Gericht: Stadt muss Hartz-IV-Empfängern Teilnahme an Ferienfreizeit ermöglichen

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SPEYER. Auch wenn ein Schülerhort in den Ferien eine Freizeit veranstaltet, ist das eine Bildungsmaßnahme und Hartz4-Empfänger haben damit einen Anspruch auf Kostenübernahme. Die Stadt Landau muss einem Urteil des Sozialgerichts Speyer zufolge die Kosten für eine Kinderfreizeit für zwei Grundschüler aus einer Hartz-IV-Familie übernehmen.

Das Sozialgericht teilte mit, dass es bei dem Rechtsstreit um jeweils 55 Euro Kosten für Freizeit des Schülerhorts in den Osterferien mit Übernachtung ging. Der Hort veranstaltete eine 4-tägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt.

Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe finde nicht statt, befand das Sozialgericht in Speyer. Foto: Balthasar Schmitt / Wikimedia Commons(CC-BY-SA-3.0)
Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe finde nicht statt, befand das Sozialgericht in Speyer. Foto: Balthasar Schmitt / Wikimedia Commons(CC-BY-SA-3.0)

Die Kommune hatte die Bezahlung mit dem Argument verweigert, dass das monatliche Budget von zehn Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein verbraucht sei. Es handele sich bei der Freizeit nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde. Das sahen die Richter aber anders.

Entscheidend sei, dass die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Damit handele es sich um einen Bedarf für Bildung, so dass die tatsächlichen Kosten, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Die Vorschriften für Schulausflüge seien bei Kindestageseinrichtungen entsprechend anzuwenden. Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe finde nicht statt.

Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde sei ebenso unerheblich. Eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich. (Az.: S 15 AS 857/15 vom 23.02.2016). Die beiden Grundschüler und ihre Mutter beziehen Hartz-IV-Leistungen. (dpa)

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