BERLIN. Die Kultusministerkonferenz (KMK) wird nach Informationen von News4teachers in dieser Woche einen Corona-Rahmenplan verabschieden, der für die Schulen in der Pandemie ein Vier-Stufen-Konzept vorsieht – danach können angepasst an das Infektionsgeschehen vor Ort Maßnahmen wie eine Maskenpflicht im Unterricht, den Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht und auch vollständige Schulschließungen ergriffen werden. Die Bundeskanzlerin hatte offenbar Druck gemacht.
Beim Treffen von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und einigen Kultusministern vor zwei Wochen wurde doch nicht nur über die Digitalisierung der Schulen und die Ausstattung aller Lehrer in Deutschland mit Laptops gesprochen, wie bislang öffentlich wurde (News4teachers berichtete darüber – hier). Tatsächlich ging es in der Runde, der auch die SPD-Vorsitzende Saskia Esken angehörte, ebenfalls um Schutzmaßnahmen für Schüler und Lehrer in der Pandemie – was jetzt ein konkretes Ergebnis hervorbringt: Die Kultusministerkonferenz wird nach Informationen von News4teachers in dieser Woche einen neuen Rahmen für Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in Schulen beschließen. Der sieht ein Vier-Stufen-Modell zur jeweiligen Corona-Lage vor. Darauf hatte Merkel offenbar gedrängt.
Regelbetrieb der Schulen gibt es nur in Stufe eins
Wie der hessische Kultusminister Alexander Lorz (CDU) bestätigte, sieht demnach Stufe Eins den an die Pandemiesituation angepassten Regelbetrieb vor. In Stufe Zwei gelte zusätzlich eine Lerngruppenkonstanz oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Stufe Drei beinhalte den Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Bei Stufe Vier gehe es um die vollständige Umstellung auf Distanzunterricht.
Vorbild des Modells ist offenbar Bayern, das bereits im Juli als erstes Bundesland einen entsprechenden Stufenplan vorgelegt und dabei klare Grenzwerte festgelegt hatte. Stufe zwei gilt danach bei mehr als 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Dann wird auch im Unterricht eine Maskenpflicht eingeführt. Ab Stufe 3 (mehr als 35 Neuinfektionen) gilt auch wieder der Mindestabstand von 1,50 Metern – dann müssen aus Platzgründen die meisten Klassen auf mehrere Zimmer aufgeteilt werden.
Bei hohen Infektionszahlen in einer Region wird auch eine Rückkehr zum Distanzunterricht nötig sein. Das sieht die vierte und höchste Stufe vor. Dieses Szenario greift ab mehr als 50 Neuinfektionen. Das ist auch der Grenzwert, ab dem Kommunen bundesweit als Risikogebiet gelten. Sachsen hat das bayerische Vier-Stufen-Modell übernommen.
KMK ließ bislang offen, was mit Schulen bei steigenden Infektionszahlen geschieht
Bislang galt als Rahmen der KMK für die Schulen in Deutschland ein Beschluss der Kultusminister vom 14. Juli. Darin wird „das Ziel der Rückkehr zum schulischen Regelbetrieb nach den Sommerferien“ postuliert – „sofern es das weitere Infektionsgeschehen zulässt“.
Was das konkret bedeutet und was passiert, wenn die Zahl der Corona-Infektionen wieder deutlich ansteigen, blieb dabei offen. In dem Beschluss heißt es lediglich: “Die nach wie vor sehr dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie erfordert es, das Infektionsgeschehen weiterhin lokal, regional und landesweit sensibel zu beobachten. Jedem neuen Ausbruch des Corona-Virus muss zusammen mit den kommunalen Entscheidungsträgern und den lokalen Gesundheitsämtern konsequent begegnet und die erforderlichen Maßnahmen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben müssen ergriffen werden.“ News4teachers
Sachsen hat das Vier-Stufen-Modell von Bayern übernommen – und öffentlich konkretisiert. Die Stufen sehen dort folgendermaßen aus:
1. Bis 20 Neuinfektionen
Bei Fallzahlen von bis zu 20 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt und einem Zeitraum von 7 Tagen „ist grundsätzlich von einer Normallage auszugehen. In diesem Fall werden allgemeine Maßnahmen wie beispielsweise Kontaktnachverfolgung vom Gesundheitsamt ergriffen, um einen weiteren Anstieg des Infektionsgeschehens zu verhindern“, so heißt es in einem Blog des sächsischen Kultusministeriums. „Wenn Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom Infektionsgeschehen betroffen sind: In der Regel bleiben Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflegestellen und Schulen geöffnet. Es kann aber zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen bezüglich einzelner Schülerinnen und Schüler bzw. Beschäftigter der Einrichtungen sowie von Gruppen und Klassen kommen. Arbeitet eine Kindertageseinrichtung nach offenem / teiloffenem Konzept, so kann die gesamte Einrichtung geschlossen werden.“
Ausnahme sei „eine Fall-Konstellation, dass sich ein Infektionsgeschehen auf eine Schule bzw. Einrichtung der Kindertagesbetreuung sowie ggf. benachbarte Einrichtungen konzentriert (lokaler Hotspot). Hier wird das Gesundheitsamt fallabhängig auch bei insgesamt niedrigen Fallzahlen über eine vorrübergehende Schließung der Schulen bzw. Kita/Kindertagespflegestelle entscheiden. Eine Schließung erfolgt in der Regel über 14 Tage.“
2. Von 21 bis zu 35 Neuinfektionen
„Es werden in der Regel die gleichen Maßnahmen ergriffen wie in der 1. Phase. Allerdings erfolgt eine Intensivierung der Maßnahmen“, so heißt es. „Bei diffusem Infektionsgeschehen im Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt mit Infektionsfällen bei Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern bzw. anderen Beschäftigten in mehreren Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen erfolgt in der Regel keine vollständige Schließung aller Einrichtungen. Ausnahme sind auch hier Fälle, in denen sich gerade die Neuinfektionen an der jeweiligen Schule bzw. Kita/Kindertagespflegestelle konzentrieren. Hier entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall.“ Sollte sich das Infektionsgeschehen auf eine Region innerhalb eines Landkreises bzw. bestimmte Stadtteile einer Kreisfreien Stadt konzentrieren, werde das Gesundheitsamt im Falle der Notwendigkeit Einrichtungen nur in diesem Bereich vorrübergehend schließen und ansonsten Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen geöffnet halten.
3. Von 36 bis zu 50 Neuinfektionen
„Bei einem Neuinfektionsgeschehen und Betroffenheit von einzelnen Schulen und Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen wird auch eine vorübergehende Schließung von Einrichtungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig werden. Das kann auch beinhalten, dass einzelne Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflegestellen geschlossen werden, wenn diese selbst gar nicht bzw. nur geringem Umfang selbst von Neuinfektionen betroffen sind und das Infektionsgeschehen von Betrieben oder anderen Einrichtungen in der Nachbarschaft ausgeht. Schließungen werden zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt, in der Regel 14 Tage.“ In den Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten würden die Entscheidungen dann in Krisenstäben vorbereitet. Die Schulträger und die jeweiligen Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung würden hier ebenso eingebunden wie auch die kommunalen Verantwortungsträger für die Kindertagesbetreuung (Jugendämter und Gemeinden/Eigenbetrieb Kita).
4. Über 50 Neuinfektionen
Hierzu wird ausgeführt: „Bei einem Neuinfektionsgeschehen im Umfang von über 50 Neuinfektionen wird regelmäßig auch die Schließung von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen notwendig sein, um das Neuinfektionsgeschehen einzudämmen und wieder zu reduzieren. Dies umfasst auch großräumige Schließungen von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen und kann auch die Schließung aller Schulen und der Kindertagesbetreuung des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt umfassen. Die Entscheidungen werden über den Krisenstab des Landes vorbereitet unter Einbeziehung des Kultusministeriums und der kommunalen Spitzenverbände (SSG und SLKT).“
Betont wird: „Über die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflegestätten entscheidet in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes ausschließlich das örtlich zuständige Gesundheitsamt (Landkreis/ Kreisfreie Stadt). Das Gesundheitsamt entscheidet des Weiteren in allen Phasen über die Durchführung und Umfang von Tests und Maßnahmen der Nachverfolgung.“ Eine Notbetreuung bei Schließung von Kita oder Grundschule erfolge dann nur für unmittelbar systemrelevante Berufsgruppen, wenn beide Personensorgeberechtigten in entsprechenden Bereichen tätig sind.
Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.
