Geschönte Abi-Noten – Gericht spricht Schulleiter frei, Kultusministerium prüft den Fall trotzdem weiter

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COBURG. Strafrechtlich bleibt es für einen Schulleiter aus Coburg ohne Folgen, dass er die Noten seiner Schüler im Deutsch-Abi 2013 geschönt hat. Wie es aber im Schuldienst für ihn weitergeht, will das Kultusministerium nun prüfen.

Eine Institution in Coburg: das rund 400 Jahre alte Casimirianum - hier ein Foto von 1975. Foto: Gräfingholt, Detlef / Bundesarchiv / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0 DE)
Eine Institution in Coburg: das rund 400 Jahre alte Casimirianum – hier ein Foto von 1975. Foto: Gräfingholt, Detlef / Bundesarchiv / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0 DE)

Im Fall geschönter Abiturnoten am Coburger Traditionsgymnasium Casimirianum ist der Schulleiter vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg freigesprochen worden. Das OLG hob damit das Urteil des Landgerichts Coburg auf – das hatte den Direktor wegen Falschbeurkundung in 86 Fällen im November zu einer Geldstrafe von 9000 Euro verurteilt. Der Direktor hatte 2013 als Abiturprüfungsvorsitzender die Bewertung aller Deutscharbeiten um einen Punkt verbessert und die Abiturzeugnisse mit den geänderten Bewertungen danach unterzeichnet.

Das OLG urteilte nun am Montag, der Angeklagte habe sich mit diesen Unterschriften nicht wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht. Die Noten seien zwar unter Verstoß gegen die Gymnasiale Schulordnung (GSO) zustande gekommen. Das Unterzeichnen der Zeugnisse sei jedoch keine Straftat: Trotz der Verstöße des Angeklagten gegen die Schulordnung seien die im Zeugnis aufgeführten Noten nicht nichtig.

Mit der Beurkundung der von ihm um einen Punkt angehobenen und an die Prüfungsteilnehmer bekanntgegebenen Noten habe der Angeklagte daher in den Zeugnissen keine «rechtlich erhebliche» Tatsache falsch beurkundet, heißt es im Urteil des OLG. Die Verteidigung des Schulleiters war nach dem Urteil des Coburger Landgerichts in Revision gegangen. Das Kultusministerium in München will nun prüfen, welche dienstrechtlichen Folgen das Vorgehen des Direktors haben kann. Die «dienstrechtliche Würdigung» könne nun erfolgen, da das Strafverfahren abgeschlossen sei, sagte ein Sprecher.

Zum Bericht: Formfehler oder Fälschungsskandal? Schulleiter schönt Abi-Noten – und bekommt Geldstrafe

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