WIESBADEN. Eine Schule darf laut einer Entscheidung des Wiesbadener Verwaltungsgerichts keine «dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht» aussprechen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, teilte das Verwaltungsgericht Wiesbaden am Mittwoch mit. Die Richter gaben damit dem Eilantrag eines Schülers teilweise statt.
Da die «dringende Empfehlung» über eine «einfache Bitte oder Empfehlung» hinausgehe, «würde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer Abweichung mit Sanktionen oder gar diskriminierendem Verhalten durch den Lehrkörper mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei», hieß es in der Begründung. Der Beschluss (Az.: 6 L 938/20.WI) ist noch nicht rechtskräftig.
Zwar sei die Schule verpflichtet, einen eigenen Corona-Hygieneplan aufzustellen. Sie habe aber missachtet, dass nach der aktuellen Verordnung des Landes ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade nicht zwingend zu tragen sei. Das Tragen von Masken im Unterricht habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall, erklärte das Verwaltungsgericht. Einzelne Schulen dürften davon nicht abweichen.
Der Schüler wehrte sich derweil vergeblich gegen die Empfehlung der Schule, die Corona-Warn-App zu installieren. Diese wurde von den Richtern nicht beanstandet, da es keine Verpflichtung sei. dpa
Manche Schulen behalten Maskenpflicht im Unterricht bei – Gebauer: Rechtlich nicht bindend
