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Explosives Gutachten: Lehrer haben Anspruch auf einen Dienst-Rechner (oder auf einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz in der Schule)

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DÜSSELDORF. Lehrer haben Anspruch auf Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl im Schulgebäude – oder darauf, vom Schulträger mit Computern für den Heimarbeitsplatz ausgestattet zu werden. Das Land als Dienstherr muss seinerseits aktiv auf den Schulträger einwirken, dieser Pflicht nachzukommen. Andernfalls ist die Lehrkraft befugt, sich ein digitales Endgerät anzuschaffen und das Land auf Erstattung zu verklagen. Das sind die explosiven Ergebnisse eines Gutachtens, das die Fraktion der Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag initiiert hatte. „Jetzt gibt es kein Wegducken mehr“, so meint die GEW-Landesvorsitzende Dorothea Schäfer.

Die meisten Lehrer in Deutschland haben zu Hause einen Heimarbeitsplatz – und sie nutzen dort einen privaten Rechner. Foto: Shutterstock

„Zu den äußeren Schulangelegenheiten und damit zu den Aufgaben der Schulträger gehört herkömmlich die Vorhaltung und Bereitstellung solcher Geräte und Arbeitsmittel, die für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts durch die Lehrkräfte erforderlich sind. Dazu zählt heute regelmäßig auch eine angemessene IT-Ausstattung der Schulen“, so heißt es in der juristischen Expertise, die Prof. Michael Wrase vom Wissenschaftszentrum erstellt hat. Grundlage ist das Schulgesetz (SchulG) von Nordrhein-Westfalen, die Ergebnisse dürften aber auf andere Bundesländer übertragbar sein.

Weiter heißt es: „§ 79 SchulG begründet die Verpflichtung der Schulträger, eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung der Schulen und des dort tätigen Lehrpersonals bereitzustellen. Die Pflicht zur informationstechnologischen Sachausstattung, die mit dem neuen Schulgesetz 2005 aufgenommen wurde, erfasst nicht nur die Schulverwaltung, sondern den gesamten Bereich der für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel sowie verwaltungsbezogenen Aufgabenerfüllung durch das pädagogische Personal.“ Die Arbeit mit Computern und digital zugänglichen Medien wie dem Internet sei im Unterricht und zu dessen Vorbereitung notwendig und gängige Praxis an den Schulen.

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Ein Anspruch ergebe sich zusätzlich auch aus den vom Schulministerium erlassenen verbindlichen Kernlehrplänen, welche die Arbeit mit digitalen Medien voraussetzen: „Entsprechend benötigen Lehrkräfte, jedenfalls in den weiterführenden Schulen ab der Sekundarstufe I, Computer und Internetzugang, um sich auf den Unterricht vorbereiten und diesen entsprechend der Anforderungen, die in den Kernlehrplänen verankert sind, durchführen zu können“, so führt der Gutachter mit Blick auf die Lehrpläne aus.

“Faktisch nur zwei Möglichkeiten”

Zwar verbleibe dem Schulträger ein großer Spielraum, wie er seiner Verpflichtung nachkomme – er schulde lediglich eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie „orientierte“ Sachausstattung. „Allerdings gibt es faktisch nur zwei Möglichkeiten: Der Schulträger kann entsprechend ausgestattete Arbeitsplätze für die Lehrkräfte in genügender Anzahl im Schulgebäude vorhalten. Stattdessen kann er die Lehrkräfte auch mit (Dienst-)Computern ausstatten, welche diese (auch) zu Hause nutzen können.“ Werde keine der genannten Optionen umgesetzt, so verstoße der Schulträger gegen seine Verpflichtung aus dem Schulgesetz.

Und Lehrkräfte müssen das dem Papier zufolge nicht hinnehmen: „Bleiben entsprechende Aufforderungen zur Bereitstellung der erforderlichen Lehrmittel an Schulträger und Dienstherrn im Ergebnis erfolglos, kann die Lehrkraft nach ständiger Rechtsprechung zur Selbstanschaffung auf Kosten des Landes im Wege der öffentlich- rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) befugt sein.“ Heißt: Wer ein Gerät kauft und die Kosten dafür einklagt, hat vor Gericht gute Chancen.

Doch mit der Bereitstellung von Arbeitsmitteln für Lehrkräfte ist es für die Schulträger nicht getan. Den Anforderungen des Datenschutzes müsse entsprochen werden. Und auch um die Wartung hat er sich zu kümmern. „Um die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der digitalen Geräte fortlaufend zu gewährleisten, bedarf es einer regelmäßigen Wartung. Hierzu wird von den Schulträgern in aller Regel ein Wartungsvertrag mit einem geeigneten Anbieter abgeschlossen werden, dessen rechtliche Natur und Inhalte sich nach den konkreten Vereinbarungen richten. Es ist zu empfehlen, dass die Schulträger bei Ausgestaltung entsprechender Verträge verstärkt durch das Schulministerium unterstützt werden“, so fordert der Gutachter.

Für GEW-Landeschefin Schäfer ist damit klar: „Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind jetzt hinlänglich geklärt. Landesregierung und Kommunen sind gemeinsam am Zug. Der rechtswidrige Zustand muss ein Ende haben und die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten muss jetzt unverzüglich angegangen werden.“ Agentur für Bildungsjournalismus

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

Verbände fordern: Dienst-Computer für alle Lehrerinnen und Lehrer – endlich!

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