Urteil: Studienkosten trotz Stipendiums steuerlich absetzbar

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Studienkosten können trotz eines Stipendiums steuerlich absetzbar sein. Wer etwa eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und für sein anschließendes Studium ein Aufstiegsstipendium erhält, sollte die Ausgaben für das Studium geltend machen. «Denn der Steuerabzug wird durch das Stipendium nicht ausgeschlossen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 1 K 1246/16).

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ebnete mit dem Urteil zur Arbeitszeit der niedersächsischen Gymnasiallehrer möglicherweise auch den Weg für Klagen anderer Lehrer. Foto: Balthasar Schmitt / Wikimedia Commons(CC-BY-SA-3.0)
Studenten, die ebenfalls ein Aufstiegsstipendium erhalten, sollten Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für das Studium nicht anerkennt. Foto: Balthasar Schmitt / Wikimedia Commons (CC-BY-SA-3.0)

In dem Fall nahm der Kläger nach Abschluss einer Berufsausbildung ein Studium auf. Er erhielt dafür ein Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesbildungsministeriums in Höhe von monatlich 670 Euro. Dabei erfolgte die Zahlung für eine konkrete Bildungsmaßnahme. Zudem war der Student verpflichtet, seinen Studienfortschritt gegenüber dem Stipendiengeber zu dokumentieren.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er für das Streitjahr Fortbildungskosten von gut 10.000 Euro geltend. Dazu zählten Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung, für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien sowie Kurs- und Seminargebühren. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an, da die Einnahmen aus dem Stipendium gegenzurechnen seien.

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Das sahen die Richter beim Finanzgericht Köln differenzierter. Denn finanziell bedeutet die Aufnahme eines Studiums für den Aufstiegsstipendiaten den Verlust der bisherigen Einnahmequelle sowie die höhere finanzielle Belastung durch die Bildungsaufwendungen. Daher wird das Stipendium nur soweit gegengerechnet, wie Bildungsaufwendungen abgedeckt werden.

Auf Grundlage einer Studie des Studentenwerkes ging das Gericht davon aus, dass 70 Prozent des Stipendiums für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet werden. Dementsprechend minderte das Gericht die Werbungskosten um 30 Prozent der Stipendiumzahlung.

Studenten, die ebenfalls ein Aufstiegsstipendium erhalten, sollten Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für das Studium nicht anerkennt. «Denn nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln muss zumindest ein Teil der Kosten anerkannt werden», erläutert Klocke. Zur Begründung des Einspruchs kann auf das Urteil verwiesen werden. dpa

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