Schulleiterin ignorierte Corona-Vorschriften: Suspendierung rechtens

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Weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an ihrer Grundschule im niederrheinischen Viersen nicht beachtet hatte, durfte das Land Nordrhein-Westfalen einer Schulleiterin die Führung ihrer Dienstgeschäfte verbieten. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem Dienstag bekannt gegebenem Beschluss vom Vortag entschieden.

Das Gericht hat gesprochen. Foto: Shutterstock

Es bestätigte damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von Mitte Juni, gegen den die Beamtin Beschwerde eingelegt hatte. Das Oberverwaltungsgericht sprach von einer «nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit» der Schulleiterin. Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen 6 B 1098/21; Vorinstanz: VG Düsseldorf 2 L 1053/21).

Die Schulleiterin habe wiederholt gegen die Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen. Von ihr vorgelegte ärztliche Atteste hätten die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Sie habe sich zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen.

„Auch in Zukunft ist nicht davon auszugehen, dass sie dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig erachtet, Folge leistet“

Mitte April 2021 habe sie außerdem ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen. Laut Verwaltungsgericht hatte sie damals die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe. Die Eltern habe sie gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Nach Angaben des OVG habe es daraufhin ein Gespräch im Schulamt des Kreises Viersen gegeben. Die Suspendierung sei dann am 20. April verfügt worden.

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Die Gerichte sahen weitere Anhaltspunkte für Pflichtverstöße bei der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule. Als Beispiele wurden das unzureichende Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands genannt.

Die Schulleiterin habe eingewandt, dass die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur Durchführung von Selbsttests an Schulen sowie die ihr dazu erteilten Weisungen rechtswidrig seien. Dem folgte das OVG nicht. In der Rechtsprechung sei hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von Selbsttests an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, teilte das Gericht mit.

Das Oberverwaltungsgericht sprach von einer nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit der Schulleiterin. Daher sei «weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet, Folge leisten» werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an Grundschulen. dpa

Corona-Regeln nicht eingehalten: Schulleiterin suspendiert – Gericht: zu Recht

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