Philologen beklagen Anfeindungen in Abi-Zeitungen: Lehrkräfte müssen nicht alles hinnehmen

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DÜSSELDORF. Von Schülerinnen und Schülern erstellte Abitur-Zeitungen gehören zum traditionellen Abschiedsprocedere an Schulen. Lustig sind die darin veröffentlichten Beiträge nicht immer – jedenfalls nicht für alle. Lehrkräfte müssen mitunter Hohn und Spott ertragen. Der Philologenverband stellt fest: Zu oft werden die Grenzen des Erträglichen dabei überschritten.

Einzelne Lehrkräfte werden in Abi-Zeitungen aufs Korn genommen. Illustration: Shutterstock

Was Lehrerinnen und Lehrer aushalten müssen, die in Abi-Zeitungen aufs Korn genommen werden, geht zu oft unter die Gürtellinie – meint der Philologenverband NRW. „Lehrkräfte wehren sich oft nicht dagegen, leiden aber sehr darunter“, sagt die Vorsitzende Sabine Mistler gegenüber der „Rheinischen Post“. „Man muss die Tabuisierung beenden und reflektieren, was es bedeutet, wenn Grenzen überschritten werden. Jedes Jahr werden Lehrkräfte durch Aussagen und Anfeindungen, die in einer Abizeitung verewigt werden, sehr verletzt.“

„Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzende Äußerungen zu veröffentlichen“

Grundsätzlich gilt, wie die Seite „Juraforum“ informiert: „In Deutschland haben alle Bürger nach Artikel 5 des Grundgesetzes das Recht auf freie Meinungsäußerung, welche sich auch auf das Schreiben und Veröffentlichen von Abiturzeitungen erstreckt.“ Allerdings gibt es Grenzen. „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG abgeleitet und schützt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen sind daher nicht zulässig und können zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§§ 185 ff. Strafgesetzbuch – StGB)“, so heißt es. Bei der Erstellung einer Abiturzeitung sollten die Schülerinnen und Schüler darauf achten, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt wund insbesondere keine unzulässigen Äußerungen über Mitschüler*innen oder Lehrkräfte verbreitet würden.

„Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzende Äußerungen zu veröffentlichen (§ 823 BGB). Eine Meinungsäußerung kann zwar in der Regel von der Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) gedeckt sein, sollte jedoch keine Schmähkritik beinhalten oder die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreiten.“

Darüber hinaus seien das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild zu beachten. „Das Recht am eigenen Bild ist in §§ 22, 23 KUG geregelt. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und sollte schriftlich dokumentiert werden“, so heißt es. „Es gibt jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben, dürfen auch ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 1 KUG). Dennoch ist immer eine Abwägung im Einzelfall notwendig.“

„Wertschätzung und Respekt dürfen auch in einer Abizeitung nicht vergessen werden“

Wo ist die Grenze – ab wann wird das Persönlichkeitsrecht missachtet? Die Autor*innen liefern ein Beispiel: „In einer Abiturzeitung wird ein Lehrer als ‚faul und inkompetent‘ bezeichnet, ohne dass dafür stichhaltige Gründe oder Beweise vorliegen. Dieser Lehrer könnte nun gegen die Autoren der Zeitung auf Unterlassung klagen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen. Zudem könnten die Autoren wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB strafrechtlich belangt werden.“

Philologen-Chefin Mistler möchte es so weit gar nicht kommen lassen. Ihre Forderung: „Es müssen klare Grenzen gesetzt werden. Und diese Grenzen müssen die Schulen definieren.“ Sie sollten mit den Oberstufenschülerinnen und -schülern Richtlinien vereinbaren über die Sprache, die Inhalte und die Darstellung von Personen. An Schulen, an denen dies schon praktiziert werde, mache man gute Erfahrungen. „Wertschätzung und Respekt dürfen auch in einer Abizeitung nicht vergessen werden“, meint Mistler. News4teachers

Gewalt an Schulen – VBE: „Verrohung der Umgangsformen“, Kultusministerin: Lehrkräfte stoßen an ihre Grenzen

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Der Zauberlehrling
11 Tage zuvor

Nochmal zur Differenzierung:

  • Eine Beleidigung ist die Äußerung eines ehrverletzenden Werturteils. Dabei sind Werturteile subjektive, persönliche Einschätzungen, die nicht durch Tatsachen belegt sind und keinem Beweis zugägglich sind.
  • Üble Nachrede ist die Behauptung oder Verbreitung einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, die sich nicht sicher beweisen lässt.
  • Eine Verleumdung ist die bewusste Behauptung oder Verbreitung einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, die sich als falsch beweisen lässt.

(roland-rechtschutz.de)

So manch‘ eine Schulleitung greift für Personalbeurteilungen auf Abiturzeitungen zurück. Bei uns müssen die Artikel der Lehrkraft zur Einwilligung (und nicht zur Genehmigung) vorgelegt werden.

Das Recht am eigenen Bild wurde Lehrern in Baden-Württemberg mit der Änderung des Schulgesetzes abgesprochen. Sie müssen sich für einen Videostream filmen lassen, etc.:

§ 115b

(6) Die Schulen verarbeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Schulen sind auch befugt, bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 personenbezogene Daten von Personen nach Absatz 5 zu verarbeiten, soweit deren Teilnahme am Unterricht nach Absatz 5 erforderlich ist. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind verpflichtet, personenbezogene Daten, einschließlich Ton-, Bild- und Videodaten, durch Schulen verarbeiten zu lassen, soweit dies zur Durchführung des digitalen Lehr- und Lernformats und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation förderlich und verhältnismäßig ist.

(7) Der Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote und Veranstaltungen können in Form eines nicht gleichzeitigen sowie eines gleichzeitigen Informationsaustausches, auch mittels Bild-, Ton- und Videoübertragung nach Absatz 6, in Räumen der Schule oder an einem anderen geeigneten Lehr- und Lernort erfolgen.

PaPo
11 Tage zuvor

„Das Recht am eigenen Bild wurde Lehrern in Baden-Württemberg mit der Änderung des Schulgesetzes abgesprochen. Sie müssen sich für einen Videostream filmen lassen, etc.“
Ist ein klarer Verstoß gg. Art. 2 GG. Um welche Norm soll es sich beim Schulgesetz handeln? Klagen! Klagen! Klagen! Das Recht am eigenen Bild (und Ton etc.) kann nicht „abgesprochen“ werden.

Hans Malz
11 Tage zuvor
Antwortet  PaPo

Das ist aber nicht das Abtreten der Rechte am eigenen Bild, sondern nur die rechtliche Möglichkeit für die Schulen Bild und Ton zu verarbeiten und damit Distanzunterricht zu ermöglichen (das war zumindest in NRW rechtlich nicht möglich).
Über die „Verhältnismäßigkeit“ kann man im Einzelfall natürlich trefflich streiten. Aber die Rechtsgrundlage ist damit geschaffen. Gerne beim zuständigen Landesamt nachfragen, aber das wird eher nix.

Der Zauberlehrling
11 Tage zuvor
Antwortet  PaPo

Das mit dem Grundgesetz dachte ich mir auch, bin aber vom DBB eines besseren belehrt worden.

Warten auf die Anordnung des Streamings und dann ablehnen. Ohne Anlass wird das nichts.

PaPo
10 Tage zuvor

Das kann tatsächlich ein Hindernis sein.
Ich erinnere mich an eine Verfassungsbeschwerde, die wir damals einreichten, die aber abgewiesen wurde (so dass man sich inhaltlich erst gar nicht mit ihr befasste), weil wir nicht hinreichend direkt und akut betroffen gewesen seien – wir hätten uns erst i.S.d. unsererseits kritisierten Norm strafbar machen müssen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von bis zu 10,8 Mio. Euro – letzteres hätte uns in der Höhe nicht treffen können, weil unsere „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen, die Freiheitsstrafe und einige zig Tausend Euro Strafe, zzgl. Prozess- und Anwaltskosten war aber eine realistische Gefahr)… das war es uns dann als Privatpersonen und Verein doch nicht wert.

War es das auch, was der DBB anmahnte, die Erforderlichkeit der Betroffenheit / eines konkreten Anlasses?

Der Zauberlehrling
9 Tage zuvor
Antwortet  PaPo

Genau dieses Argument!

Ohne konkreten Anlass keine Verfassungsbeschwerde. Nur die existierende Vorschrift im Schulgesetz reicht nicht.

Rainer Zufall
11 Tage zuvor
Antwortet  PaPo

Lesen Sie bitte zuerst den Artikel, nicht die Kommentare

PaPo
10 Tage zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Lesen Sie bitte zuerst den jeweiligen Ausgangskommentar, dann die diesbzgl. Antworten… dann merken Sie im konkreten Fall u.U., dass @Der Zauberlehrling einen Exkurs zum Recht am eigenen Bild am Beispiel ener Norm des SchG für BW geboten hat, der nicht Gegenstand des Artikels war. Wissen Sie natürlich. Was hat die Befolgung Ihres redundanten (weil selbstverständlichen) ‚Rats‘ denn nunggebracht bzw. warum/woraus meinen Sie ableiten zu können, ich hätte den Artikel nicht zuvor gelesen? *lol* Ist natürlich nur wieder eine Provokation Ihrerseits. Aber nein, hier führen wir das nicht fort.:-)

Jan
11 Tage zuvor

Sorry, aber das ist Unsinn. Diese Norm regelt Einschränkungen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind und zwar im Zusammenhang mit dem „Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitale Lehr- und Lernformen“. Man sollte schon die gesamte Regelung betrachten und deren Kontext und nicht zum Zwecke der Stimmungsmache bewusst nur Auszüge präsentieren. „Abgesprochen“ wird hier gar nichts.

Auch Ihre Bewertung von „Einwilligung“ und „Genehmigung“ ist mindestens fraglich, wobei ich eine vorherige Abstimmung, also vor Veröffentlichung, gut finde.

Der Zauberlehrling
11 Tage zuvor
Antwortet  Jan

Unsinn ist es nicht, so viel steht fest. Auch, wenn Sie das so sehen, wird es keiner.

Ich habe mich damit beschäftigt und aufgrund der mir hochkommenden Zweifel beim DBB prüfen lassen.

Ich habe die gesamte Regelung betrachtet und es ist keine Stimmungsmache. Eine anlasslose Klage gegen diesen Paragraphen des Schulgesetzes wird kein Erfolg haben. Bei einem Anlass „Anweisung des Vor-der-Kamera-stehens“ schon.

Meine Bewertung von Einwilligung und Genehmigung ist nicht fraglich, bezieht sie sich doch auf die Legadefinitionen im BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__183.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__184.html

Zustimmung ist der Oberbegriff. Bei uns bedarf es eben der Einwilligung der Lehrkraft, d. h. Zustimmung vor der Veröffentlichung in der Abiturzeitung.

Pit2020
11 Tage zuvor

„… Zudem könnten die Autoren wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB strafrechtlich belangt werden.“
Philologen-Chefin Mistler möchte es so weit gar nicht kommen lassen. …“

Check?

Check!!!

Bis hierhin vielen Dank! 🙁

PS:
Denkt immer an die leuchtenden Kinderaugen …
(Joker: Sind ja „Corona-Kinder„? …Abi?)

Rainer Zufall
11 Tage zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Warum die beiden als „clever“ galten, bleibt das Geheimnis der Schule…
Aber die waren Abiturienten und – wir alle waren es und sind uns hoffentlich einig – doof!

Es ist die Aufgabe der Schule, den Kindern zu zeigen, wie blöde sie sind und dass sie sich in 10 Jahren nur noch dafür schämen würden

Fräulein Rottenmeier
11 Tage zuvor

Abizeitung = letzte Abrechnungmöglichkeit des gequälten Schülers…..

Seien wir (alle die selber einst Abitur gemacht haben) doch mal ehrlich: Haben wir auch gemacht. Beliebte Lehrer (und nein, das waren nicht überwiegend die mit den guten Noten…..die hatten schon andere Qualitäten) bekamen das auch genauso in der Abizeitung gespiegelt und weniger beliebte Lehrer haben ihr Fett schon weggekriegt. Doof für den Schüler, der den Artikel geschrieben hat, wenn er durchs Abi gesegelt ist und ein weiteres Jahr an der Schule verbringen musste….
Wir haben einen sehr „geschätzten“ Lehrer damals mit einer Fotomontage (ja, gab es auch schon in den 90 er Jahren) auf die Palme gebracht, weil wir ein seinem sehr ähnliches Auto auf dem Parkplatz des hiesigen Bordells fotografiert haben und sein Kennzeichen reinmontiert haben….hui, da war was los…..aber ja, der war unserer Meinung nach auch ein echtes A….loch.

Okay, bevor jetzt jemand meint, dass ich es befürworten würde, wenn Kollegen beleidigt werden und sie zum Abschuss freigegeben sind, nur weil sie SEK ll Lehrer sind, nein ich mag auch lieber die harmloseren Varianten….so….

Schulmeister
10 Tage zuvor

Alles schön und gut, aber mit diesem „same procedure as every year“ können wir uns doch eigentlich nicht zufrieden geben. Wir haben unsere Schüler ja mit einem gewissen Anspruch einige Jahre begleitet und wenn es dann darauf hinausläuft, dass sie im Kernkompetenzbereich „emotionale Intelligenz“ mit Pauken und Trompeten durchfallen, kann uns das eigentlich nicht kalt lassen

Kalli
9 Tage zuvor

Danke!
Ich habe den Eindruck, dass Lehrer dazu neigen, bei allen Unstimmigkeiten oder Dingen, die ihnen quer liegen nach einem Anwalt oder der Polizei rufen.
Wenn sich alle Lehrer so korrekt, engagiert, hochmotiviert, professionell, leistungsbereit verhalten wie sie hier Glauben machen, dann sollte eigentlich niemand Angst vor den Kommentaren in einer Abizeitung haben.
Abgesehen davon (was es nicht ändert oder „besser“ macht): die Meinungen über diese Lehrer gibt es. Und viele haben sie. Ob sie nun ausgesprochen wird oder nicht. Da goenne ich den betroffenen Lehrern die Chance, diese Meinung über sie zu erfahren.
Welche andere Möglichkeit bieten Schulen den Schuelern, Feedback ueber ihre Lehrer zu geben…

447
8 Tage zuvor
Antwortet  Kalli

Sie sind kein Lehrer, man merkt es.

Wenn Sie ernsthaft glauben, sich professionell/korrekt verhaltende Lehrer (insbesondere in Hauptfächern, extraverstärkt für Mathe, Physik, Bio) müssten ja „keine Angst“ haben…das Gegenteil ist der Fall.

Gut weg in der Abizeitung kommen Spaßmacher, gute-Noten-Geber, Früher-Schluss-Macher.

Im übrigen können SuS jederzeit (sogar schriftlich) Rückmeldung geben – dann muss man nur mit seinem NAMEN dafür einstehen.

Teacher Andi
7 Tage zuvor
Antwortet  Kalli

Ob die Meinung, dei in der Abizeitung ausgedrückt wird, tatsächlich so treffend ist, sei mal dahingestellt. Hier plötzlich ein Ventil zu haben, weil man mit einem Lehrer nicht zurecht gekommen ist, oder auch mit dem Fach, ist eigentlich ein relativ feiges Unterfangen. Es gibt -zig Möglichkeiten, die Dinge im Vorfeld zu klären über Vertrauenslehrer, Schulleiter, die betroffene Lehrkraft selbst. Feedback von den Schülern holt sich ein verantwortungsvoller Lehrer in regelmäßigen Abständen anonym ein und spricht dann über etwaige Unzufreidenheiten (so wollte es zumidest sein). Wenn man dies praktiziert, wird man von den Schülern weitaus mehr respektiert, sie fühlen sich ernst genommen und es dient der gegenseitigen Verständigung.
Ich habe an einer Schule schon erlebt, dass eine Abschluss-Zeitung konfiziert wurde und die Schüler Folgen daraus zu tragen hatten. Da waren wirklich üble Beleidigungen enthalten, und ich denke, zu so einem Verhalten haben wir die Schüler nicht erzogen. Das Verlassen der Schule kann kein Freibrief für Nachtreten sein, kein Lehrer muss sich das gefallen lassen.
Und Ihre Behauptung, dass Lehrer bei allen Unstimmigkeiten, die ihnen „quer liegen“ nach dem Anwalt oder der Polizei rufen, ist doch sehr gewagt. Also ich habe während meiner gesamten Lehrerlaufbahn an verschiedenen Schulen, auch im erwähnten Fall, noch nie eine solche Vorgehenseweise erlebt.
Man muss schon aufpassen, mit dieser ganzen unseligen Entwicklung der medialen Technik und der (a)sozialen Netzwerke, dass die Lehrer hier nicht zur beliebten Zielscheibe werden, damit man seinen Schulfrust abreagieren kann.

Rainer Zufall
11 Tage zuvor

Danke für die Links, vielleicht lesen sich betroffene Kolleg*innen vorher ein.
Aber wenn sich manche getroffen fühlen, aber nicht wählen wollen, fühle ich mich an einzelne Schüler*innen erinnert – und frustriert!

Man schuldet es sich und am Ende den Kindern, Grenzen zu setzen. Aber es ärgert mich aufrichtig, wenn Kolleg*innen in Opferverhalten schlittern…

Schulmeister
10 Tage zuvor

Was sich die Autoren nicht klar machen: Sie sagen ja viel mehr über sich selbst aus als über den (oder), welch sie kritisieren.

Vor einigen Jahren hat sich ein Abiturient, der namentlich in einer Abizeitung genannt wurde, sich im Nachbarort bei einer Firma für ein duales Studium beworben. Der Besitzer der Firma hatte Kinder an der selben Schule und wohl auch einen Blick in die Abizeitung genommen.
der Abiturient hat den Ausbildungsplatz nicht bekommen.

RSDWeng
10 Tage zuvor

Die meisten Abizeitungen dokumentieren doch nur die Unreife der Reifezeugnisempfänger. Das war schon 1972 bei unserem Pamphlet so und wird auch in Zukunft nicht anders sein. Der Grund dafür ist entwicklungsbedingt, und bei vielen – besonders Jungen – dauert halt die Pubertät sehr lange. Die Schüler erhielten und erhalten die Hochschulreife, ohne reif zu sein.

Schulmeister
9 Tage zuvor
Antwortet  RSDWeng

Interessanterweise wird von „Reifeprüfung“ kaum mehr gesprochen, verstärkt auch dadurch, dass wir ja in den letzten zwei Jahrzehnten unbedingt der Meinung waren, 8 Jahre sollten für eine gymnasiale Schulbildung reichen. Ich habe immer mehr das Gefühl, dass unsere Abiturienten große Kinder, aber keine jungen Erwachsenen sind.
Aber mal ganz davon abgesehen, um zu kapieren, dass man sich nicht verabschiedet, indem man andere verletzt, braucht es keine Erwachsenenreife, sondern lediglich ein Minimum an Fähigkeit zum Perspektivenwechsel, der sollte altersmäßig nun wirklich kein Problem sein. Da nun gerade Abituienten die Führungskräfte von morgen sind, ist die Fähigkeit, menschlich miteinander umzugehen, mglw. sogar wichtiger als Detailwissen in einer Fachdisziplin.

RSDWeng
9 Tage zuvor
Antwortet  Schulmeister

Vollkommen richtig. Die Schüler sollen die Schulen als empathiefähige junge Menschen verlassen – und nicht als Fachidioten, die Bismarcks Schuhgröße kennen, aber überhaupt nicht mehr merken, was ihr Gegenüber fühlen könnte.

Der Zauberlehrling
9 Tage zuvor
Antwortet  RSDWeng

1972?

RSDWeng
9 Tage zuvor

Ja, die Zahl stimmt.

potschemutschka
9 Tage zuvor
Antwortet  RSDWeng

„Unreife“ von 18-19jährigen Abiturienten? – Okay! Aber andererseits Wahlrecht mit 16? Passt das? Und wie passt das zu den „Entschuldigungen“ für rechtsextremes Verhalten in Burg? Vielleicht ist das mit der Absenkung des Wahlalters doch keine so gute Idee!

RSDWeng
8 Tage zuvor
Antwortet  potschemutschka

Das ist genau meine Meinung: Kein aktives Wahlrecht mit 16!!

Walter Hasenbrot
7 Tage zuvor
Antwortet  potschemutschka

Offenbar sind auch etwa 20 Prozent der Erwachsenen unreif für die Demokratie, die eine rechtsextreme Partei wählen.

Walter Hasenbrot
7 Tage zuvor
Antwortet  RSDWeng

Hochschulreife ist eben etwas anders als „Lebensreife“.

Die „reifen“ Jahrgänge sind doch außerdem im Volksmund diejenigen ab 60+. (Das heißt nicht, dass alle ab 60+ weise sind oder sich immer angemessen benehmen. Altersquerulantentum ist ja auch ein bekanntes Phänomen.)

Man kann also 18-Jährigen nicht vorwerfen, dass sie nicht reif sind.

potschemutschka
7 Tage zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Ab welchem Alter wirkt „Altersquerulantentum“ strafmildernd? (interessiert mich persönlich, da schon 60+) Ich bin für die Einführung eines „Altersstrafrechts“ analog zum „Jugendstrafrecht“. 🙂

Ragnar Danneskjoeld
9 Tage zuvor

Schwieriges Thema.

Das Problem an diesen Texten und (vermeintlichen) Zitaten ist ja, dass sie öfter als man meint von Eltern gelesen werden und dann ein gefährliches Eigenleben entwickeln können, weil sie ohne Kontext dastehen.

Ich rate meinen Schülern immer, den Kursbericht vorab kurintern zur Abstimmung zu stellen, dann weiß man als Lehrer zumindest, dass sich hier nicht ein paar wenige Nörgler ein letztes Mal auskotzen. Eine vorherige Durchsicht auf Bitten der Schüler (kam auch schon vor) habe ich immer verweigert. Ich sage den Schülern generell sinngemäß: „Schreibt was ihr wollt. Und wenn ihr gegen das StGB verstoßt, hört ihr von meinem Anwalt.“ Dann werden die Augen größer und so mancher Schreiberling kleiner. Im Übrigen habe ich seit acht Jahren die Berichte nicht mehr gelesen. Falls die SL die Lehrer um eine vorherige Durchsicht bittet, beauftrage ich immer einen Kollegen, der mir melden darf, falls da etwas allzu Problematisches stünde.

Zur Not kann die SL den Verkauf der Abizeitung auf dem Schulgelände immer unterbinden. Und ich habe es schon erlebt, dass Teile des Kollegiums den Besuch des Abiballs boykottiert haben. Der Schulleiter hielt dann eine kurze Ansprache, bemerkte ganz neutral, dass er enttäuscht sei vom Jahrgang und dass die Schüler ihre Zeugnisse bei der Sekretärin abholen dürfen. Das hat Wellen geschlagen und die jüngeren Jahrgänge eingenordet.

Der Zauberlehrling
4 Tage zuvor

Unser Schulleiter konterte Fernbleiben mit einer Anwesenheitspflicht für die unterrichtenden Lehrer.

Ein stumpfes Schwert.

Ich bewundere ihren Schulleiter. Respekt! So ganz weit weg vom Kuschelkurs auf Linie der Schüler und Eltern.

Walter Hasenbrot
4 Tage zuvor

Da der Abi-Ball in der Regel nicht an der Schule stattfindet und außerdem Geld kostet, kann der Schulleiter in einem solchen Fall keine Anwesenheit anordnen.

Hier hätte der Lehrerrat einschreiten müssen und sowohl auf den eher privaten Charakter eines-Abi-Balls und die überschrittenen Arbeitszeiten hinweisen müssen.

Anders sieht die Lage aus, wenn es lediglch um die Zeugnisvergabe im Schulgebäude geht. Aber ich bin mir in einem solchen Fall sicher, dass es einige Kollg:innen gibt, die sich zu dem Anlass nicht wohl fühlen und aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können.