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Offiziell rund 47.000 Lehrer/Erzieher haben sich in der Pandemie infiziert. Eine Ansteckung kann als „Arbeitsunfall“ gelten, wenn…

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BERLIN. Eine Corona-Erkrankung und mögliche Spätfolgen eines Lehrers werden nicht als Berufskrankheit anerkannt – grundsätzlich nicht. Dabei haben sich insgesamt fast 50.000 Angehörige der Berufsgruppe Lehrer/Erzieher infiziert. Trotzdem besteht für Lehrkräfte die Chance, eine Erkrankung als „Arbeitsunfall“ anerkennen zu lassen. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, darüber informiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Eine Corona-Infektion kann bei einem Lehrer als “Arbeitsunfall” gelten, wenn… (Symbolfoto) Foto: Shutterstock

Im Pandemie-Verlauf ist bei offiziell 47.380 Erziehern und Lehrern eine Corona-Infektion nachgewiesen worden – bei 919 von ihnen verlief eine Erkrankung so schwer, dass sie in einem Krankenhaus behandelt werden mussten. 35 Angehörige der Berufsgruppe verstarben. Dies geht aus dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts hervor. Trotz dieser großen Betroffenheit von Lehrern, darauf weist die Unfallkasse Berlin aktuell hin, werden mögliche Spätfolgen bei ihnen grundsätzlich nicht als Berufskrankheit anerkannt – bei Erziehern ist die rechtliche Lage anders.

“Die versicherten Personen sind unabhängig vom Versicherungstatbestand umfassend geschützt“

„Außerhalb der Tätigkeitsbereiche Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege oder Laboratorien ist derzeit keine Anerkennung einer COVID-19- Erkrankung als Berufskrankheit möglich“, so heißt es in einer aktuellen Information der Unfallkasse Berlin, bei der alle Beschäftigten des Landes – und damit auch alle Lehrkräfte – versichert sind. Das gilt bundesweit. Denn: Auf Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse könne keine Personengruppe definiert werden, die ein vergleichbares COVID-19-Infektionsrisiko wie eben die Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien trage.

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Das ist nicht erstaunlich: Die Berufszugehörigkeit von Infizierten wird in der Regel nicht erfasst, weshalb es auch keine „aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse“ über Berufsgruppen geben kann. Der Umstand hat schon für Kritik aus der Wissenschaft geführt, weil Risikogruppen deshalb nicht so leicht identifiziert werden können. Krankenkassendaten zeigen denn auch, dass zumindest Erzieher ein durchaus vergleichbares Ansteckungsrisiko getragen haben wie Angehörige von Gesundheitsberufen – News4teachers berichtete darüber. Tatsächlich können Corona-Erkankungen von Erziehern als Berufskrankheit anerkannt werden – anders als die von Lehrern.

“Kindertagesstätten zählen als Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Erzieherinnen und Erzieher werden in diesen Einrichtungen somit unmittelbar von der BK-Nr. 3101 erfasst, ohne dass es einer entsprechenden Erweiterung bedarf. Schulen zählen dagegen nicht zu den im SGB VIII genannten Einrichtungen”, so heißt es im Forum der DGUV.

Immerhin: „In den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19- Erkrankung als Berufskrankheit möglich ist, ist jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich. Hierdurch wird ebenfalls das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet. Die versicherten Personen sind demnach unabhängig vom Versicherungstatbestand umfassend geschützt“, so informiert die Unfallkasse Berlin. Und daraus leiten sich unter Umständen auch Ansprüche betroffener Lehrer ab.

„Im Ergebnis wird die Unfallkasse Berlin in jedem Einzelfall eine abwägende Entscheidung treffen”

Weil aber eine Corona-Infektion nicht als Berufskrankheit im Schuldienst gilt, wird immer wieder aufs Neue akribisch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als „Unfall“ gegeben sind. „Im Ergebnis wird die Unfallkasse Berlin in jedem Einzelfall eine abwägende Entscheidung treffen. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen. Dazu gehören auch Risiken einer Infektion im unversicherten Privatbereich“, heißt es.

Was bedeutet das konkret? Es muss in der Schule „ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (‚Indexperson‘) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein“, wie es in einem Papier der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung heißt.

Weiter: „Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde. Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.“

“Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles“

Betont wird allerdings: „Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z. B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat. Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.“

Das nachzuweisen – bei einerseits Dutzenden, oft sogar Hunderten von Kontakten zu Kindern wöchentlich, andererseits aber nur wenigen Corona-Tests bei Schülern bis zum Frühjahr 2021 –, dürfte kein leichtes Unterfangen werden. News4teachers

In einer früheren Version des Beitrags hieß es, dass auch bei Erziehern die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit grundsätzlich ausgeschlossen sei – die DGUV hat die Redaktion darauf hingewiesen, dass Kitas (anders als Schulen) durchaus als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gelten und deshalb eine solche Anerkennung möglich ist. Wir haben den Beitrag entsprechend ergänzt und korrigiert. Die Redaktion 

Hier geht es zum Papier “Coronavirus-Infektion als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung”.

Größter Corona-Ausbruch an einer Schule in Deutschland: 55 Schüler und Lehrer aus 25 Klassen sind (offiziell) infiziert

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