Gericht zählte Minuten: Landkreis muss Autofahrt zur Berufsschule nicht zahlen, wenn …

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MÜNCHEN. Ein Berufsschüler hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes in München keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn er mit dem Auto statt dem Zug zur Schule fährt. – jedenfalls dann nicht, wenn er weniger als zwei Stunden Zeit verliert. Das hat das Gericht am Dienstag entschieden.

Justizia muss auch mal rechnen können. Foto: Markus Daams / flickr / CC BY 2.0

Der heute 21 Jahre alte frühere Berufsschüler hatte das Geld für die Fahrten im Privatauto vom Wohnort Kösching zur Fachoberschule in Fürstenfeldbruck vom Landkreis Eichstätt zurückgefordert. Insgesamt ging es seinen Angaben zufolge um 6000 bis 8000 Euro.

Der Landkreis wollte aber nur die Fahrt vom Wohnort zum nächsten Bahnhof in Ingolstadt erstatten. Von dort hätte der Schüler den Zug nehmen können. Die Begründung des Landkreises: Mit der Bahn hätte der junge Mann zwar deutlich länger gebraucht – aber nicht ganz zwei Stunden länger als mit dem Auto. Bis zu zwei zusätzliche Stunden gelten in der bisherigen Rechtsprechung als zumutbar.

Der Student ging von einer zusätzlichen Fahrtzeit von mindestens zwei Stunden aus. Er gab an, er hätte pro Tag zwischen viereinhalb und fünf Stunden im Zug sitzen müssen, während die Fahrt hin und zurück mit dem Auto ihn nur etwas mehr als zwei Stunden gekostet habe.

Doch das Gericht rechnete anders, im Münchner Prozess ging es um Minuten. Je nach Berechnung des Gerichtes vom Dienstag ergeben sich zwischen einer Stunde und 45 Minuten oder einer Stunde und 51 Minuten pro Tag, die der Schüler jeweils mit dem Auto gespart hätte. Das reichte nicht. dpa

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