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Wer früher Cocktailkurse gab, hat als Lehrer keinen Anspruch auf Besoldungszuschlag

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AACHEN. Auch wer das Mixen von Drinks lehrt, unterrichtet: Das denkt sich ein verbeamteter Lehrer, der seine Erfahrung aus Cocktailkursen für eine höhere Besoldung einbringen will. Er blitzt vor Gericht ab.

Cocktail gefällig? (Symbolfoto) Foto: Shutterstock

Ein verbeamteter Lehrer hat keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung, weil er vor der Tätigkeit an der Schule Cocktailkurse gegeben hat. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers abgewiesen. Die Klage zielte auf die Berücksichtigung von «Vordienstzeiten» und eine höhere Besoldung ab. «Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar», erklärte das Gericht.

Zur Begründung führte es aus: „Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet – auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde – nicht als förderlich angesehen werden.“

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So habe der Kläger im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch seien die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen die Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht von NRW in Münster entscheiden. News4teachers / mit Material der dpa

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