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Handlungsleitfaden zu AfD-Mitgliedschaft: Lehrkräften droht Disziplinarverfahren, wenn…

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DRESDEN. Ein neuer Leitfaden macht Vorgesetzten in Sachsens öffentlichen Dienst Vorgaben zum Umgang mit einer AfD-Mitgliedschaft. Beschäftigten drohen unter Umständen dienstrechtliche Folgen. Anlass könnte die öffentliche Unterstützung der Partei in sozialen Medien sein.

Der Verfassungsschutz führt den sächsischen AfD-Landesverband als “gesichert rechtsextremistisch”. (Symbolfoto.) Foto: Shutterstock

Sächsischen Beamten und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst mit einer AfD-Mitgliedschaft können dienstrechtliche Folgen drohen. Ein Handlungsleitfaden gibt einheitliche Regelungen vor, wenn es einen Verdacht auf Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue gibt, wie ein Sprecher des Innenministeriums bestätigte. Rund 33.000 Lehrkräfte sind an öffentlichen Schulen im Freistaat beschäftigt.

Innenminister Armin Schuster (CDU) stellte den Handlungsleitfaden bereits vor knapp einem Jahr bei einer Kabinettssitzung vor, Anfang Januar ging er an die Behörden. Ausgenommen ist bisher die Polizei, für die laut Ministerium ein gesonderter Hinweis erarbeitet wird.

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Der Leitfaden gilt den Angaben nach für Beamte und Arbeitnehmer bei Ministerien und Landesbehörden. Er macht Vorgesetzten Vorgaben zum Umgang mit einer Mitgliedschaft in Parteien, die der sächsische Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem einstuft.

Eine solche Einstufung gilt seit Dezember 2023 für den Landesverband der AfD. Die Partei wehrt sich dagegen juristisch mit einer Klage am Verwaltungsgericht Dresden, nachdem ein erster Anlauf im Eilverfahren gescheitert war.

Bloße Parteimitgliedschaft gilt nicht als Verstoß

Die bloße Parteimitgliedschaft gilt laut Leitfaden nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue. Vielmehr muss dem Beamten in einem Disziplinarverfahren „planmäßiges werbendes Agieren oder gar Agitieren“ nachgewiesen werden. Anlasspunkte für einen Verdacht können unter anderem eine Wahlkandidatur oder öffentliche Unterstützung der Partei beispielsweise in sozialen Medien sein.

Vorgesetzte dürfen eine Parteimitgliedschaft nicht ohne Anlass erfragen oder recherchieren. Es muss ein konkreter Hinweis von dritter Seite vorliegen. Dabei kann es sich beispielsweise um Pressefotos handeln, die die Beamtin oder den Beamten als Teilnehmer bei einer Demonstration der Partei zeigen.

Für eine Ahndung muss sich aus der Gesamtschau der Pflichtverletzungen und des Persönlichkeitsbildes eine „innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ ergeben. Maßnahmen bis hin zur Entlassung sind in diesem Fall möglich. News4teachers / mit Material der dpa

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