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Auf Klassenfahrt: Welche Aufsichtspflichten Lehrkräfte wirklich beachten müssen

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MÖNCHENGLADBACH. Der Tod einer 13-jährigen Schülerin während einer Klassenfahrt nach London sorgte bundesweit für Schlagzeilen. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf eine Frage, die viele Lehrkräfte umtreibt: Wie weit reicht ihre Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten – und wo liegen die Grenzen?

Aufsichtspflicht – juristisch heikel. Foto: Shutterstock

Der Fall machte im vergangenen Jahr bundesweit Schlagzeilen: Zwei Lehrerinnen wurden vom Landgericht Mönchengladbach wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt (News4teachers berichtete). Anlass war der Tod einer 13-jährigen Schülerin während einer Studienfahrt nach London im Juni 2019. Die Pädagoginnen hatten es unterlassen, sich schriftlich nach Vorerkrankungen der rund 60 bis 70 Mitreisenden zu erkundigen. Ein Versäumnis, das sich als folgenschwer erwies: Das Mädchen war Diabetikerin – eine Information, die den Lehrerinnen entging.

Die Richter machten deutlich: Wären die beiden ihrer Pflicht zur Information nachgekommen, hätten sie bei der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Kindes angemessen handeln und rechtzeitig ärztliche Hilfe veranlassen können. Damit handelte es sich um einen krassen, aber wohl vermeidbaren Einzelfall, der eine alte Frage neu aufwarf: Wie weit reicht die Aufsichtspflicht von Lehrkräften auf Klassenfahrten?

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Welche Grundsätze gelten für die Aufsichtspflicht während einer Klassenfahrt?

Bereits kurz nach dem Tod des Mädchens analysierten die Rechtsanwälte der Düsseldorfer Kanzlei Schäfer & Berkels die Rechtslage in einem Gastbeitrag auf News4teachers. Sie betonten: „Die Aufsichtspflicht ist eine der wichtigsten Aufgaben der Schule gegenüber den Eltern. Ziel ist es, dass weder die Schüler selbst noch außenstehende Dritte gefährdet oder geschädigt werden.“

Die Maßnahmen, die eine Schule oder eine Lehrkraft zu ergreifen habe, seien stets von den Umständen abhängig: „Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler, bei chronisch kranken oder behinderten Schülern auch nach der Art der Beeinträchtigung, auszurichten.“

Dabei gelte der Grundsatz: Ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Auch auf Klassenfahrten müsse die Aufsicht dem Alter und der Eigenverantwortung der Jugendlichen angepasst sein. Allerdings gebe es klare Vorgaben der Länder. So schreibt etwa ein Erlass des nordrhein-westfälischen Schulministeriums vor, dass bei mehrtägigen Fahrten in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen sei. Für Fahrten gemischter Gruppen sei die Anwesenheit mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich.

Wichtig sei zudem die Vor- und Nachbereitung: „Vor Antritt der Fahrt sind mit den Schülern Verhaltensregeln zu vereinbaren, ebenso sollte über Konsequenzen bei Fehlverhalten informiert werden.“ Eine absolut lückenlose Überwachung aller Schüler sei nicht zu leisten und auch nicht nötig – wohl aber müsse eine notwendige Aufsicht von Anfang bis Ende einer Schulveranstaltung gewährleistet sein.

Die Juristen führten zur Verdeutlichung mehrere Urteile an. So sei es nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe keine Pflichtverletzung gewesen, Schüler auf einem Parkplatz unbeaufsichtigt zur Toilette gehen zu lassen, obwohl einige von ihnen anschließend ein Auto beschädigten. Anders entschied das Landgericht Hagen, wo eine Schülerin bei einer Wanderung schwer verunglückte, nachdem eine Lehrkraft sie in einen gefährlichen Bereich ohne ausreichende Kontrolle gehen ließ. Hier habe die Pädagogin das Naheliegende außer Acht gelassen.

Auch Thomas Böhm, Jurist und Gründungspräsident der Deutschen Gesellschaft für Schulrecht, hat sich ausführlich zu der Frage geäußert. Gegenüber dem Deutschen Schulportal erläuterte er die zentralen Grundsätze. Zunächst: „Die Aufsichtspflicht bezieht sich auf alle Bereiche der Klassenfahrt. Ausnahmen davon gelten nur, wenn Schülerinnen und Schülern bei der Planung in Absprache mit den Eltern die Möglichkeit eingeräumt wurde, zeitlich und örtlich begrenzt privaten Aktivitäten nachgehen zu dürfen.“

Das bedeutet: Lehrkräfte müssen den Rahmen festlegen, innerhalb dessen Schülerinnen und Schüler sich frei bewegen dürfen. Dazu gehören Vorgaben zur Dauer, zum Umkreis und zur Zusammensetzung von Gruppen. Entscheidend ist, dass die Lehrkräfte auch in solchen Situationen erreichbar bleiben.

Müssen Lehrkräfte rund um die Uhr beaufsichtigen?

Zur Frage, ob Lehrkräfte rund um die Uhr aufpassen müssen, sagt Böhm:
„Eine Aufsichtspflicht besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer einer Klassenfahrt. Die Wahrnehmung muss den Lehrkräften aber zumutbar sein und richtet sich nach der Gefahrenlage. Gibt es keine erkennbare besondere Gefahrenlage, müssen Lehrkräfte daher nicht nachts aufstehen, um zu kontrollieren, ob alles in Ordnung ist.“

Böhm weist zudem auf ein oft übersehenes Detail hin: „Auch Volljährige unterliegen während einer Klassenfahrt der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte. Allerdings ist das Ausmaß dieser Aufsichtspflicht reduziert, da normalerweise davon auszugehen ist, dass Volljährige Gefahren besser erkennen und vermeiden können als Minderjährige.“ Trotzdem gilt: Weisungen der Lehrkräfte sind verbindlich, auch für Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre.

Vor jeder Klassenfahrt sind Einverständniserklärungen der Eltern einzuholen – sowohl für die Teilnahme als auch für besondere Unternehmungen mit erhöhtem Risiko, etwa Schwimmen oder sportliche Aktivitäten. Dabei müssen die Eltern unter Umständen auch zusätzliche Angaben machen, beispielsweise zur Schwimmfähigkeit ihrer Kinder.

Zwar können Lehrkräfte einzelne Aufgaben an andere Erwachsene oder ältere Schüler delegieren, doch: „Die Verantwortung bleibt letztlich immer bei den Lehrkräften. Diese können eine Übertragung der Aufsichtspflicht auch wieder rückgängig machen.“

Wie müssen Lehrkräfte mit Erkrankungen umgehen?

Besonders wichtig ist die Frage, wie Lehrkräfte reagieren müssen, wenn ein Kind auf der Fahrt erkrankt. Böhm erklärt: „Erkrankt ein Kind, treffen die Lehrkräfte die nötigen Entscheidungen in Absprache mit den Eltern. Führt die Erkrankung zur Unfähigkeit, weiter an der Klassenfahrt teilnehmen zu können, müssen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und sich zum Beispiel um ihr in ein Krankenhaus eingewiesenes Kind kümmern.“ In akuten Gefahrenlagen oder wenn Eltern nicht erreichbar sind, liegt die Entscheidung bei den Lehrkräften – allerdings immer im Spannungsfeld zwischen der Aufsicht über das erkrankte Kind und der Verantwortung für die gesamte Gruppe.

Das führt zurück zum Mönchengladbacher Fall. Der ist in seiner Konstellation besonders – gerade weil grundlegende Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Nach übereinstimmenden Aussagen von Mitschülerinnen war der Gesundheitszustand der Schülerin wiederholt zur Sprache gebracht worden. Dennoch unterließen es die Lehrerinnen, sich selbst ein Bild zu machen oder medizinische Hilfe zu rufen.

Das Gericht stellte klar: Bereits Tage vor der Krankenhauseinlieferung hätten die Beschwerden so eindeutig auf eine schwere Stoffwechselentgleisung hingewiesen, dass eine sofortige Einweisung erforderlich gewesen wäre. Wäre dem nachgegangen worden, hätte der Tod des Mädchens mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.

Der Fall zeigt: Eine absolut lückenlose Kontrolle verlangt das Recht nicht – wohl aber ein umsichtiges Handeln im Rahmen der Aufsichtspflicht. Wenn Warnsignale übersehen oder ignoriert werden, kann aus einem vermeidbaren Zwischenfall eine Tragödie mit strafrechtlichen Konsequenzen werden. News4teachers 

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