Urheberrecht im Internet: Was müssen Lehrkräfte beachten?

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BERLIN. Unterrichtsinhalte lassen sich auf verschiedenste Art veranschaulichen. Dabei müssen nicht zwangsläufig Schulbücher und fertige Arbeitsblätter zum Einsatz kommen, sondern auch Medien aus dem Internet können der Wissensvermittlung dienen. Wichtig ist dabei allerdings, dass die gesetzlichen Vorschriften des Urheberrechts beachtet werden. Worauf Lehrkräfte dabei besonders achten müssen, klärt der nachfolgende Gastbeitrag aus der Feder des VFR Verlags für Rechtsjournalismus.

Für Lehrkräfte und Schulleitungen oft eine knifflige Sache: Das Urheberrecht. Foto: Shutterstock

Vorgaben für Bildungseinrichtungen

Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft vor einer unerlaubten Verwertung. Daher ist die Verwendung entsprechender Texte, Bilder oder Musikstücke in der Regel nur mit dem Einverständnis des verantwortlichen Schöpfers zulässig. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich nicht, ob das Werk zum Beispiel in einem Buch oder im Internet veröffentlicht wurde. Medien, die sich mithilfe weniger Klicks im World Wide Web finden lassen, dürfen daher nicht einfach frei verwendet werde.

Allerdings sieht das Urheberrecht auch Ausnahmen vor. So gilt der Unterricht an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen laut Gesetz als „nicht-öffentlich“. Daher dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen fremde Werke genutzt werden, ohne dass dafür die Einwilligung des Urhebers einzuholen ist. Allerdings begrenzt der Gesetzgeber in diesem Fall den Umfang. Bei Druckwerken dürfen daher maximal 15 Prozent oder 20 Seiten kopiert werden. Bei Werken, die nach 2005 erschienen sind, ist zudem das Einscannen in gleichem Umfang erlaubt. In vollem Umfang ist hingegen die Vervielfältigung von Grafiken, Fotos, Pressebeiträgen und sonstigen Werken mit einem Umfang von maximal 6 Seiten gestattet.

Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass diese Vorgaben pro Jahr und Klasse gelten. Eine Weitergabe an andere Lehrkräfte oder Schüler anderer Klassen ist dabei nicht zulässig. Gleiches gilt für die Veröffentlichung im Internet, wohingegen die Ablage von digitalen Kopien im Intranet oder eigenen Lernplattformen in der Regel erlaubt ist.

Fremde Inhalte richtig verwenden

Auch wenn der Gesetzgeber für den Unterrichtsgebrauch (ggf. in begrenztem Umfang) den Einsatz fremder Werke grundsätzlich gestattet, gibt es dabei Vorschriften zu beachten. Dazu gehört unter anderem die Angabe der Quellen. Dabei sollten idealerweise sowohl der Urheber als auch der Fundort des Werkes festgehalten werden. Erhalten die Schüler das Unterrichtsmaterial digital, ist dies zum Beispiel mithilfe einer Verlinkung möglich.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass auch die Arbeiten von Schülern dem Urheberrecht unterliegen können. Eine Veröffentlichung auf der Schulhomepage ist daher nur mit dem Einverständnis des Urhebers bzw. der Erziehungsberechtigten erlaubt. Verwendet der Schüler urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter, zum Beispiel weil Bilder aus dem Internet eingebunden wurden, ist zudem deren Einwilligung notwendig.

Besondere vorsichtig sollten Lehrkräfte auch bei der Verwendung bzw. Veröffentlichung eigener Fotos im Internet sein. Denn sind darauf Personen eindeutig zu erkennen, greift unter Umständen das Recht am eigenen Bild. Dieses dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und soll verhindern, dass ungewollte Bilder in Umlauf geraten. Eine Veröffentlichung ist in diesem Fall daher nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Person bzw. der Erziehungsberechtigten erlaubt. Fehlt diese, kann eine teure Abmahnung drohen.

Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet

Wer unerlaubt fremde, urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet verwendet, muss für eine solche Urheberrechtsverletzung üblicherweise mit einer Abmahnung rechnen. Der Urheber hat mit diesem Schreiben die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären und gleichzeitig gesetzliche Ansprüche, wie etwa auf Schadensersatz oder Unterlassung, geltend zu machen.

Lehrkräfte, die versehentlich gegen das Urheberrecht verstoßen, müssen in der Regel allerdings nicht mit ihrem Privatvermögen für mögliche Entschädigungszahlungen haften. Denn liegt kein Vorsatz vor, wird die Tat üblicherweise als eine Amtspflichtverletzung gewertet, sodass das zuständige Bundesland für die Forderungen aufkommt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

Informationen und Quellen

Weitere Informationen zu den möglichen Folgen einer unerlaubten Urheberrechtsverletzung, den gesetzlichen Vorgaben bei Referaten im Unterricht sowie beim Homeschooling und Vorschriften zum Urheberrecht im Internet liefert das kostenlose Ratgeberportal urheberrecht.de.

Quellen:

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7 Kommentare
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S. Weiß
2 Jahre zuvor

Natürlich halten sich alle Lehrerinnen und Lehrer daran, insbesondere während der Lockdown-Zeit in Bezug auf digitales Unterrichten. Das umfangreiche Material, das vom Land bereitgestellt wird trägt so gut, dass Inhalte aus dem Internet ohnehin kaum nötig sind. Toll, diese gut vorbereiteten, mit korrekt lizensierten Medien ausgestatteten Moodle-Räume zum Download zu fast allen Themen, die jeder Lehrer einfach in das LMS seiner Schule einbinden kann und dann nur noch leicht für seine Schüler anpassen muss. So bleibt auch viel mehr Zeit für die individuelle Betreuung und das Auswerten der Rückläufe, die man sonst nicht hätte.
Achtung, Ironie.

Dil Uhlenspiegel
2 Jahre zuvor
Antwortet  S. Weiß

Das liest sich sehr schön :o)

kanndochnichtwahrsein
2 Jahre zuvor

Wir brauchen KONKRETE Anweisungen:
Was genau muss man schreiben als Quelle?
Reicht es z.B., allgemein auf die Verwendung „lizenzfreier Bilder aus Pixabay“ (oder ähnliche Sammlungen) hinzuweisen? Bei jedem Bild steht, man KANN den Autor nennen, muss aber nicht.
Da ja unsere Zeit so reichlich bemessen ist, wie oben so nett beschrieben, haben wir natürlich alle nichts anderes zu tun als für jedes verwendete Bild sieben Zeilen Quellenhinweis und Nachweis der Erlaubnis zur freien Verfügung auf unserer Lenrplattform anzubringen (Achtung, auch hier Ironie…) – falls wir den denn finden, das Kopieren funktioniert, das Einfügen am verwendeten Ort auch… alles manchmal ein ziemlich aussichtlloses Unterfangen, weshalb die eine oder andere Unterrichtseinheit dann ohne Anschauungsmaterial auskommen muss. Reaktion der Eltern: „Können die Lehrer denn immer noch nicht mit dem Internet umgehen??? Das hätte man ja auch mal anschaulicher erklären können…etc.pp.“

Eingebundene Fotos? Verlinkte Fotos? Eingebundene Videos? Verlinkte Videos? Was muss wirklich wie dokumentiert werden?
Was ist mit online-Schulbuchversionen, für die die Schule eine Lizenz hat. Darf das dann ohne Beschränkung auf der Lernplattform verwendet werden?
Welche Anforderungen an Datenschutz sind nur Panikmache? Was ist tatsächlich rechtlich relevant und kann von (selbsternannten) Datenschützern angemahnt werden?
Wenn wir mal ehrlich sind, haben die meisten Kollegen sich im Laufe des letzten Jahres irgendwie durchgewurschtelt, haben so gut doumentiert wie es eben ging, notfalls mal die Schulleitung gefragt, meist aber keinen gefunden, der wirklich eine rechtssicherere Antwort hatte.
Da sich die Bundesländer und ihre KM immer noch um Lernplattformen, erlaubte Software, Clouds etc. streiten, empfinde ich es als Zumutung, wenn dann noch seitens landeseigener „Datenschützer“ gedroht wird, nur nicht dies oder das zu verwenden – selbstverständlich ohne eine rechtssichere Alternative zur Verfügung zu stellen…
Bildung in Deutschland… zu hinterfragen. Digitale Wege in der Bildung in Deutschland … da braucht man gar nicht erst fragen, kriegt eh keine brauchbare Antwort.

Rabe
2 Jahre zuvor

Die mächtigsten Menschen in unserem Staat, so hat mich die Coronapandemie gelehrt, sind, nein, nicht die Minister, es sind die Länder-Datenschutzbeauftragten …

Kay Gollhardt
2 Jahre zuvor

Kann der Autor bitte diese Aussage durch eine Quelle belegen: „So gilt der Unterricht an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen laut Gesetz als „nicht-öffentlich“.“

–> Sorry, das ist völliger Quatsch. Welches Gesetz regelt den Unterricht als „nicht öffentlich“? Das Urheberrechtsgesetz jedenfalls nicht.

miwe5975
2 Jahre zuvor
Antwortet  Kay Gollhardt

Der Klassenraum ist kein öffentlicher Raum, da die Personen, die hier Zutritt haben durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind – Klassengemeinschaft. Das ist ganz h.M. und kann zu § 15 Abs. 3 UrhG in jedem gängigen Urheberrechtskommentar nachgelesen werden.

dickebank
2 Jahre zuvor

Das nicht-öffentlich in Bezug auf Unterricht ist als Gegensatz zur öffentlichen Gerichtsverhandlung zu verstehen