DÜSSELDORF. Der Fall hatte für großes Aufsehen gesorgt. Weil er mehrere Schüler daran gehindert hatte, am Ende der Stunde den Klassenraum zu verlassen um eine Strafarbeit zu kontrollieren, war ein Musiklehrer zunächst wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden. Die nächste Insatanz kippte das Skandalurteil. Jetzt geht die Staatsanwaltschaft in Revision.
Nach dem Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung für einen Musiklehrer aus Kaarst geht die Staatsanwaltschaft in Revision. Das sagte der Düsseldorfer Oberstaatsanwalt Ralf Herrenbrück am Samstag. Zuvor hatte die «Bild»-Zeitung berichtet.

Der Lehrer war einst angezeigt worden, nachdem er Schüler daran gehindert hatte, den Klassenraum zu verlassen. Das Amtsgericht in Neuss verurteilte ihn in erster Instanz zu einer «Verwarnung mit Strafvorbehalt». Dagegen legte er Berufung ein. Das Düsseldorfer Landgericht sprach den Lehrer dann frei, weil es nach eigenen Angaben keine Straftat feststellen konnte. (dpa)
Ach herrje, aber grundsätzlich ist eine (möglichst) höchstrichterliche Entscheidung auch nicht schlecht – je nachdem halt, wie sie ausfällt.
Da werden wir wohl wieder ein wenig zittern und bangen müssen.
Aber dieser Entscheid hat dann mit Sicherheit Signalwirkung (Geltung ?) für ganz Deutschland.
Interessant ist ohnehin, wie das nun alles zu werten ist. Ein Gericht sagt so, ein Gericht sagt so.
Muss ich nun bei allem, was ich aufgrund von Gesetzen oder Urteilen für erlaubt halte, fürchten, dass sich irgendwo ein Gericht findet, dass mich aber trotzdem dafür verurteilt?
Was darf ich dann eigentlich noch (als Lehrer) – und für wie lange noch?
Rechtssicherheit ist doch wohl etwas anderes?!?
Das interessante an diesem Fall ist doch, welchen Rechtsrahmen das jeweilige Gericht seinem Urteil zugrundelegt. Das AG hat auf der Grundlage des Strafrechtes argumentiert. Das LG als Berufungsinstanz ist auf der Grundlage des Schulrechtes zu einem anderen Urteil gekommen. Die Revision beim OLG dient jetzt ja nur dre Überprüfung des LG-Urteiles. Dieses Urteil wird entweder bestätigt oder zur Neuverhandlung an das LG zurück verwiesen.
Interessant.
In diesen Dingen scheinen Sie ja recht kompetent zu sein.
Für so eine Kinderkacke (sorry für die Wortwahl, aber es passt) werden Arbeitsstunden ohne Ende in der Staatsanwaltschaft verbrannt. Offenbar kann man ein paar Stellen dort einsparen, wenn die nichts anderes zu tun haben.
@ Küstenfuchs,
es ist gut, dass es nun auf einer noch höheren Ebene mit noch größerer Wirksamkeit / Verbindlichkeit geklärt wird – nachdem ja die Urteile aus der Vergangenheit (OVG Schleswig 1992 oder so) nicht mehr gelten?!?
Das Ergebnis ist allerdings wieder offen. Ich bin gespannt.
Da jeder Fall eine Einzelfallentscheidung ist, wird es hier aber keine Grundsatzentscheidung geben.
Falsch, dass Urteil des OLG als Revisionsinstanz in dieser Sache hat rechtsetzende Wirkung für NRW. Dass der Fall bis zum BGH vordringt halte ich für ausgeschlossen, da Schule Ländersache ist. Eher geht der Fall nach Strasbourg. Wegen der grundsätzlichen bedeutung kämpft die StA ja auch so.
Dann ist es wohl doch gut, wenn das nun mal „höchstrichterlich“ geklärt wird.