Hochschulgesetz muss angepasst werden – die Befristung eines Uni-Kanzlers ist verfassungswidrig

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KARLSRUHE/COTTBUS. Ein Hochschulkanzler der Uni Cottbus wollte es nicht hinnehmen, dass sein Vertrag befristet ist und klagte. Der Fall zieht Folgen für das Hochschulgesetz in Brandenburg nach sich.

Martina Münch muss Änderungen im Hochschulgesetz vornehmen.      Foto: Wikimedia Commons / Michael Lueder / CC0 1.0

Brandenburg muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sein Hochschulgesetz nachbessern. Die darin vorgesehene Berufung von Hochschulkanzlern in ein befristetes Beamtenverhältnis ist in dieser Form verfassungswidrig, wie die Karlsruher Richter in einem jetzt veröffentlichten Beschluss feststellen. Die entsprechenden Vorschriften erklärten sie für nichtig. (Az. 2 BvL 10/16)

Anlass für die Entscheidung war ein Streit um das Amt an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU). Der 2005 bestellte Kanzler wollte nach seiner auf sechs Jahre begrenzten ersten Amtszeit keine weitere Befristung hinnehmen – und klagte. Er wollte damit die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreichen. Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren 2016 aus und befragte Karlsruhe nach der Verfassungsmäßigkeit des Passus‘ im brandenburgischen Hochschulgesetz.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter folgt aus dem besonderen Schutz des Berufsbeamtentums nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit – auch das Amt muss auf Lebenszeit übertragen werden. Das sei grundlegend, um die Unabhängigkeit der Beamten zu sichern. Für den Uni-Kanzler sei keine Ausnahme gerechtfertigt, wie es sie für politische Beamte oder kommunale Wahlbeamte gibt. Die Richter lassen aber andere Wege der Befristung offen: Es bleibt möglich, den Kanzler privatrechtlich einzustellen, ihn zunächst auf Probe zu berufen oder ihm nach seiner Amtszeit ein gleichwertiges Amt im Landesdienst zu garantieren.

Regelungen anpassen

Dem Karlsruher Gericht zufolge war der betroffene Uni-Kanzler zuvor als Ministerialrat im Finanzministerium tätig gewesen und damit zugleich Beamter auf Lebenszeit. Das Hochschulgesetz des Landes Brandenburg sieht bei Kanzlern an Hochschulen hingegen eine Befristung vor (Paragraf 67). Eine Amtszeit beträgt demnach sechs Jahre. Im konkreten Fall in Cottbus lief die bereits zweite Amtszeit des Klägers im Februar 2017 aus.

Brandenburgs Wissenschaftsministerin Martina Münch (SPD) kündigte an, den Beschluss auszuwerten und die Regelungen im Hochschulgesetz entsprechend anzupassen. «Zu den konkreten Auswirkungen im vorliegenden Fall werden wir uns mit der Brandenburgischen Technischen Universität abstimmen», sagte sie.

Zum jetzigen Zeitpunkt habe der Beschluss aus Karlsruhe für den konkreten Fall noch keine Auswirkungen, hieß es von BTU-Präsident Jörg Steinbach. Man wolle nun zunächst auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts warten. Das Leipziger Gericht wartet nach eigenen Angaben nun auf die Akten aus Karlsruhe und wird auf der Grundlage des Beschlusses dann das Verfahren weiterführen. dpa

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