Urteil: Lehrer hat keinen Anspruch auf Entfernung aus Schuljahresbuch

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KOBLENZ. Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch darauf, dass die im Schuljahresbuch veröffentlichten Bilder entfernt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Immer öfter landen Lehrer vor Gericht. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Das Gericht hat geurteilt. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

Geklagt hatte ein Studienrat, der sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Er habe sich nur fotografieren lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den Verwendungszweck der Aufnahmen habe er nicht gekannt. „Der Kläger wollte, dass die verbreiteten Exemplare des Buches zurückgerufen werden und er unkenntlich gemacht wird sowie dass die Fotos künftig nicht mehr verbreitet werden“, sagte ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts am Dienstag auf Anfrage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage im September 2019 mit Verweis auf das Kunsturhebergesetz ab. Demnach bedürfe es keiner Einwilligung zum Abdruck der Fotos im Jahrbuch, da diese Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammten. Zudem sei der Kläger im Dienstbereich in einer unverfänglichen Situation und nicht ehrverletzend fotografiert worden. Es sei widersprüchlich, die Veröffentlichung einerseits abzulehnen und sich andererseits für Fotos ablichten zu lassen, die zur Veröffentlichung gedacht seien.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. dpa

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