Urteil: Kosten für den Therapiehund einer Schule sind steuerlich absetzbar, zumindest teilweise

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MÜNSTER. Lehrer können die Kosten für einen im Unterricht eingesetzten Therapiehund nach Auffassung des Finanzgerichts Münster von der Steuer absetzen. Laut Mitteilung von Donnerstag geht der 10. Senat des Gerichts im Gegensatz zum Finanzamt davon aus, dass ein Therapiehund ein Arbeitsmittel ist. Daher seien die Aufwendung für das Tier zumindest teilweise als Werbungskosten absetzbar. Das zuständige Finanzamt hatte das im Fall der klagenden Realschullehrerin aus Nordrhein-Westfalen noch abgelehnt (Az.: 10 K 2852/18 E).

Ein Lesehund hört sich geduldig alles an. Foto: Christopher Woo /flickr (CC BY 2.0)
Ein Schulhund gilt als Arbeitsmittel. Foto: Christopher Woo /flickr (CC BY 2.0)

Der Therapiehund sei nicht mit einem Polizeihund vergleichbar, da dieser Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten sei, meinte das Finanzamt. Im Fall der Klägerin hatte die Schulkonferenz beschlossen, für die tiergestützte Pädagogik einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der Versorgung des Tieres, auch außerhalb des Schullebens, beauftragt.

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Die Kosten für Versicherung, Futter, Pflege, Hundeschule und Arzt wollte die Lehrerin von der Steuer absetzen. Da der Hund auch Teil des Privatlebens der Lehrerin ist, sind die Kosten zumindest teilweise absetzbar, meinten die Richter in Münster. Das Gericht hat die Revision zugelassen. dpa

 

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