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Schopper erschwert die Befreiung vom Präsenzunterricht – Zwangsgeld möglich

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STUTTGART. Präsenzunterricht hat absoluten Vorrang im kommenden Schuljahr – auch in Baden-Württemberg. Trotz der grassierenden Delta-Variante und dem nach wie vor mangelhaften Corona-Schutz in den Schulen: Die neue Kultusministerin Theresa Schopper (Grüne) pocht jetzt wieder verstärkt auf die Schulpflicht. Ein coronabedingtes Anrecht auf Fernunterricht besteht dort nur noch sehr eingeschränkt. Eltern, die die Präsenzpflicht ihrer Kinder ohne ärztliche Bescheinigung verletzen, müssen mit Sanktionen rechnen.

Will abgetauchte Schülerinnen und Schüler wieder “einfangen”: Baden-Württembergs Kultusministerin Theresa Schopper (Grüne). Foto: Staatsministerium Baden-Württemberg

Im vergangenen Schuljahr konnten Eltern ihre Kinder wegen Corona einfach zuhause online unterrichten lassen – das ist ab Mitte September nur noch sehr eingeschränkt möglich. «Für die Befreiung vom Präsenzunterricht bedarf es im neuen Schuljahr besonderer, durch ein ärztliches Attest bestätigter Gründe», sagte der Bildungsdezernent des Städtetags Norbert Brugger.

Im vergangenen Schuljahr genügte eine formlose Abmeldung vom Präsenzunterricht durch die Eltern oder durch die volljährigen Schüler selbst. Der Umfang dieser Fälle war aber mit einem Prozent aller Schüler sehr gering. In diesem vom Kultusministerium im vergangenen Oktober erhobenen Prozentsatz sind nicht nur die aus gesundheitlichen Gründen Befreiten, sondern auch solche Kinder und Jugendliche enthalten, die aus dem Radar der Lehrer verschwanden. Diese wieder «einzufangen» und etwaige Lernrückstände aufzuholen, sei ein Grund für die jetzt striktere Handhabung, sagte ein Sprecher von Kultusministerin Schopper.

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«Die Schulen offen zu halten, ist unser großes Ziel. Maske tragen und sich testen lassen ist dafür unbedingt notwendig»

Gute Gründe für eine Befreiung von der Präsenzpflicht bestehen etwa, wenn im Falle einer Covid-19-Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für den Schüler oder für einen mit ihm eng zusammen lebenden Menschen zu rechnen ist. Nur in einem solchen Fall könne die Schulpflicht durch Fernunterricht erfüllt werden. Schülern, die weder zwei Testnachweise pro Woche noch Nachweise von Impfung oder Genesung vorlegen, ist der Schulbesuch verboten, ohne dass sie ein Anrecht auf Fernunterricht hätten.

Ihr Fernbleiben wird als Verletzung der Schulpflicht gewertet. Wenn Überzeugungsarbeit und Ordnungsmaßnahmen wie Nachsitzen nicht fruchten, können Kommunen ein Bußgeld verhängen; dessen Höhe rangiert zwischen 5 und 1000 Euro je nach Einzelfall. Bei beharrlicher Weigerung können die Regierungspräsidien (RP) ein Zwangsgeld festsetzen; dieses liegt nach Angaben des RP Tübingen erfahrungsgemäß zunächst im niedrigen dreistelligen Eurobereich und kann erhöht werden. Eine weitere Ultima Ratio ist die Zwangsvorführung des Schülers in der Schule durch die Polizei.

Die rund 1,5 Millionen Schüler erwartet zudem vom Schulbeginn am 13. September bis einschließlich 26. September eine Maskenpflicht – unabhängig von der aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz. Grund: Schutz vor der Ausbreitung von Virusvarianten durch Reiserückkehrer. Diese Regelung ist ganz im Sinne der kommunalen Schulträger: «Die Schulen offen zu halten, ist unser großes Ziel. Maske tragen und sich testen lassen ist dafür unbedingt notwendig», sagte Städtetagsvertreter Brugger. News4teachers / mit Material der dpa

Im Wortlaut

in der dritten Verordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 30. Juli heißt es:

Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum
Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mir ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft abgegeben oder widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

Schopper nimmt Durchseuchung der Schüler in Kauf

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