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Gericht: Schüler, der die Maske verweigert, darf nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden

HAMBURG. Wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht darf ein Schüler nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am Freitag entschieden, wie ein Sprecher mitteilte (Az. 1 Bs 237/20).

Auch wenn das Maskentragen im Unterricht Pflicht ist, rechtfertigt ein Verstoß keinen Unterrichtsausschluss – sagt das Gericht. Foto: Shutterstock

Geklagt hatte ein Oberstufenschüler einer Stadtteilschule. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht war sein Eilantrag erfolglos geblieben. Nun beschloss das Oberverwaltungsgericht, dass die Maskenpflicht nach der Senatsverordnung vom 8. Januar zwar rechtmäßig sei. «Derzeit fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss eines Schülers, der sich weigert, der Maskenpflicht nachzukommen», hieß es in der Mitteilung des Gerichts weiter. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Der Zwölftklässler hatte seiner Schulleiterin am 18. Oktober schriftlich mitgeteilt, dass er der Maskenpflicht nicht nachkommen werde. Die Maßnahme sei zur Minderung des Infektionsrisikos nicht geeignet und ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte. Die Schulleiterin antwortete ihm jedoch, dass er ohne ärztliches Attest das Schulgelände nicht ohne Maske betreten dürfe. Wenige Tage später erschien der Jugendliche mit Maske, nahm sie aber im Unterricht ab. Daraufhin hatte er Hausverbot an der Schule bekommen, wogegen er gerichtlich vorging. dpa

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