Arme Kinder findet man auf Privatschulen selten – Studie belegt: Wegen mangelnder Kontrolle können sich Privatschulen abschotten

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BERLIN. Schulpolitik und Verwaltung in Berlin und Hessen nehmen ihre Aufsicht über staatlich geförderte Privatschulen nur unzureichend wahr. Das belegt eine neue Studie der Forscher Michael Wrase, Laura Jung und Marcel Helbig vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB). Sie haben untersucht, wie unzureichende Regelungen und Kontrollen dazu führen, dass viele Kinder aus einkommensschwachen Familien Privatschulen nicht besuchen können. Dazu haben die Autoren erstmals die Schulgelder an allen Schulen in freier Trägerschaft in den beiden Ländern ausgewertet.

Gesetzliche Vorgaben und Kontrollen, die Kindern unabhängig vom Geldbeutel der Eltern den Zugang zu diesen Schulen garantieren, sind mangelhaft oder fehlen. In beiden Ländern wird damit der Auftrag des Grundgesetzes, eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen zu verhindern (Artikel 7 Absatz 4), nicht erfüllt. In einer bereits 2016 veröffentlichten Studie hatten der Jurist Michael Wrase und der Bildungssoziologe Marcel Helbig gezeigt, dass die Mehrheit der Bundesländer bei der Genehmigung von privaten Ersatzschulen Vorgaben des Grundgesetzes missachten. Mit Berlin und Hessen haben die Forscher nun für zwei Bundesländer geprüft, welche Auswirkungen Regulierungs- und Kontrolldefizite auf die Schulgeldpraxis und damit auf die soziale Ungleichheit an Privatschulen haben.

Privatschulen als elitäre, geschlossene Gesellschaften – da ist eigentlich das Grundgesetz vor. Foto: bazzadarambler/flickr (CC BY 2.0)
Privatschulen als elitäre, geschlossene Gesellschaften – davor soll eigentlich das Grundgesetz schützen. Foto: bazzadarambler/flickr (CC BY 2.0)

Das Beispiel Berlin

Berlin steht exemplarisch für die Gruppe jener Bundesländer, die die Höhe des zulässigen Schulgeldes gesetzlich nicht ausdrücklich regeln und nur auf Verwaltungsebene Vorgaben für das Schulgeld machen. Der Senat erlaubt hier aktuell ein zulässiges Schulgeld in Höhe von 100 Euro pro Monat für Familien mit einem jährlichen Bruttojahreseinkommen bis 29.420 Euro. Diese Grenze verfehlt nach Prüfung der Autoren jedoch das vom Grundgesetz vorgeschriebene Sonderungsverbot, da sich viele Familien in Berlin solche Schulgebühren nicht leisten können. Wie die Autoren ausführen, beruht die Grenze zudem auf einer unzureichenden Rechtsgrundlage.

Verschärfend kommt hinzu, dass die Praxis von mangelnder Kontrolle und Nichteinhaltung der Vorgaben geprägt ist. Die Mehrheit der Berliner Privatschulen verstößt im Schuljahr 2016/2017 gegen die Vorgaben des Senats. Von 94 Grundschulen in freier Trägerschaft halten nur 30 die Vorgaben ein, von den 67 privaten Sekundarschulen nur 21 – fast ausschließlich Schulen mit religiös-weltanschaulicher Ausrichtung.

Der Verstoß gegen die Vorgaben schlägt sich in der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft nieder, die sich an den Schulen in freier Trägerschaft deutlich von jener an öffentlichen Schulen unterscheidet. Dies belegen die Forscher durch den Anteil lernmittelbefreiter Schüler – ein Indikator für Einkommensarmut der Eltern. Während an öffentlichen Grundschulen (Klasse 1 bis 4) rund 36 Prozent Schüler eine Lernmittelbefreiung haben, beträgt dieser Anteil am privaten Pendant nur 7 Prozent. Ein ähnliches Bild zeigt der Vergleich der Sekundarschulen.

Das Beispiel Hessen

Hessen gehört zu jenen Bundesländern, die ganz auf Vorgaben für die privaten Ersatzschulen verzichten und angeben, in Einzelfallprüfung über die Höhe des zulässigen Schulgeldes zu entscheiden. Das Regulierungs- und Kontrolldefizit führt in der Praxis dazu, dass zahlreiche Schulen mit ihren Gebührenordnungen gegen das Sonderungsverbot verstoßen. So beträgt das durchschnittliche Schulgeld an den 152 Privatschulen in Hessen 312 Euro pro Monat. Die Hälfte (46 Prozent) der freien Schulen verlangt Schulgebühren über 200 Euro. Schulgebühren von 300 bis 600 Euro sind keine Seltenheit (18 Prozent aller Privatschulen, siehe Grafik). Zudem wird nur in jeder zweiten Privatschule das Schulgeld für Kinder aus einkommensschwachen Familien erlassen. Hinzu kommen verdeckte Schulgebühren. So verlangt die Hälfte der Privatschulen eine durchschnittliche Aufnahmegebühr von 500 Euro, 17 Prozent erheben einen verpflichtenden Beitrag für den Förderverein.

Auch in Hessen können daher nur wenige Schüler aus einkommensschwächeren Haushalten Privatschulen besuchen. Selbst an den Schulen, wo ein Schulgelderlass gewährt wird, profitieren nur 2 Prozent (Median) der Schüler davon – deutlich weniger als der Anteil von 14 Prozent der unter 18-Jährigen, die in Hessen Sozialleistungen beziehen.

Privatschulförderung

Der Förderanspruch von Schulen in freier Trägerschaft rechtfertigt sich nach dem Bundesverfassungsgericht aus dem „sozialstaatlichen Gehalt“ des Sonderungsverbots (Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz). Voraussetzung für die staatliche Förderung ist demnach, dass Privatschulen Kindern aus allen Familien offenstehen müssen – „ohne Rücksicht auf ihre finanziellen und Verhältnisse“ und ihre „wirtschaftliche Lage“.

Wie die Forscher in ihrer Studie feststellen, unterstützen die Systeme der Privatschulförderung in Berlin und Hessen in ihrer gegenwärtigen Fassung jedoch die Sonderung nach dem Einkommen der Eltern. Mehreinnahmen durch hohe Schulgelder können hier – anders als teilweise in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder (zukünftig) Baden-Württemberg – ohne Anrechnung auf den staatlichen Förderanspruch aufgeschlagen werden. Dadurch werden Privatschulen, die besonders hohe Schulgelder erheben, vom Staat ebenso gefördert wie Schulen mit einem höheren Anteil von Kindern aus einkommensschwächeren Familien, die deutlich geringere Einnahmen erzielen. Eine Anrechnungsregel kann eine solche ökonomische Fehlsteuerung verhindern. Die Förderung muss, um ihren Zweck zu erfüllen, mit klaren Vorgaben zur sozialen Zugänglichkeit verbunden sein.

Ein Blick nach Baden-Württemberg

Dass die Politik Regelungen schaffen kann, die dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes Rechnung tragen, zeigt das Beispiel Baden-Württemberg. Als in weiten Teilen richtungsweisend bewerten die Forscher den aktuellen Gesetzentwurf zur Novellierung des dortigen Privatschulgesetzes. Dieser sieht als Grenze für das durchschnittliche Schulgeld 160 Euro pro Monat vor. Zwingend vorgeschrieben wird eine Einkommensstaffelung der Elternbeiträge, die zudem maximal 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens betragen dürfen.

Über die Autoren
Michael Wrase forscht am WZB und ist Professor für Öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Sozial- und Bildungsrecht an der Stiftung Universität Hildesheim.
Marcel Helbig ist Professor für Bildung und soziale Ungleichheit am WZB und an der Universität Erfurt.
Laura Jung arbeitet als studentische Mitarbeiterin in der Projektgruppe der WZB-Präsidentin.

Michael Wrase, Laura Jung, Marcel Helbig: Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs.5 S.3 GG: Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg, WZB Discussion Paper; P 2017-003, 65 Seiten. Hier geht es zum Download der Studie

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anislim
6 Jahre zuvor

Ob der Baden-Württembergische Gesetzentwurf richtungsweisend ist, hängt von den Antworten und noch zu konkretisieren Schülerkosten und Abgrenzungen zwischen Schulgeld und Eigenleistungen ab, die der Staatsgerichtshof forderte.

Siehe dazu den bis 9.6.2017 kommentierbaren Gesetz-Entwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes.

Hier sind die Kommentare nachzulesen und werden die Antworten des Ministeriums erwartet:

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/1/?showComments=0

Hier der Link zum Gesetzentwurf und den Begründungen:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf

Laut Gesetzentwurf wären laut dem Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zur „Einkommenssituation von Schülerhaushalten in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld“ vom August 2016, für die Baden-Württembergischen Familien mit Schülern durchschnittlich 160 Euro tragbar.
Das im Gesetzentwurf auf Seite 15 erwähnte IAW-Gutachten wurde noch nicht veröffentlicht, daher ist nicht bekannt, ob die 160 Euro pro Kind oder pro Familie zumutbar wären und WIE dieser Durchschnittsbetrag zu staffeln ist.

Der Staatsgerichtshof hat Baden-Württemberg mit Urteil (1 VB 130/13) aufgefordert zum 1.8.2017 auch die Schülerkosten zu konkretisieren und zwischen Schulgeld (= Entgelt für NORMALEN Unterricht und Lernmittel) und anderen Eigenleistungen zu unterscheiden.

Sofern Privatschulen Eltern nicht nur zu Schulgeld, sondern auch zu anderen Eigenleistungen verpflichten, unterliegen diese ebenfalls dem Sonderungsverbot.
(Siehe Begründungen zum Gesetzentwurf, S. 16 unten; danach sind die ‚ohne Verpflichtung gezahlte Beiträge‘, d.h. freiwillige Zahlungen, „im Hinblick auf das Sonderungsverbot unschädlich“.)

Daas Bundesverwaltungsgericht 6 C 18/10 Rand-Nr. 29 hat für den Privatschul-Typ „Waldorfschule“ monatliche Deckungslücken zwischen ca. 89 – 95 Euro festgestellt, die mit Schulgeld zu schließen wären. http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141211U6C18.10.0

Dieses Schulgeld können Eltern zu 30 % steuerlich absetzen. Darüber hinausgehende, verpflichtend zu zahlende Beiträge unterliegen ebenfalls dem Sonderungsverbot, wären jedoch nicht steuerlich absetzbar. (s.a. https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden ) (Spenden sind zu 100 % steuerlich absetzbar.)

(Das müsste (Kostenlücke, Stand 2003) für Baden-Württembergs Waldorfschulen folgendes bedeuten:
z.B. durchschnittlich ca. 95 Euro Schulgeld + durchschnittlich 65 Euro Vereinsbeitrag, o.a. = durchschnittlich 160 Euro, die – so lt. VGH so gestaffelt werden können, dass sie dem Sonderungsverbot genügen, ohne sich die relative Armutsrisikoquote in der Gesamtgesellschaft erhöht. (siehe Urteil VGH 9 S 233/12 , 11.4.2013 https://openjur.de/u/625307.html ).

xxx
6 Jahre zuvor

Man findet sehr wohl Kinder aus Familien mit normalem oder geringem Einkommen in Privatschulen. Das Jugendamt muss nur das Schulgeld übernehmen, was allerdings schwierige Verhältnisse, extremen Autismus o.ä. voraussetzt.

anislim
6 Jahre zuvor

Das Ergebnis der Studie schließt natürlich nicht aus, dass es unter den ca. 980.000 Schülern an den knapp 5.800* Privatschulen auch hie und da „Kinder aus Familien mit normalem oder geringem Einkommen“ gibt.
(* http://www.tagesspiegel.de/wissen/freie-schulen-in-deutschland-die-zahl-der-privaten-steigt/14873868.html )

WZB-Studie v. Juli 2017 https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf

S.a. Tagesspiegel 13.7.2017 http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-privatschulstudie-freie-schulen-sind-zu-teuer-und-zu-elitaer/20055828.html

Und z.B. Debatte zur Studie und Stellungnahme von Privatschulvertretern (Pater Mertes, Pater Schermann, Pater Zimmermann) https://causa.tagesspiegel.de/bildung/privatschule-ein-eliteclub-fuer-reiche/pauschales-misstrauen-gegen-privatschulen-ist-ungerechtfertigt.html

anislim
6 Jahre zuvor

Die WZB-Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsbehörden, die im GG, verankerte Genehmigungsvoraussetzung missachten, weil – dieser ungeachtet – Privatschulen genehmigen.
Mit dem Fehlen von Vorgaben und Kontrollen fördern sie so die verbotene „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern.“, statt dies zu verhindern.
Wie die Privatschulen das Fehlen einer ausreichenden staatlichen Schulaufsicht nutzen, ist dann die nächste Frage.
Von den meisten Privatschulen fehlen transparente Informationen, weil Behörden diese nicht abfragen, oder wenn doch, diese Auskünfte verweigert werden. (siehe Berlin Drs. 18-11128 ).

Eigentlich gibt es nur für Hessen detailliertere Zahlen, (siehe Drs. 19/1632) was dann wohl auch ein Grund gewesen sein könnte, dass Hessen auf die erste Anfragen der Wissenschaftler zur erste Studie nicht antwortete. https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf

An Hessen Ersatzschulen
liegt das durchschnittliche Schulgeld bei 320 Euro, stellten die Wissenschaftler fest.
14.7.2017 http://www.fnp.de/rhein-main/Studie-Schulgeld-an-Hessens-Privatschulen-zu-hoch;art801,2710382
Siehe auch Ch. Degen, SPD Hessen: http://www.bundespresseportal.de/hessen/10-hessen/christoph-degen-spd-studie-zum-schulgeld-an-privatschulen-wirft-fragen-auf.html

oder DIE LINKE http://www.bundespresseportal.de/hessen/10-hessen/sonderung-nach-besitzverhaeltnissen-ist-weiter-traurige-realitaet-an-hessens-privatschulen.html

Für Baden-Württemberg
ist es z.B. auch so, dass die Behörden entgegen der Erwartung des Staatsgerichtshofes die Schulgelder bisher nicht abgefragt hat. Siehe dazu Urteil v. 6.7.2015 – 1 VB 130/13 Rand-Nr. 193 und Gesetz-Entwurf Seite 19. über https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/aenderung-des-privatschulgesetzes/kommentar/1/?showComments=0

Cavalieri
6 Jahre zuvor
Antwortet  anislim

Im Grundgesetz steht dazu wörtlich nur:
„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine SONDERUNG DER SCHÜLER NACH DEN BESITZVERHÄLTNISSEN DER ELTERN NICHT GEFÖRDERT WIRD.“
Es ist merkwürdigerweise nicht von Einkommensverhältnissen, aber von „fördern“ die Rede. Das ist alles recht dehnbar und wenig präzise. Was wäre zum Beispiel, wenn die Katholiken in einer bestimmten Gegend im Schnitt reicher wären als die anderen? Darf dann eine katholische Schule genehmigt werden, die ja gemäß höchstrichtlichen Urteilen katholische Schüler bevorzugt aufnehmen darf? Fördert diese Schule damit die Sonderung?
Dass de facto in einer Privatschule das Durchschnittseinkommen der Eltern höher als im gesamten statistischen Mittel ist, ist das allein schon ein Anzeichen für diese „Förderung der Sonderung nach den Besitzverhältnissen“? Ich glaube kaum. Die Erwartungen mancher Leute an den Bildungssozialismus scheinen hier einfach zu hoch zu sein. Z.B. formuliert die Linkspartei in dem oben angegebenen Link:
„Das Sonderungsverbot, nach der Privatschulen nur Gebühren in einer Höhe erheben dürfen, die für die Eltern ALLER Schülerinnen und Schüler finanziell tragbar sind, wird in Hessen ignoriert.“ Diese Formulierung gibt das GG meines Erachtens nicht her. Vielleicht hatten die Väter des GG ja eher krasse Fälle im Auge, etwa eine Schule für die Geldelite mit abenteuerlich hohem Schulgeld. Die allermeisten Privatschulen begründen sich doch entweder religiös-weltanschaulich oder nach reformpädagogischen Prinzipien (Waldorf, Montessori). Die Kritiker müssten mal jene (vielleicht nur wenigen) Schulen benennen, wo tatsächlich die Kinder reicher Leute unter sich sind. Das könnte besonders bei Internaten der Fall sein (Salem?), denn in einem normalen Wohnumfeld wohnen nicht so viele reiche Leute, dass da eine ganze Schule zusammenkommt.
Fragt sich noch, ob eine Sonderung nach dem Benehmen der Kinder erlaubt sein soll oder nicht. Das könnte (als Notwehr) in Gegenden eine Rolle spielen, wo Gewalt unter Schülern zum Alltag gehört, bis hin zu Messerstechereien. Das GG ging ganz sicher davon nicht aus.