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Hartz-IV-Empfänger muss nicht auf näher gelegene Schule gehen

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Eine Gemeinde kann einen Hartz-IV-Empfänger nicht verpflichten, eine nähergelegene Schule zu besuchen. Vielmehr muss die Gemeinde die Fahrtkosten zum Gymnasium übernehmen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 15 AS 69/15), auf die der Deutsche Anwaltverein aufmerksam macht.

Die Schulwahl sollte nicht vom finanziellen Hintergrund beeinflusst werden.       Foto: DIE LINKE NRW / flickr / CC BY-SA 2.0

Der Fall: Ein Schüler erhält Hartz IV und besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium, das rund sechs Kilometer von seiner Wohnung entfernt ist. Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten lehnte die Stadtgemeinde ab. Der Schüler könne eine seiner Wohnung näher gelegene, zu Fuß erreichbare Oberschule besuchen. Dort könne er auch das Abitur ablegen, so die Gemeinde.

Das Urteil: Eine Oberschule biete nicht denselben Bildungsgang an wie das Gymnasium, befand das Gericht. An einem Gymnasium könnten Schüler das Abitur nach durchgehendem Unterricht von Klasse fünf bis zwölf ablegen. Auf einer Oberschule werde von Klasse fünf bis zehn in der Regel zunächst der mittlere Schulabschluss erworben. Erst danach könne man an einem weiteren Schulzentrum der Sekundarstufe II in weiteren drei Jahren das Abitur erlangen. Daher habe der Schüler Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu seinem Gymnasium. dpa

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