GREIFSWALD. Der News4teachers-Artikel „Liegen alle falsch, die Verantwortung für die Schulpolitik tragen? Die AfD behauptet, Inklusion sei gar nicht verpflichtend“ hat eine hitzige Debatte ausgelöst – zahlreiche Leserinnen und Leser (darunter viele Lehrerinnen und Lehrer) bezweifeln, dass die UN-Behindertenrechtskonvention tatsächlich eine Verpflichtung zum gemeinsamen Unterricht beinhaltet. Wir möchten Klarheit in die Diskussion bringen.
Obwohl in dem Beitrag – eigentlich – unmissverständliche Positionen der KMK sowie des Instituts für Menschenrechte (das den Vereinten Nationen über den Stand der Inklusion in Deutschland regelmäßig berichtet) wiedergegeben wurden, meinte etwa „geli“ in einem Leserbrief, „‘Integrativ‘ bedeutet, dass behinderte Kinder ebenso ein Anrecht auf Schulbildung haben wie nicht-behinderte und darum ins Schulsystem jeden Landes integriert werden müssen. Darauf zielt die UN-Konvention ab, weil es noch immer Länder gibt, in denen Behinderte keinen Zugang zu Schule und Bildung haben.“
Ist das so? Entsprach das frühere Förderschulsystem in Deutschland also schon den Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention? Ein Rechtsgutachten, das die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern beim Völkerrechtler Prof. Dr. Claus Dieter Classen (Universität Greifswald) in Auftrag gegeben hat, kommt zu einem deutlich anderen Schluss. Wir dokumentieren Auszüge aus dem Gutachten, um endlich Klarheit über die rechtlichen Grundlagen der Inklusion in Deutschland zu bekommen.
Was steht in der UN-Behindertenrechtskonvention, die von Deutschland ratifiziert wurde, zum Schulsystem?
In Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention, 2009 vom Bundestag ratifiziert, heißt es wörtlich: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen (…)“.
Bedeutet „integratives Bildungssystem auf allen Ebenen“ ein Einheitsschulsystem, also die Abschaffung des gegliederten Schulsystems in Deutschland?
Nein. Classen: „Die UN-Behindertenrechtskonvention bezieht sich in ihrem Anwendungsbereich ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen. Eine grundlegende Umgestaltung des Schulsystems, insbesondere die Aufhebung des gegliederten Schulsystems, ist von ihr nicht gefordert.“
Heißt Inklusion denn die Einbeziehung wirklich aller Schüler in den Regelunterricht – also auch schwerstbehinderter oder aggressiver Kinder?
Nein. Classen: „Die UN-Behindertenrechtskonvention, dies belegt schon ihr Entstehungskontext, fordert eine möglichst weitreichende, jedoch keine 100-prozentige Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen.“
Was bedeutet „integratives Bildungssystem auf allen Ebenen“ denn dann konkret?
Classen:
„- Vorrang der inklusiven Beschulung
– Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung
– Erneuerung der Bildungs- und Lehrpläne im Sinne der inklusiven Beschulung
– entsprechende Veränderung der Studien- und Prüfungsordnungen der Lehrer
– Sicherstellung der qualifizierten Einbeziehung aller Kinder in den gemeinsamen Unterricht („zieldifferenter Unterricht“)
– Sicherstellung sonderpädagogischer Förderung unabhängig vom Förderort
– entsprechende personelle, räumliche und sächliche Ausstattung.“
Muss die Inklusion sofort umgesetzt werden?
Nein. Classen: „Die Umsetzung von Artikel 24 stellt eine längerfristig angelegte und schrittweise zu erfüllende Aufgabe dar. Faktische Gegebenheiten wie die Zahl der zur Verfügung stehenden Fachkräfte oder die zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen setzen der Geschwindigkeit des von der Konvention gebotenen Inklusionsprozesses Grenzen.“
Kann man es dann nicht einfach beim alten Förderschulsystem belassen – mit dem Hinweis, dass ein funktionierendes inklusives Schulsystem viel zu teuer wäre?
Nein. Classen: Es „muss daran gearbeitet werden, dass die jeweils notwendigen Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind, mit anderen Worten: dass die Vorbehalte damit im rein Tatsächlichen ihre Grundlage verlieren und dann auch auf der normativen Ebene verzichtbar werden. Dies ist (unbeschadet der Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, ggf. erforderliche Finanzmittel bereitzustellen) Aufgabe der Verwaltung, denn es ist ihre Aufgabe, im Rahmen der Schulplanung dafür zu sorgen, dass die erwähnten räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung gegeben sind.“
Lässt sich die Behindertenrechtskonvention, die vom Bundestag ja ratifiziert und in deutsches Recht überführt wurde, nicht mit einem neuen Bundestagsbeschluss wieder aufheben?
Nein. Classen: „Ein einmal erreichter Stand bei der Verwirklichung der von der Konvention garantierten Rechte darf nicht rückgängig gemacht werden.“ bibo / Agentur für Bildungsjournalismus
