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„Entscheidend ist, dass jede Arbeitszeit, die geleistet wird, auch erfasst wird“: Was das BAG-Urteil für Lehrkräfte bedeutet

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BERLIN. Das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ziemlich eindeutig: Arbeitgeber sind in Deutschland dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfassen. Was bedeutet das für den Bildungsbereich in Deutschland? «Das Arbeitsrecht und damit auch die Entscheidung des BAG gilt für alle Angestellten – egal ob in Hochschule, Schule, Kita oder sonstiger pädagogischer Einrichtung“, so erklärt die GEW. Für die Beamtinnen und Beamten sei die Lage komplizierter, aber…

Stechuhr? Stoppuhr? App? Wie künftig die Arbeitszeiten erfasst werden können, ist noch offen. Foto: Shutterstock

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur verpflichtenden Erfassung der Arbeitszeit in Deutschland hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Vorschläge für eine Umsetzung der Pflicht in Aussicht gestellt. Zunächst müsse sein Ministerium aber das Urteil und die Begründung dazu auswerten, sagte Heil auf Nachfrage.

Das Gericht hatte am Dienstag geurteilt, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts BAG, Inken Gallner, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019. Das Urteil legt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in den EU-Mitgliedsstaaten fest und muss in nationales Recht umgesetzt werden (News4teachers berichtete ausführlich). Das ist in Deutschland bislang noch nicht geschehen.

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Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP heißt es dazu: «Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.» Eine Sprecherin des Arbeitsministeriums erklärte dazu, dass das EuGH-Urteil «keinen zeitlichen Rahmen» für die Umsetzung der Arbeitszeiterfassungspflicht setze. Gespräche mit Gewerkschaften und Arbeitgebern in Form eines «Arbeitszeitgipfels» hätten noch nicht stattgefunden.

«Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung steht dem Arbeiten von zu Hause nicht im Weg»

Eine BAG-Sprecherin sagte, mit dem Grundsatzurteil gebe es die Maßgabe, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen. Das Urteil wirke quasi wie ein Gesetz, sei allerdings auf die Maßgabe der Arbeitszeiterfassung beschränkt und nicht so detailliert wie ein mögliches Gesetz. Ein Gesetz könnte auch regeln, wie die Arbeitszeit aufgezeichnet werden solle, wie es weitergehe mit Vertrauensarbeit oder ob es möglicherweise Branchenregelungen geben soll.

Jetzt seien Betriebs- und Personalräte gefordert, mit den Arbeitgebern über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung zu verhandeln, so heißt es bei der GEW. Die Gewerkschaft erklärt aber auch: «Komplizierter ist es bei Beamt*innen wie z. B. Lehrkräften.» Das für Tarif- und Beamtenpolitik zuständige GEW-Vorstandsmitglied Daniel Merbitz, wies darauf hin, dass zwar das deutsche Arbeitszeitgesetz für Beamtinnen und Beamte nicht unmittelbar gilt, die Länder als Dienstherren aber genauso an die Rechtsprechung des EuGH gebunden seien. Daher forderte er die Landesregierungen auf, unverzüglich mit der GEW über die Umsetzung einer Arbeitszeiterfassung im Bereich von Schulen und Hochschulen zu verhandeln.

Bedeutet das Urteil für Lehrkräfte, dass sie künftig nach der Stechuhr arbeiten müssen? «Nein», antwortet die GEW. «Unter Überschriften wie ‚Rückkehr der Stechuhr‘ wird oft die Gefahr beschworen, dass mit der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ein Ende von Freiheit und Homeoffice drohe und nun alle wieder mit der Stechuhr ihre Arbeitszeit erfassen müssen. Das Gegenteil ist der Fall! Schon der EuGH hatte klargemacht, dass Zeiterfassung auch durch die eigene Erfassung durch Aufschreiben oder elektronische Erfassung von außerhalb erfolgen kann. Entscheidend sei, dass jede Arbeitszeit, die geleistet wird, auch erfasst wird. Nur so könne der Arbeitgeber seine Beschäftigten vor überlangen Arbeitszeiten oder fehlenden Ruhezeiten schützen. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung steht dem Arbeiten von zu Hause nicht im Weg.»

Die GEW hat dazu konkrete Vorschläge vorgelegt, was für den Bildungsbereich zu beachten ist:

Positiv reagierte auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) auf das Urteil, der betonte, dass die Arbeitszeiterfassung ein Weg sei, um übermäßige Überstunden einzudämmen. «Diese Feststellung ist lange überfällig. Die Arbeitszeiten der Beschäftigten ufern immer mehr aus, die Zahl der geleisteten Überstunden bleibt seit Jahren auf besorgniserregend hohem Niveau», sagte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel. Die lange diskutierte Arbeitszeiterfassung sei eine Grundbedingung, damit Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten würden, erklärte Piel. Nach dem EuGH-Urteil habe das Bundesarbeitsgericht für eine Klarstellung in Deutschland gesorgt.

«Das Urteil bedeutet mitnichten das Ende von Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice – das ist eine Gespensterdebatte»

Die Gewerkschafterin forderte die Arbeitgeber auf, jetzt ein System einzuführen, «mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit verlässlich erfasst werden kann». Komme ein Arbeitgeber trotz Aufforderung dieser Pflicht nicht nach, könnten die Arbeitsschutzbehörden eingeschaltet werden. Ein Ende von flexiblen Arbeitszeiten bewirke die BAG-Entscheidung nicht. «Das Urteil bedeutet mitnichten das Ende von Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice – das ist eine Gespensterdebatte», sagte die Piel.

Minister Heil betonte mit Blick auf das Urteil des Arbeitsgerichts: «Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Menschen nicht um ihren Lohn betrogen werden, durch Manipulation bei der Arbeitszeit, aber wir müssen, wenn das Urteil uns Umsetzungsnotwendigkeiten in der Gesetzgebung mitbringt, auch darauf achten, dass die Umsetzung so unbürokratisch wie möglich stattfindet.»

Es gebe in Deutschland bereits Bereiche, in denen die Arbeitszeit registriert werde. «Das muss nicht immer die Stechkarte sein. Das kann auch eine digitale Lösung sein.» Nun gehe es aber erst mal darum, das Grundsatzurteil zu prüfen und die Frage der Rechtsfolgen zu klären. Erst dann werde er Vorschläge unterbreiten. News4teachers / mit Material der dpa

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