Home Tagesthemen Lehrer zu dick, um Beamter zu sein? Verwaltungsgericht kippt abschlägigen Bescheid

Lehrer zu dick, um Beamter zu sein? Verwaltungsgericht kippt abschlägigen Bescheid

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DRESDEN. Die gesundheitliche Eignung entscheidet darüber, ob Lehrkräfte verbeamtet werden – und immer wieder landen diese Entscheidungen vor Gericht. In Sachsen hat nun das Verwaltungsgericht Chemnitz die Ablehnung einer Verbeamtung aufgehoben, die mit Bluthochdruck und einem erhöhten Body-Mass-Index begründet worden war. Das Gericht stellte klar, dass gesundheitliche Risiken allein nicht ausreichen, um Bewerberinnen oder Bewerber vom Beamtenstatus auszuschließen. Entscheidend sei vielmehr, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten sei. Genau daran fehlte es nach Auffassung der Richter in diesem Fall.

Das Gericht hat entschieden (Symbolbild). Foto: Shutterstock

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den Freistaat Sachsen verpflichtet, einen Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das geht aus einer Mitteilung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Sachsen hervor, die die Klage unterstützt und öffentlich gemacht hat. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 4 K 1771/25.

Der Kläger hatte 2025 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Das Landesamt für Schule und Bildung lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf Zweifel an der gesundheitlichen Eignung. Grundlage war ein amtsärztliches Gutachten, das auf Bluthochdruck und einen erhöhten BMI des Bewerbers verwies.

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Der Lehrer legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Dabei berief er sich auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung im Beamtenrecht. Danach darf eine Verbeamtung nur dann verweigert werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die betreffende Person vorzeitig dienstunfähig wird oder eine erheblich verkürzte Lebensdienstzeit zu erwarten ist.

Nach Darstellung der GEW zeigte das amtsärztliche Gutachten allerdings zugleich, dass der Kläger aktuell dienstfähig sei. Der Blutdruck sei medikamentös gut eingestellt, zudem betreibe der Lehrer regelmäßig Sport. Hinweise auf Organschäden lagen demnach nicht vor.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz folgte dieser Argumentation. In seiner Entscheidung verweist das Gericht auf Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie auf Paragraf 9 des Beamtenstatusgesetzes. Danach müssten Ernennungen „nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ erfolgen.

„Die bloße Vermutung von Risiken reicht nicht aus, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen“

Die gesundheitliche Eignung dürfe nur verneint werden, wenn belastbare Tatsachen eine negative Prognose rechtfertigten. Genau daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Das Gericht stellte laut der veröffentlichten Zusammenfassung fest, dass die vom Amtsarzt geäußerten Bedenken „nicht durch belastbare medizinische Tatsachen untermauert“ worden seien.

Besonders deutlich äußerten sich die Richter zur Frage des erhöhten BMI. Ein erhöhtes Körpergewicht könne zwar grundsätzlich ein Risiko für spätere Erkrankungen darstellen. Im konkreten Fall lägen jedoch keine entsprechenden Erkrankungen vor. Zudem habe der Kläger nachweislich versucht, sein Gewicht zu reduzieren.

Das Gericht kritisierte außerdem die Interpretation des amtsärztlichen Gutachtens durch den Freistaat Sachsen. Die Behörde habe keine fundierte Prognose über die gesundheitliche Entwicklung des Klägers vorgelegt. „Die bloße Vermutung von Risiken reicht nicht aus, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen“, heißt es in der Darstellung der Entscheidung.

Damit knüpft das Urteil an eine Reihe von Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre an, die die Anforderungen an gesundheitliche Eignungsprüfungen bei Verbeamtungen deutlich verschärft haben. Insbesondere psychische Erkrankungen, Vorerkrankungen oder statistische Gesundheitsrisiken reichen nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um Bewerberinnen und Bewerber vom Beamtenstatus auszuschließen. Behörden müssen vielmehr konkret nachweisen, dass eine dauerhafte Dienstfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist.

Die GEW Sachsen sieht sich durch das Urteil bestätigt. Christian Plischke, stellvertretender Leiter der Landesrechtsschutzstelle, erklärte in der Mitteilung der Gewerkschaft, mit dem Verfahren sei es gelungen, „mehr Klarheit zu der Thematik der gesundheitlichen Eignung bei der Verbeamtung zu erstreiten“. Zugleich werde dadurch „Willkür“ begrenzt und „der Ermessenspielraum des Dienstherrn“ eingehegt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der Freistaat Sachsen Rechtsmittel einlegt, ist offen. News4teachers 

Schulamt verweigert Lehrerin Verbeamtung – wegen leicht erhöhtem BMI: Verwaltungsgericht gibt ihr Recht

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Katze
8 Stunden zuvor

Das Verwaltungsgericht Chemnitz musste erst erklären, dass ein Lehrer nicht wegen seiner Dicke vom Beamtenstatus ferngehalten werden darf.
Wie rührend.
Wir aus der Generation X erinnern uns noch an die sächsische Logik:
Wir waren nicht zu dick, nicht zu krank, nicht zu riskant – wir waren einfach zu alt.
Bis 42 durfte man verbeamtet werden, und wir standen exakt auf der falschen Seite dieser bürokratischen Alterslotterie.
Also hat man uns behalten – zum Arbeiten, nicht zum Absichern.
Wir durften die Schulen retten, die Ausfälle stopfen, die Lücken füllen, die Politik selbst produziert hatte.
Und heute?
Heute stehen wir vor einer Angestellten‑Rente, die im Vergleich zur Pension wirkt wie ein schlechter Scherz:
Beamtenpension Sachsen: ca. 71,75 % des letzten Bruttogehalts.
Angestelltenrente: nach Jahrzehnten Vollzeit gern 35–45 % des letzten Netto.
Mit freundlicher Empfehlung: „Bitte privat vorsorgen.“
Und während man beim zu dicken Bewerber im Artikel Bluthochdruck feststellte, interessiert sich bis heute niemand für den Bluthochdruck der sächsischen Angestelltenjahrgänge – ausgelöst durch eine Bildungspolitik, die uns seit Jahrzehnten auf Verschleiß laufen lässt.
Wir wurden wegen unseres Alters aussortiert und heute stolpert das System über die Körperfülle eines Lehrers.
Das ist keine Ironie.
Das ist Behörden‑Satire, die sich selbst schreibt.

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