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Warum der Beamtenstatus für Lehrkräfte kein Luxus ist – ein Gastkommentar

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AUGSBURG. Der Beamtenstatus von Lehrpersonen darf nur Ausdruck der Bedeutung und des exklusiven Stellenwerts schulischer Bildung für den Staat und nicht abhängig vom Wohlwollen der Politik, der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte oder der Durchsetzungskraft von Verbänden sein. Es geht einzig und allein um die Kinder und Jugendlichen, nicht um Besoldung, Krankenversicherung oder Pensionsansprüche – meinen unsere beiden Gastkommentatoren, die Bildungsforscher Thomas Gottfried und Prof. Klaus Zierer von der Uni Augsburg. 

Hoheitsträger. (Symbolbild.) Illustration: Shutterstock

Beamtenstatus sichert Bildungsqualität: Ein schulpädagogischer Blick auf eine spannungsreiche Debatte

Ob es angemessen ist, analog zu Juristen, Polizisten und Verwaltungskräften auch Lehrpersonen staatlicher Schulen im Öffentlichen Dienst zu verbeamten, hängt vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und der Kernaufgabe schulischer Bildung und Erziehung im Verhältnis zu Gesellschaft und Staat ab. Der Debatte sollte dringend versachlicht und auf ihren Kern zurückgeführt werden: Sind Bildung und Erziehung hoheitliche Aufgaben? Dies ist nicht nur eine rechtliche Frage, sondern lässt sich auch aus Sicht der Erziehungswissenschaft mit einem klaren „Ja“ beantworten.

(1) Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ (Art. 7 Abs. 1 GG)

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Schule als öffentliche Institution erfüllt die zentrale Aufgabe des Staates, Kindern und Jugendlichen als nachwachsende Generation Bildung und Erziehung zu vermitteln. Damit müssen Lehrkräfte hoheitliche und für die gesamte weitere Biographie der Schüler existenziell prägende Entscheidungen treffen: Sie geben kraft ihrer Ausbildung in Studium und Referendariat Noten, die vorrückungsrelevant sind und damit den Bildungsweg der jungen Menschen entscheidend beeinflussen; davon hängt die Art und Dauer der Schulbildung, die Wahrnehmung der Optionen von Durchlässigkeit im Schulsystem, die Art und Qualität des Abschlusses und damit indirekt auch die gesellschaftliche, familiäre, wirtschaftliche und ggf. auch gesundheitliche Entwicklung der jungen Menschen im Sinne langfristiger Bildungsbiographien ab.

Das Handeln der Lehrkräfte zeigt sich in Verwaltungsakten, die gerichtlicher Überprüfung standhalten müssen und die Schüler vor Willkür schützen. Durch den Beamtenstatus wird die pädagogische Verantwortung der Lehrpersonen maximal an die Werte von Grundgesetz und Länderverfassungen gebunden, deren oberster Grundwert die Menschenwürde darstellt.

Die Lehrer handeln in exklusiv vertrauensvollem Zusammenwirken mit den Eltern und konstituieren eine Beziehung mit ihren Schülern, in deren Rahmen und auf der Grundlage ihres Diensteides sie in altersgemäßer und pädagogisch verantwortlicher Weise auch in Grundrechte der ihnen anvertrauten jungen Menschen eingreifen können und müssen, z.B. bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulausschluss. Daher besteht analog zu Polizisten und Richtern ein besonderes öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis. Mit dem Beamtenstatus wird gewährleistet, dass der Staat analog zu Rechtsprechung, Sicherheit und oberster Verwaltung kontinuierlich und verlässlich den konkreten Bildungs- und Erziehungsauftrag nach den Länderverfassungen (z.B. Art. 131 BayVerf) erfüllen kann, unabhängig von äußeren Einflüssen und gesellschaftlichen, politischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen sowie individuellen oder lobbymäßigen Bedürfnissen und Interessen.

(2) Pädagogischer Freiraum, pädagogische Verantwortung und Unabhängigkeit von Lehrpersonen

Nur verbeamtete Lehrkräfte sind in einzigartig enger Weise an Grundgesetz und Länderverfassungen, die Schulgesetze der Länder sowie deren Ausführungsbestimmungen (z.B. Lehrpläne, Richtlinien, z.B. zur Familien- und Sexualerziehung, zur Politischen Bildung) gebunden und dadurch absolut verpflichtet, in dienstlicher Hinsicht objektiv sowie transparent und gerecht zu handeln (vgl. Beutelsbacher Konsens: Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot; Schülerorientierung).

Der Beamtenstatus eröffnet, rahmt und fundiert  den pädagogischen Freiraum, indem die Lehrpersonen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit mittels der Alimentation durch den Staat (Gehalt, nicht Lohn!) und Unkündbarkeit vor dienstferner und sachfremder Einflussnahme aller Art geschützt werden. Lehrkräfte müssen deshalb auch stets ansprechbare, kontinuierliche, verlässliche Bezugs- und Vertrauenspersonen sein; nur der Beamtenstatus auf Lebenszeit kann diese besondere Stabilität in Schule und Bildungssystem gewährleisten.

Unsere Gastautoren Prof. Klaus Zierer (l.) und Thomas Gottfried. Illustration: News4teachers

Mit dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis wird die genuine pädagogischen Verantwortung der Lehrpersonen rechtlich verbindlich, die nicht nur Wissen und Können, sondern auch Herz und Charakter (vgl. Art. 131 Abs. 1 BayVerf) formen sollen; die Lehrpersonen sind ausnahmslos an die entsprechenden Bildungs- und Erziehungsziele gebunden und müssen diese ungeachtet ihrer eigenen Grund- und Bürgerrechte loyal und offensiv vertreten und sich in ihrer Erziehungsarbeit daran orientieren.

Verbamtete Lehrpersonen erscheinen damit auch für Eltern und die Öffentlichkeit als verlässliche Repräsentanten des Staates, die in ihrem Handeln primär dem an die Verfassungswerte gebundenen Bildungsauftrag und nicht kurzfristigen, wandelbaren oder ggf. fremdbestimmten institutionellen oder ökonomischen Interessen verpflichtet sind.

Dementsprechend fungieren Schulen als öffentliche Einrichtungen auch als demokratische Institutionen, die Kindern und Jugendliche Schutzräume zur persönlichen Entwicklung bieten und dadurch frei von ideologischer oder parteipolitischer Einflussnahme sein müssen. Die Lehrpersonen fungieren als Repräsentanten des Staates und  der Demokratie, verkörpern mit ihrer Person die Werte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen und unterstützen die Schüler erzieherisch in deren demokratischem Bildungsprozess.

(3) Verlässlichkeit des Unterrichts und Ermöglichung der Wahrnehmung von Bildungschancen

Für Kinder, Eltern und Gesellschaft als Ganze ist die Gewährleistung eines zuverlässigen Bildungsangebots in den öffentlichen Schulen ebenso elementar und existenziell wie die öffentliche Daseinsvorsorge und Infrastruktur. Wie öffentliche Sicherheit, Rechtsprechung und Verwaltung darf Schule nicht von Personalausfall, z.B. durch Streik abhängen. Die Pandemie hat gezeigt, von welch existenzieller Bedeutung der kontinuierliche Dienst von Lehrpersonen für Bildung und Erziehung der Schüler ist.

Nur mit einem kontinuierlichen Unterrichtsangebot kann der Anspruch und die Pflicht der Kinder und Jugendlichen auf eine ihren Begabungen und Neigungen entsprechende schulische Bildung (vgl. z.B. Art. 128 BayVerf) wahrgenommen werden. Nur so wird das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) maximal garantiert.

(4) Der Lehrer im Spannungsfeld von Weisungs- und Wertegebundenheit

Als Beamte dürfen Lehrer in keinem Fall einfache Befehlsempfänger sein, sondern sind als staatliche Verantwortungsträger an Recht und Gesetz gebunden. Ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet sie als Beamte, Schaden von Bürgern abzuwenden – auch durch Hinweis auf etwaige Rechtsverstöße, woraus sich das Remonstrationsrecht als ein verwaltungsinternes Kontrollinstrument begründet.

Wenn also die Exekutive bzw. die ihr loyal zugeordneten Ebenen der Schulaufsicht und Verwaltung Maßnahmen treffen, die das Kindeswohl gefährden, sind sie aus pädagogischer Sicht und im Hinblick auf ihren Diensteid geradezu verpflichtet, ihre Bedenken (zunächst) auf dem Dienstweg anzuzeigen (also zu re-monstrieren) und sich einer dienstlichen Anweisung zu widersetzen. Während der Corona-Pandemie, um ein Beispiel anzuführen, gab es Lehrer, die sich aus ihrer Sicht zum Wohl der Kinder den Masken- und Testpflichten widersetzten, weil sie diese als rechtswidrig einstuften. Der Dienstherr war dann gefordert, die Kritik ernst zu nehmen, zu prüfen und zu entscheiden, wie weiter zu verfahren war. Beim Festhalten an den Maßnahmen wurden Lehrer mit dem Hinweis, von der persönlichen Verantwortung befreit zu sein, zur Umsetzung aufgefordert. News4teachers 

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Karl Heinz
1 Stunde zuvor

1. Der „hoheitliche Auftrag“ rechtfertigt nicht automatisch den Beamtenstatus
Das Grundgesetz stellt die Schulen unter staatliche Aufsicht (Art. 7 GG), nicht unter ein staatliches Personalmonopol. Die hoheitliche Aufgabe – die Schulaufsicht – wird vom Kultusministerium und den Schulbehörden wahrgenommen, nicht von der einzelnen Lehrkraft im Klassenzimmer. Die Notengebung ist eine fachlich-pädagogische Bewertung, kein Hoheitsakt wie eine richterliche Entscheidung oder eine polizeiliche Maßnahme.

Empirischer Gegenbeweis: In Bundesländern wie Berlin und Sachsen waren bzw. sind zehntausende Lehrkräfte erfolgreich im Angestelltenverhältnis tätig, ohne dass die Rechtmäßigkeit ihrer Noten oder Erziehungsmaßnahmen systematisch infrage stünde. Das Argument ist eine theoretische Überhöhung ohne praktische Notwendigkeit.

2. Pädagogische Unabhängigkeit und Verfassungstreue sind keine Beamtenprivilegien
Alle Lehrkräfte, ob beamtet oder angestellt, sind durch ihren Arbeitsvertrag und die Schulgesetze gleichermaßen zur Verfassungstreue und zur Einhaltung der Bildungsziele (wie dem Beutelsbacher Konsens) verpflichtet. Die Treuepflicht von Beamten unterscheidet sich in der praktischen pädagogischen Arbeit nicht von der Treuepflicht Angestellter gegenüber ihrem Arbeitgeber, dem Staat.

Empirischer Gegenbeweis: Die angebliche „wirtschaftliche Unabhängigkeit“ durch die „Alimentation“ ist ein Mythos. Sie schützt nicht vor „sachfremder Einflussnahme“, sondern bindet die Lehrkraft durch das besondere Pflichtverhältnis und die Drohung mit disziplinarischen Konsequenzen enger an dienstliche Anweisungen – auch bei ethischen Bedenken (siehe Pandemiebeispiel im Statement). Die reale Unabhängigkeit im Klassenzimmer wird durch das Berufsrecht und den beamteten Dienstherrn definiert, nicht gestärkt.

3. Die „Verlässlichkeit des Unterrichts“ wird durch Verbeamtung nicht garantiert
Unterrichtsausfall hat primär strukturelle Ursachen:

Lehrkräftemangel

Mangelnde Vertretungsreserven

Ineffiziente Personalplanung

Empirischer Gegenbeweis: Die Krankheitsstatistiken widerlegen das Argument der besonderen Verlässlichkeit: Studien zeigen, dass der Krankenstand unter verbeamteten Lehrkräften oft nicht niedriger ist. Die Pandemie bewies zudem, dass Schulschließungen und Unterrichtsausfall trotz Millionen verbeamteter Lehrer systemisch bedingt waren. Verlässlichkeit schafft man durch gute Arbeitsbedingungen und genügend Personal – nicht durch einen Status.

4. Das „Remonstrationsrecht“ ist eine schwache Waffe und kein Alleinstellungsmerkmal
Das Remonstrationsrecht (das Recht, Bedenken vor einer dienstlichen Anweisung zu äußern) ist rechtlich schwammig und bietet im Konfliktfall kaum Schutz. Die im Statement genannten „maskenkritischen“ Lehrer riskierten trotz Beamtenstatus Disziplinarverfahren, Versetzungen oder Gehaltskürzungen.

Empirischer Gegenbeweis: Ein angestellter Lehrer mit einem starken Arbeitsrecht und Gewerkschaftsschutz kann sich im Zweifel auf den allgemeinen Arbeitnehmerschutz und im Extremfall auf das Streikrecht berufen. Ein Beamter ist in einem solchen Konflikt auf die Gnade seines Dienstherrn angewiesen. Der vermeintliche Schutz kann sich so schnell in besondere Wehrlosigkeit verwandeln.

Das zentrale empirische Faktum: Der Praxistest
Das stärkste Gegenargument liefert der Realitätscheck: In mehreren Bundesländern existieren seit Jahren zehntausende angestellte Lehrkräfte neben verbeamteten Kollegen.

Frage: Gibt es in diesen Schulen eine messbare, systematisch geringere Bildungsqualität, eine höhere Willkür bei Noten, eine geringere Verfassungstreue oder mehr Unterrichtsausfall in den Klassen der Angestellten?

Antwort: Nein. Die pädagogische Arbeit, die Bewertung und der schulische Alltag unterscheiden sich für die Schüler nicht nach dem Status der Lehrkraft. Dies beweist, dass die entscheidenden Faktoren für Bildungsqualität Qualifikation, Motivation, Ressourcen und Führung sind – nicht der Personalstatus.

Das Statement konstruiert eine idealtypische Theorie, nach der der Beamtenstatus eine notwendige Bedingung für verantwortungsvolle Bildungsarbeit sei. Die empirische Wirklichkeit in deutschen Schulen zeigt, dass es sich um keine hinreichende und schon gar keine notwendige Bedingung handelt. Die Qualität von Bildung hängt von anderen Faktoren ab. Die Aufrechterhaltung des Status wird so zur kostspieligen Ideologie, die von den eigentlichen Problemen (Mangel, Burnout, marode Infrastruktur) ablenkt.

Menschenskinder
1 Stunde zuvor
Antwortet  Karl Heinz

Na, dass ich Ihnen mal zustimme, hätte ich auch nicht für möglich gehalten. 🙂 Aber ich tue es hier! Sehr gut analysiert und auseinander genommen dieses Gefälligkeitsgutachten!!!

Menschenskinder
1 Stunde zuvor
Antwortet  Karl Heinz

Ich glaube, und das finde ich erschreckend, die Autoren wissen gar nicht, dass es in jedem Bundesland Tausende, wenn nicht sogar Zehntausende angestellte Lehrer gibt. Was soll man von solchen “Wissenschaftlern” nur halten?

S.B.
42 Minuten zuvor
Antwortet  Karl Heinz

Man findet für alles ein Pro und Contra. Die Contras überzeugen mich nicht, die Pros schon.

ed840
1 Stunde zuvor

Solange an den Schulen angestellte und verbeamtete Lehrkräfte unterrichten und die gleichen Aufgaben übernehmen, wie z.B. Prüfungen abnehmen, Zeugnisse unterschreiben usw. , kann ich nicht nachvollziehen, warum der Beamtenstatus für Lehrkräfte angeblich unerlässlich sein soll.

Dass es aus Sicht des Dienstherrn praktische Gründe dafür geben wird, kann ich mir aber schon vorstellen.

Mario
1 Stunde zuvor

Ein in der Debatte eher typisch gewählter Text von verbeamteten Uni- Dienstleistern!

1. Frei nach Dr. Mangold: Lehrkräfte wurden schon immer unter die Beamten gezählt
2. In Hessen und Berlin ist es anders, aber in RLP und Bayern fallen Lehrkräfte laut Landesverfassung unter die BeamtInnen
3. Frage, ob es nicht deutlich mehr Privatschulen, Niederlande da krass aufgestellt, geben sollte, andere Sache!
4. Außerhalb von Prüfungen, welche zeitlich befristet stattfinden, wird das Streikargument aber typisch deutsch als Monstrum aufgebaut!
5. Unter den heutigen Bedingungen würde ich nur dann etwas an dem Mehrheitsstatus der Lehrkräfte ändern, auch wenn es medial immer um diese Gruppe geht, wenn ProfessorInnen, fast die gesamte Verwaltung usw. ebenfalls entbeamtet würden! Rentenkassen, Unfallkassen, Archive, Bewährungshilfe, Wetterdienst, Bibliotheken, Bundessprachenamt, da bitte keine BeamtInnen mehr ernennen! Wird nicht passieren, lieber wird medial, wohl erstmal nur da, an die Lehrkräfte gegangen! 1992 noch bei der Telekom, 1993 bei der Post, muss man erstmal hinbekommen!
Ohne Schule kein Studium oder Ausbildung, deshalb Lehrkräfte mega wichtig!

Mario
40 Minuten zuvor
Antwortet  Mario

Nachtrag: Dem Professorenargument mit dem Streik und der damit vorhandenen Personalhoheit des Staates sei kurz hinzugefügt, dass es auch Fälle von jahrelanger Krankheit unter verbeamteten Lehrkräften gibt, hier im Blog auch schon thematisiert, auf die die etwas vordemokratische Schwärmerei der beiden Bildungsdienstleister keine Antwort gibt oder geben möchte! Für die bereits vorhandenen Angestellten unter den Lehrkräften müssen positivere tarifliche Antworten gefunden werden! Meine Einstellung kurz, Mario ist eher Linnemann statt Clemens bei der Verbeamtungsfrage!

HarneEinrichson
24 Minuten zuvor
Antwortet  Mario

Wir brauchen nicht mehr Privatschulen. Privatschule verschärfen durch das Schulgeld die Bildungsungleichheit.

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