Eltern ziehen wegen Schulgeld bis vors Bundesverfassungsgericht – und scheitern

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Wenn der deutsche Gesetzgeber Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen zum Beispiel der EU überträgt, muss er dafür sorgen, dass ein Minimum an Grundrechtsschutz sichergestellt ist. Dazu gehöre auch ein wirkungsvoller und lückenloser Rechtsschutz – das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem aktuellen Beschluss klargestellt. (Az. 2 BvR 1961/09)

Diese Schule genießt Immunität.                                                                                  Foto: Peng / flickr / CC BY-SA 3.0

Geklagt hatten Eltern, die ihre Kinder an der Europäischen Schule in Frankfurt am Main unterrichten ließen. Solche Schulen gibt es auf EU-Ebene, damit die Kinder der Mitarbeiter europäischer Institutionen Unterricht in ihrer Muttersprache besuchen können. Es können sich auch andere Schüler anmelden, diese müssen aber Schulgeld zahlen.

Die Eltern waren nicht damit einverstanden, dass dieses Schulgeld im Schuljahr 2003/04 um teilweise mehr als 30 Prozent angehoben wurde. Sie wandten sich zunächst an die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen, diese erklärte sich aber für unzuständig. Vor den deutschen Gerichten kamen sie auch nicht weiter: Die Frankfurter Schule genieße grundsätzlich Immunität, entschied zuletzt der Bundesgerichtshof. Damit hatten die Eltern faktisch keine Möglichkeit, gegen das erhöhte Schulgeld vorzugehen.

Wegen inhaltlicher Mängel hat ihre Verfassungsbeschwerde trotzdem keinen Erfolg. In der vom Bundestag abgesegneten Satzung der Europäischen Schulen stehe, dass für Streitigkeiten über Entscheidungen des Obersten Rates die Beschwerdekammer zuständig sei, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Darunter falle eigentlich auch das Schuldgeld. Damit hätten sich die Eltern den Verfassungsrichtern zufolge genauer auseinandersetzen müssen. Aus ihrer Klageschrift gehe nicht hervor, dass die Absage der Beschwerdekammer keine Fehlentscheidung im Einzelfall gewesen sei, sondern ein strukturelles Problem. dpa

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