1 Tag zuvor

Das ist die Folge von “zu viel” Liberalität, mit der mehr und mehr Menschen/ Kinder in diesem Land nicht umzugehen vermögen. Das Pferd von hinten aufzäumen hatte noch nie funktioniert und ( pure ) Ideologie ebensowenig. Wann wird hier die ” goldene Mitte” praktiziert, wozu auch massvolle Autorität unumgänglich ist. Ansonsten Verwahrlosung und Respektlosigkeit weiter zunehmen und Lehrers Motivation abnehmen werden.

Michael Felten
23 Stunden zuvor

Ob das zum Kampf zweier Ministerien wird? So wichtig die angestrebte Erweiterung und Absicherung von Ordnungsmaßnahmen für schulisches Funktionieren auch ist: Angesichts des parallel geplanten Antidiskriminierungsgesetzes ist der Ausbremsung ja wohl Tür und Tor geöffnet …

unfassbar
20 Stunden zuvor
Antwortet  Michael Felten

Da bin ich wirklich mal auf die Entscheidung gespannt, wenn dem Schulverweis ein Diskriminierungsvorwurf aufgrund des Verweises folgt.

Schotti
17 Stunden zuvor

Mir ist da immer noch viel zu viel Schulleitung dazwischen. Die Schulleitung kennt in der Regel die Schüler gar nicht, Ausnahme in kleinen Schulen. Folglich sollten über Maßnahmen und Verweise ausschließlich die Klassenlehrer bestimmen. Diese kennen die Faktoren und Umstände des Schülers und der betroffenen Klasse schließlich am besten und müssen die Misere nunmal täglich ausbaden. Es ergibt keinen Sinn, da einer weiteren Person ohne Durchblick die Entscheidungsgewalt zu geben.

Maßnahmen müssen schnell und unbürokratisch durchgeführt werden.

dickebank
4 Stunden zuvor
Antwortet  Schotti

Das wird sich auch nicht ändern. Lehrkräfte haben allenfalls Möglichkeiten innerhalb ihres Unterrichtes Maßnahmen zu ergreifen. Die Möglichkeiten der Klassenleitungen gehen schon etwas weiter. Aber bei allen Ordnungsmaßnahmen ist die SL zuständig. Da sind alle anderen lediglich Verfahrensbeteiligte.

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