Home Tagesthemen Kind ertrinkt beim Schulschwimmen – Lehrerinnen wehren sich gegen das Urteil

Kind ertrinkt beim Schulschwimmen – Lehrerinnen wehren sich gegen das Urteil

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KONSTANZ. Nach dem Tod eines siebenjährigen Jungen im Schwimmunterricht und der Verurteilung zweier Pädagoginnen wird der Fall vor dem Landgericht Konstanz teilweise neu aufgerollt. In der Berufungsverhandlung soll es nicht mehr um die Schuldfrage gehen, sondern um die Höhe der Strafen. Der Fall beschäftigt weiterhin Schulen, Verbände und das Kultusministerium – denn laut VBE hatten die Lehrerinnen sich an dessen Vorgaben gehalten.

Das Gericht hat zu urteilen. Foto: Shutterstock

Nach dem Urteil gegen zwei Pädagoginnen wegen des Todes eines siebenjährigen Schülers im Schwimmunterricht beginnt vor dem Landgericht Konstanz ein neuer Prozessabschnitt. Die Berufungsverhandlung soll am 17. April starten, wie das Gericht mitteilte. Verhandelt wird allerdings nicht erneut über den Schuldspruch, sondern ausschließlich über das Strafmaß. Nach Angaben des Gerichts ist lediglich ein Zeuge geladen, ein Urteil könnte noch am selben Tag fallen.

Das Amtsgericht Konstanz hatte Ende Februar 2025 eine Lehrerin und die damalige Referendarin wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen. Beide Frauen hatten Berufung eingelegt und Freispruch gefordert. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

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Der Fall geht auf ein Unglück im September 2023 zurück. Der siebenjährige Zweitklässler war am 18. September bei seiner ersten Schwimmstunde ertrunken. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kam es zu dem Unglück, weil alle 21 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig ins Wasser gelassen wurden – darunter Schwimmer und Nichtschwimmer. Aus Sicht des Richters hätte der Tod des Jungen verhindert werden können.

„Die Lehrkräfte hatten sich an die Vorgaben des Kultusministeriums gehalten, sie sogar übertroffen“

In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass keine ausreichende Trennung zwischen Schwimmern und Nichtschwimmern vorgenommen worden sei. Die Pädagoginnen hätten keinen ausreichenden Überblick über das Geschehen gehabt. Mindestens eine Minute lang habe der Junge reglos im Wasser getrieben, bevor er von der Lehrerin aus dem Becken gezogen worden sei. Zwar wurde er noch im Schwimmbad reanimiert, starb jedoch wenige Tage später im Krankenhaus.

Die Lehrerin wurde zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt und zur Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld an die Eltern des Jungen verpflichtet. Die damalige Referendarin erhielt eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten sowie die Auflage, 7.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Beide Bewährungszeiten wurden auf zwei Jahre festgesetzt. Vor Gericht hatte die Lehrerin erklärt, sie habe die Kinder im Blick gehabt.

Das Urteil hatte weit über den konkreten Fall hinaus Wirkung gezeigt. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) sprach von großer Verunsicherung unter Lehrkräften. VBE-Bundesvorsitzender Gerhard Brand erklärte in einem Schreiben an Baden-Württembergs Kultusministerin Theresa Schopper (Grüne) und mehrere Bildungspolitiker im Landtag: „Die Lehrkräfte hatten sich an die Vorgaben des Kultusministeriums gehalten, sie sogar übertroffen. Uns erschreckt, dass die beteiligten Lehrkräfte nun dennoch verurteilt wurden.“ Viele Lehrkräfte stellten sich nun die Frage, ob und wie Schwimmunterricht unter diesen Vorzeichen überhaupt noch möglich sei.

„Die durch den tragischen Unfall und das Gerichtsurteil bei den Schwimmlehrkräften entstandene Verunsicherung können wir gut nachvollziehen“

Das Kultusministerium reagierte mit einem ausführlichen Antwortschreiben. Darin heißt es: „Auch das Kultusministerium hat der Tod des 7-jährigen Schülers sehr erschüttert. Die durch den tragischen Unfall und das Gerichtsurteil bei den Schwimmlehrkräften entstandene Verunsicherung können wir gut nachvollziehen.“ Zugleich verwies das Ministerium auf die geltenden Vorgaben für den Schwimmunterricht.

Nach diesen Vorgaben müssten Lehrkräfte den Schwimmunterricht „unter fachdidaktisch-methodischen wie auch organisatorischen Gesichtspunkten kompetent durchführen und so gestalten, dass unter präventiven Aspekten mögliche Risiken durch Beachtung aller Möglichkeiten der speziellen Methodik, der sorgfältigen Organisation des Schwimmunterrichts und der gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht vermieden werden“. Weiter heißt es, aus der Obhutspflicht ergebe sich bereits in der Planungsphase die Notwendigkeit, unter anderem Alter, körperliche Fähigkeiten, Wassertiefe und Übersichtlichkeit der Schwimmhalle zu berücksichtigen. „In der Durchführung ist eine dauernde, vorausschauende und umsichtig beobachtende Beaufsichtigung der Schwimmgruppe notwendig. Zudem sollen für Schwimmer und Nichtschwimmer nach Möglichkeit getrennte Schwimmgruppen gebildet werden.“

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien diese Vorgaben im konkreten Fall nicht vollständig eingehalten worden. Das Gericht sei davon ausgegangen, „dass nicht alle Vorgaben des Kultusministeriums für die Erteilung von Schwimmunterricht durch die beiden Lehrkräfte eingehalten wurden“, hieß es mit Blick auf die Urteilsbegründung. Das Unglück habe sich ereignet, weil alle Kinder gleichzeitig bei unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen ins Wasser gelassen worden seien.

Welche Konsequenzen aus dem Fall zu ziehen sind, ist aus Sicht des Kultusministeriums weiterhin offen. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, eine abschließende Bewertung daher derzeit nicht möglich. Mit der anstehenden Berufungsverhandlung dürfte die Debatte um Verantwortung, Aufsichtspflichten und die Rahmenbedingungen des schulischen Schwimmunterrichts erneut an Fahrt aufnehmen. News4teachers / mit Material der dpa

Schüler ertrinkt beim Schulschwimmen: Alle Vorgaben eingehalten, trotzdem verurteilt? 

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