Sozialgericht urteilt: Unfall während des Homeschoolings gilt als Arbeitsunfall

1

Eine 13-Jährige stürzt beim Homeschooling und verletzt sich im Gesicht – das ist nach einem Urteil des Sozialgerichts in München als Arbeitsunfall zu werten. Das teilte eine Sprecherin am Montag mit. Die Schülerin hatte demnach während der Corona-Pandemie am Online-Unterricht teilgenommen und war hingefallen, als sie ein Buch holen wollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hat geurteilt. Foto: Carlo Schrodt / pixelio

Nach Ansicht der gesetzlichen Unfallversicherung handelte es sich dem Gericht zufolge dabei aber nicht um einen Arbeitsunfall, da die Schülerin ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch die Schule Stillarbeit gemacht habe. Kameras und Mikrofone seien ausgeschaltet gewesen.

Das sah das Sozialgericht nach Angaben der Sprecherin in seinem Urteil vom 22. Mai anders: Das Buch zu holen, habe im Zusammenhang mit dem Unterricht gestanden. Die Lehrkraft habe trotz ausgeschalteter Kameras und Mikrofone in Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern treten können. Außerdem habe der Gesetzgeber die Vorschriften zur Unfallversicherung geändert, so dass die Arbeit im Homeoffice nun in gleicher Weise versichert sei wie die Arbeit im Betrieb. News4teachers / mit Material der dpa

Überraschend viele Schüler kommen mit Homeschooling gut klar – Hälfte will Distanzunterricht sogar auf Dauer behalten

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

1 Kommentar
Älteste
Neuste Oft bewertet
Inline Feedbacks
View all comments
Realist
10 Monate zuvor

„am Online-Unterricht teilgenommen

ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch die Schule Stillarbeit

ausgeschalteter Kameras und Mikrofone“

So, jetzt denken wir das Ganze einmal zu Ende. Es muss also laut Gerichtsurteil also nicht die Krankenkasse sondern die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Für den Schulbereich dürften die Träger ebendieser die Unfallkassen der Länder sein. D.h. die Bundesländer müssen jetzt letztendlich zahlen. Das die das eher nicht wollen, dürfte auf der Hand liegen. Also warten wir auf den nächsten Erlass:

„Die Lehrkräfte stellen während des Online-Unterrichts sicher, dass die Schülerinnen und Schüler ununterbrochen unter Aufsicht der Lehrkraft stehen. Zu diesem Zweck hat die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler anzuhalten, Kamera und Mikrofon nicht auszuschalten. Gleichzeitig stellt die Lehrkraft auf organisatorischer und technischer Seite sicher, dass die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, nicht verletzt werden. Zuwiderhandlugen stellen ein Dienstvergehen dar.“

Gen Z: „Lehramt? Ich bin doch nicht blöd!“