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“Das Personal beaufsichtigt die Durchführung”: Wie Selbsttests an Schulen ablaufen sollen

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DÜSSELDORF. „Die Durchführung von Selbsttests ist eine neue Herausforderung für die Schulen, bei der wir sie bestmöglich unterstützen“, so verspricht NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP). Heute hat sie die Regelungen für die flächendeckenden Schnelltests an Schülern in einer Schulmail bekanntgegeben. Worin die Unterstützung durch die Landesregierung bestehen soll, wird darin allerdings nicht deutlich. Es gilt vielmehr: „Grundsätzlich entscheiden die Schulen nach ihren Gegebenheiten über Zeitpunkt und Organisation der Testungen.“

Der Ort des Geschehens: die Nase eines Teenagers. Foto: Shutterstock

Vor den Osterferien sollen den weiterführenden Schulen in Nordrhein-Westfalen 1,8 Millionen Tests zur Verfügung gestellt werden. Grundschulen bleiben zunächst außen vor. „Die Testungen finden in den Klassen oder Kursräumen an den von der Schulleitung festzulegenden Tagen grundsätzlich zu Beginn des Unterrichtes mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern statt. Ein einheitlicher Testtag für alle Klassen- und Kursverbände ist schon wegen des derzeit stattfindenden Wechselunterrichts nicht möglich und auch nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den Osterferien eine Testmöglichkeit bekommen“, so heißt es in dem Schreiben.

„Das schulische Personal – insbesondere Lehrerinnen und Lehrer – beaufsichtigen die Durchführung der Selbsttests. Die Testung in der Schule stellt für alle Schülerinnen und Schüler sicher, dass der Test unter Beachtung der Gebrauchsanweisung richtig durchgeführt wird und eine unverzügliche Information über mögliche Infektionen vorliegt.“

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Zum Ablauf einer Testung in der Schule schreibt das Schulministerium: „Die Selbsttests sollen nach Vorankündigung der Schule grundsätzlich bei Unterrichtsbeginn im Klassen- oder Kursverband durchgeführt werden (siehe oben). Die Schülerinnen und Schüler haben unmittelbar vor der Testung auf ihre Handhygiene zu achten. Während der Testung wird im Raum gelüftet.“

„Die Selbsttests führen die Schüler unter Aufsicht und Anleitung von Lehrkräften oder sonstigem schulischen Personal selbst durch”

Bei der Testung sei sorgfältig auf den notwendigen Abstand zwischen Schülerinnen und Schülern zu achten. Die Maske dürfe nur während der Testung selbst abgenommen werden. Hierbei könne es mit Blick auf die Gruppengröße erforderlich sein, gestaffelt vorzugehen, „so dass aufgrund der Abstandswahrung von mindestens 1,5 Metern zueinander während des Testgeschehens zunächst ein Teil der anwesenden Schülerinnen und Schüler denjenigen Teil des Tests durchführt, bei dem die Maske abgesetzt werden muss, im Anschluss daran, nachdem der erste Teil der Schülerinnen und Schüler die Masken wieder aufgesetzt hat, folgt der andere Teil der Gruppe“.

Weiter heißt es:Die Verlässlichkeit der Ergebnisse eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probenentnahmen abhängig. Insbesondere jüngere Kinder sollen bei den Testungen in geeigneter Weise durch anschauliche Erklärungen unterstützt werden. Hier folgt weiteres unterstützendes Material des Herstellers (z.B. Videos). Bei der Durchführung der Testungen sollen Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal keine Hilfestellungen (z.B. Abstriche vornehmen, Teströhrchen befüllen etc.) leisten. Die Lehrkräfte kontrollieren das Ergebnis der Testung. Wenn ein positives Testergebnis vorliegt, muss das Ergebnis auch unverzüglich dokumentiert werden. Danach sollte eine Handdesinfektion erfolgen.“

Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung), der gegebenenfalls dazu führt, dass sie nicht in der Lage sind, den Selbsttest in der Schule – sowohl in der Förderschule als auch im Gemeinsamen Lernen – eigenständig durchzuführen, soll der Selbsttest zu Hause durchgeführt werden.

Was tun bei einem positiven Ergebnis? „Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer Covid-19-Erkrankung, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar. Die betroffene Person muss unverzüglich und in altersgerechter Weise unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen isoliert werden.“ Die Schulleitung informiere die Eltern bzw. Ausbildungsbetriebe oder sozialpädagogischen Einrichtungen und entscheide, ob die Schülerin oder der Schüler nach Hause geschickt wird oder aus der Schule abgeholt werden müsse. „Eine Nutzung des ÖPNV für die Heimfahrt sollte unbedingt vermieden werden. Kann eine sofortige Abholung durch die Eltern nicht gewährleistet werden, muss ein vorübergehender geschützter Aufenthalt in der Schule sichergestellt werden.“ Ein angemessener Umgang mit einer solchen Situation sei pädagogisch sehr herausfordernd, weiß das Ministerium.

“Ein positiver Selbsttests bedeutet in der Regel nicht, dass eine Klasse in Quarantäne geschickt oder die Schule geschlossen wird”

„Ein positives Selbsttestergebnis ist dann durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Hierfür muss umgehend durch die betroffene Person bzw. deren Eltern/Personensorgeberechtigte von zuhause aus Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgenommen und ein Termin vereinbart werden. Eine erneute Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht ist erst mit einem negativen PCR-Test wieder möglich. Bis zum PCR-Testtermin sollte sich die Person in freiwillige häusliche Quarantäne begeben, um der Gefahr von Ansteckungen vorzubeugen. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die weiteren Schritte nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen (u.a. häusliche Absonderung auch für Familienangehörige und ggf. die Lerngruppe, die Klasse, Kontaktpersonen).“

Und sonst? „Ein COVID-19-Verdachtsfall auf der Grundlage eines Selbsttests an einer Schule bedeutet seitens des Gesundheitsamts in der Regel nicht, dass eine Klasse in Quarantäne geschickt oder die gesamte Schule geschlossen wird. Die Schülerinnen und Schüler mit negativem Testergebnis können weiterhin die Schule besuchen. Auch Schülerinnen und Schüler ohne Test dürfen weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen.“ Freiwillig ist die Teilnahme ohnehin. Heißt: Die Eltern können Widerspruch einlegen.

Einverständniserklärungen müssen die Schulen hingegen nicht einholen. „Bei einem Widerspruchsverfahren müssen nur die Eltern aktiv werden, die tatsächliche Einwände gegen den Test haben. Dies erspart den Schulen die Einholung einer Einverständniserklärung von allen Eltern“, so heißt es in der Schulmail. Allerdings wird betont: „Da die Teilnahme an den Testungen auf freiwilliger Basis erfolgt, ergeben sich aus der Verweigerung eines Tests durch eine Schülerin oder einen Schüler keine Konsequenzen. Ich bitte Sie mit Ihren Lehrkräften in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass aus der möglichen Nicht-Teilnahme von Schülerinnen und Schüler keine gruppendynamischen Prozesse zu deren Nachteil entstehen. Entsprechendes gilt bei Anzeichen von Irritationen innerhalb der Elternschaft. Vereinbarungen jedweder Art innerhalb der Schulgemeinschaft zum Umgang mit den Schnelltests sind nicht zulässig.“ News4teachers

Hier geht es zur vollständigen Schulmail des NRW-Schulministeriums.

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