Urteil: An Diabetes erkranktes Kind bekommt eine Schulbegleitung – vorläufig zumindest

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BERLIN. Leidet ein Kind an Diabetes, hat es Anspruch, nach der Einschulung begleitet zu werden. Damit soll die notwendige Behandlung sichergestellt werden. Der Anspruch besteht zunächst für eine Übergangszeit. Auf Einkommen und Vermögen der Eltern kommt es dabei nicht an. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 11 SO 221/18 ER), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall: Eine Erstklässlerin leidet seit 2015 an einem Diabetes mellitus Typ 1. Sie ist mit einer Insulinpumpe versorgt und trägt ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung. Schwankungen des Blutzuckerspiegels machen ein häufiges Messen und anschließendes Eingreifen erforderlich, um lebensgefährliche Unterzuckerungen zu vermeiden. Dem Kind wurde nur für acht Stunden pro Woche die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung bewilligt.

Das Urteil: Der Eilantrag bei Gericht war erfolgreich. Zwar habe das Mädchen langfristig keinen Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit. Allerdings müsse ihm für eine Übergangsphase – in diesem Fall von der Einschulung bis zu den Herbstferien – für den Schulbesuch und die Pausen sowie für andere schulische Veranstaltungen eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Vorerst sei ein gefahrloser Schulbesuch nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes möglich.

Für die Zeit nach den Herbstferien müsse geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich sei. dpa

Schüler mit Diabetes: Lehrer sind nicht zur Betreuung verpflichtet

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