BREMEN. Ein Gymnasiallehrer, ausgezeichnet beurteilt und lange im Schuldienst, sieht sich mit massiven Vorwürfen konfrontiert – von einer Beziehung zu einer Schülerin über mutmaßliche Sicherheitsmängeln in der Chemiesammlung und zur Bereitstellung eines „Bumms-Busses“ für Schülerinnen und Schüler. Doch das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nun entschieden: Die vorläufige Dienstenthebung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Richter formulieren dabei grundsätzliche Maßstäbe zum Disziplinarrecht. Der Fall sorgt bundesweit für Schlagzeilen.

Als das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen am 10. Februar 2026 seinen (nun öffentlich gewordenen) Beschluss fasst, steht viel auf dem Spiel. Für den betroffenen Lehrer geht es um seine berufliche Existenz, für die Bildungsbehörde um die Frage, wie weit sie bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen Lehrkräfte im Wege einer vorläufigen Dienstenthebung gehen darf.
Der 4. Senat weist die Beschwerde der Stadtgemeinde Bremen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Dieses hatte die vorläufige Dienstenthebung eines Lehrers ausgesetzt. Die Bildungsbehörde wollte ihn bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens vom Dienst fernhalten – mit der Begründung, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er am Ende aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde.
Das Oberverwaltungsgericht folgt dieser Prognose nicht. Rechtlich ist der Maßstab klar umrissen. Eine vorläufige Dienstenthebung ist nach dem Bremischen Disziplinargesetz nur zulässig, wenn „im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird“. Das Gericht betont: „Es reicht nicht aus, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Notwendig ist vielmehr, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das Disziplinargericht werde auf die Höchstmaßnahme erkennen.“
„Zweifellos stellt das – vom Antragsteller eingeräumte – sexuelle Verhältnis, das er in den Jahren 2008 und 2009 mit der Frau E. unterhielt, ein Dienstvergehen dar“
Zugleich verweist der Senat auf die gerichtliche Kontrollschwelle. Die Maßnahme ist auszusetzen, wenn „ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen“. Solche Zweifel seien anzunehmen, „wenn bei summarischer Prüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.“ Es genüge, „dass das eine ebenso wenig auszuschließen ist wie das andere“.
Im Zentrum der disziplinarrechtlichen Bewertung steht eine sexuelle Beziehung des Lehrers zu einer ehemaligen Schülerin in den Jahren 2008 und 2009. Die junge Frau war damals volljährig, aber noch Schülerin desselben Gymnasiums. Der Lehrer räumt das Verhältnis ein.
Das Gericht stellt zunächst unmissverständlich klar: „Zweifellos stellt das – vom Antragsteller eingeräumte – sexuelle Verhältnis, das er in den Jahren 2008 und 2009 mit der Frau E. unterhielt, ein Dienstvergehen dar.“ Es handele sich um eine „schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG)“. Doch die entscheidende Frage lautet nicht, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sondern welche Maßnahme angemessen ist. Und hier widerspricht der Senat der Auffassung der Bildungsbehörde, wonach regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst geboten sei.
Die Richter halten fest: „Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine sexuelle Beziehung einer Lehrkraft zu einer Schülerin oder einem Schüler wiege selbst bei Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers und Einvernehmlichkeit so schwer, dass regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei, kann sich nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung stützen.“
Eine entsprechende „Regelvermutung“ finde sich in der Rechtsprechung vor allem bei sexuellen Beziehungen zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Für einvernehmliche Beziehungen mit Volljährigen gebe es eine solche gefestigte Linie nicht. Zudem müsse stets der konkrete Einzelfall betrachtet werden.
Besonders deutlich wird der Senat bei der grundrechtlichen Einordnung. Er verweist auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und formuliert: „Volljährige haben ein grundrechtlich (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, welches dem Grunde nach auch das Recht einschließt, unter anderen volljährigen Personen den Partner oder die Partnerin für einvernehmliche sexuelle Handlungen frei und selbstbestimmt auszuwählen.“
Und weiter heißt es: „Diese unterschiedliche Interessenlage steht zwar einer disziplinarischen Ahndung sexueller Beziehungen zwischen volljährigen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften nicht entgegen, muss aber bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden.“
Die Richter setzen sich auch mit der Argumentation der Bildungsbehörde auseinander, Eltern hätten über die Volljährigkeit hinaus einen Anspruch darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder „innerhalb der eigenen Altersgruppe“ vollziehe. Dazu findet der Senat ungewöhnlich klare Worte: „Die Sexualität volljähriger Menschen – und insbesondere auch junger volljähriger Frauen – ist kein Eigentum der Eltern. Sie darf von den Betroffenen frei und selbstbestimmt ausgeübt werden. Ein irgendwie gearteter ‚Anspruch‘ der Eltern bezüglich der Wahl der Sexualpartner durch ihre volljährigen Kinder besteht daher nicht.“
Gleichzeitig verkennen die Richter nicht das bestehende Ungleichverhältnis zwischen Lehrkraft und Schülerin. „Zutreffend ist hingegen der Vortrag der Beschwerde, dass ‚selbst bei volljährigen Schüler:innen […] Lehrer:innen gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis‘ besteht.“ Dieses rechtfertige die disziplinarrechtliche Einordnung als Dienstvergehen, ändere aber nichts daran, „dass das Ungleichheitsverhältnis weniger stark ausgeprägt ist als gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern und dass dies Einfluss auf die Maßnahmebemessung hat.“
Hinzu komme im konkreten Fall, „dass der Antragsteller Frau E. während der Zeit, in der die sexuelle Beziehung stattfand, nicht unterrichtet hat. Dies mindert die Gefahr, die von dieser Beziehung für den Schulbetrieb ausging.“
„Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen“
Die Bildungsbehörde hatte darüber hinaus geltend gemacht, die Schülerin sei psychisch labil gewesen, der Lehrer habe eine Zwangslage ausgenutzt und sie leide noch heute unter den Folgen. Das Gericht verweist hier ausdrücklich auf den im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“. Es schreibt: „Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen.“
Zur behaupteten psychischen Erkrankung führt der Senat aus: „Zum Nachweis psychischer Erkrankungen und ihrer Ursachen genügt in einem Gerichtsverfahren die Selbstauskunft der betroffenen Person jedoch nicht. Es bedarf eines Dokuments, das von einer Ärztin, einem Arzt, einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten stammt.“ Ein solches Dokument liege dem Gericht nicht vor.
Deutlich wird auch: Die Richter lassen offen, welche Maßnahme am Ende des Disziplinarverfahrens verhängt wird. Sie betonen jedoch, dass es „nicht überwiegend wahrscheinlich“ sei, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werde.
Neben der Beziehung stehen weitere Vorwürfe im Raum, darunter angeblich unsachgemäße Lagerung von Chemikalien sowie gefährlichen Gegenständen in der Schule. Auch hier sieht das Gericht erhebliche Unklarheiten. Es verweist darauf, dass der Lehrer zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits seit Monaten Hausverbot hatte und andere Personen Zugang zur Sammlung hatten. Zudem bestehen aus Sicht des Senats „Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Stellungnahme der Fachschaft Chemie“.
Selbst wenn man die Darstellung der Behörde zugrunde lege, sei „offen, in welchem Ausmaß dies fachlichen Sicherheitsstandards widersprach und ob daraus die von der Antragsgegnerin und der Fachschaft behaupteten, schweren und akuten Lebens- und Gesundheitsgefahren folgten“. Angesichts widersprüchlicher fachlicher Einschätzungen werde dies im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.
Auch ein weiterer, medial aufgegriffener Aspekt findet sich im Beschluss – allerdings in deutlich nüchternerer Form, als es die Schlagzeilen nahelegen. In Medienberichten ist von einem „Bumms-Bus“ die Rede, den der Lehrer Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt haben soll.
Der Senat referiert hierzu die ergänzende Darstellung eines ehemaligen Schülers, wonach „auf der Exkursion das Campingmobil des Antragstellers gemütlich ausgestattet und als ‚Bumms-Mobil‘ bezeichnet worden sei, wobei er allerdings nicht wisse, von wem das ausgegangen sei.“ Eine eigene Feststellung, der Lehrer habe das Fahrzeug gezielt für sexuelle Kontakte bereitgestellt oder eine entsprechende Nutzung gefördert, trifft das Gericht nicht. Der Begriff erscheint ausschließlich im Rahmen der Schilderung des Zeugen; eine vertiefte disziplinarrechtliche Würdigung dieses Punkts erfolgt im Beschluss nicht.
Am Ende steht eine juristisch nüchterne, politisch jedoch brisante Feststellung: „Welche Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden wird, ist offen.“ Für die Bildungsbehörde bedeutet das: Die Hürde für eine vorläufige Dienstenthebung bleibt hoch. News4teachers / mit Material der dpa