LÜNEBURG. Ein 47-jähriger Studienrat aus Niedersachsen verliert endgültig seinen Beamtenstatus: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bewertet Küsse und Umarmungen mit einer 14-jährigen Schülerin als gravierende sexuelle Handlungen – und bescheinigt dem Lehrer massiven Pflicht- und Vertrauensbruch.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis bestätigt (Urt. v. 28.07.2025, Az. 3 LD 9/24). Dies berichtet die Legal Tribune Online. Der damals 47-jährige Lehrer hatte über mehrere Monate hinweg eine intime Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin seiner Schule unterhalten. Zwar sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, doch werteten die Richterinnen und Richter schon das regelmäßige Küssen und Umarmen als sexuelle Handlungen – und damit als schwerwiegendes Dienstvergehen, das die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertige: die Entfernung aus dem Staatsdienst.
Wohlverhaltenspflicht verletzt – Distanzgebot missachtet
Der Senat stellte klar, dass Lehrkräfte aufgrund ihrer Vorbildfunktion und ihres besonderen Vertrauensverhältnisses zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine strikte körperliche Distanz einzuhalten hätten. Schon zärtliche Gesten wie Umarmungen oder Küsse seien unvereinbar mit dieser Pflicht. Ein mögliches „Einverständnis“ des Kindes sei unerheblich – Jugendliche verfügten nicht über die nötige Reife, um in ein derartiges Näheverhältnis einzuwilligen. Im konkreten Fall habe der Lehrer zudem die psychische Labilität des Mädchens (Selbstverletzungen, Essstörungen, Panikattacken) bewusst ausgenutzt.
Manipulation und Missachtung von Weisungen
Die Beziehung spielte sich zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 ab. Neben täglichen Nachrichten per WhatsApp und E-Mail sowie Geschenken – unter anderem einem Spotify-Abo – trafen sich Lehrer und Schülerin auch privat. Dabei kam es zu Küssen und Umarmungen. Die Schülerin schilderte später, sie habe sich zunehmend manipuliert und unter Druck gesetzt gefühlt; nach der Trennung habe sie Panikattacken und Suizidgedanken entwickelt.
Besonders schwer wog für das Gericht, dass der Lehrer wiederholt dienstliche Weisungen ignorierte, jeden Kontakt zur Schülerin abzubrechen, und seinen Vorgesetzten wahrheitswidrig versicherte, sich daran zu halten. Damit verstieß er gegen die Folgepflicht für Beamte. Das OVG wertete dies als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen.
“Blind vor Liebe” – kein mildernder Umstand
Der Lehrer hatte sich im Verfahren damit verteidigt, er sei „blind vor Liebe“ gewesen. Doch das Gericht erkannte keine Milderungsgründe. Weder die zuvor beanstandungsfreie Dienstführung noch eine behauptete depressive Erkrankung oder obsessive Verliebtheit konnten das Gewicht der Pflichtverletzungen relativieren. Von einem bloßen „Augenblicksversagen“ könne bei einer über Monate andauernden Beziehung und mehrfachen Ermahnungen keine Rede sein.
Das OVG stellte fest, dass durch die wiederholte Missachtung dienstlicher Anordnungen, die Täuschung des Dienstherrn und die bewusste Ausnutzung des Machtgefälles das Vertrauen des Staates, des Kollegiums und der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten unwiederbringlich zerstört sei. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass keine mildere Maßnahme infrage komme. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unausweichlich.
Strafrechtlich hat das Verhalten keine Folgen – disziplinarrechtlich aber bedeutet es das endgültige Ende der Laufbahn des Lehrers. News4teachers
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Angemessene Reaktion des Dienstherrn, korrekte Entscheidung des Gerichts.
Richtiges Urteil.
Bedeutet „keine strafrechtlichen Folgen“, dass er sich nicht strafbar gemacht hat, oder dass die Handlungen, die zum Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führten, keine strafverschärfende Wirkung haben?
Ich finde die Überschrift grauenhaft, übergriffig, verharmlosend und gänzlich grässlich. Diese Situation “Liebe” zu nennen und das selbst in Anführungszeichen ist ja schonmal abartig, auch wenn dies ein Zitat ist. Die Täterstrategie hier als Aufmachung zu nutzen… Dann weiterzugehen und den offensichtlichen Machtmissbrauch und das Grooming dieses Mädchens als Beziehung (!!!) zu deklarieren. Das Sie sich nicht schämen. Leider sind solche Formulierungen Gang und Gebe und geben Tätern eine Grundlage mit denen sie selbst ihre Taten wieder rechtfertigen.
Stellen Sie sich doch bitte vor, wie sich das Mädchen fühlt, wenn es diese Überschrift liest.
Und stellen Sie sich als Redaktion bitte die Frage, wie es kommt, dass einer ihrer Autoren derart formuliert, denn dies klingt meiner Ansicht nach, sehr nach Täterschutz, wenn nicht sogar einer Romantisierung von Missbrauch an Kindern.
Gezeichnet eine Lehrerin.
grundsätzlich richtige Entscheidung
einem Punkt muss man aber widersprechen:
“Jugendliche verfügten nicht über die nötige Reife, um in ein derartiges Näheverhältnis einzuwilligen”
Das sieht das Gesetz anders:
“Ab 14 Jahren dürfen Personen aus staatlicher Sicht grundsätzlich selber freiwillige sexuelle Handlungen an / mit Personen über 14 Jahren ausführen. Hier gibt es keine Altersgrenze bezüglich der anderen Person, diese kann auch deutlich älter sein”
Sex – Ab wann und mit wem? | Polizei Hochsauerlandkreis
Grundsätzlich sollte man ersteinmal (vollständig) lesen, was man verlinkt und dann könnte man anschließend noch einen Blick in die §§ 174, 182 StGb werfen.