Masernausbruch – Kinder waren (trotz Impfpflicht) nicht ausreichend geimpft

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PLAUEN. Kinder, die Kindergarten oder Schule besuchen, müssen seit einigen Jahren den Impfschutz gegen Masern vorweisen. Doch nicht immer ist dies tatsächlich der Fall, wie ein aktuelles Geschehen in Sachsen zeigt.

Die typischen Symptome der Masern sind neben Hautausschlag auch Fieber, Husten, Schnupfen und Entzündungen der Schleimhäute. Foto: Steffen Bernard / Wikimedia Commons
Die typischen Symptome der Masern sind neben Hautausschlag auch Fieber, Husten, Schnupfen und Entzündungen der Schleimhäute. Foto: Steffen Bernard / Wikimedia Commons

Die von einem Masern-Ausbruch im Vogtland betroffenen Kinder waren laut Gesundheitsamt nicht ausreichend gegen die Krankheit geimpft. Laut aktueller Gesetzeslage müssen Kinder, die Kindergärten, Horte oder Schulen besuchen die Impfung gegen Masern nachweisen.

Im konkreten Fall waren jüngst zwölf Kinder aus dem Umfeld zweier Familien im Alter von bis zu 13 Jahren erkrankt. Nach Angaben des Landratsamtes ist der Großteil von ihnen jünger als sechs Jahre und hat keine Kindertagesstätte besucht. Ältere Kinder könnten wegen der Schulpflicht auch ohne Masernimpfung nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, erklärte die Behörde am Donnerstag auf Anfrage. «Betretungsverbote können in diesem Fall nicht verhängt werden.»

Laut Landratsamt wurde für die kranken Kinder während der Ansteckungszeit eine häusliche Isolation verhängt und die Schulpflichtigen wurden vom Unterricht ausgeschlossen. Masern zählen den Angaben zufolge zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und können bei Kindern unter fünf Jahren und Jugendlichen zu schweren Komplikationen führen. Symptome sind etwa Fieber, Bindehautentzündung und der typische Hautausschlag. Wer einmal Masern hatte, ist immun. News4teachers / mit Material der dpa

Lehrer erkrankt trotz doppelter Impfung an Masern – Kollegen in Quarantäne

 

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6 Kommentare
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Realist
1 Monat zuvor

 Ältere Kinder könnten wegen der Schulpflicht auch ohne Masernimpfung nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, erklärte die Behörde am Donnerstag auf Anfrage.“

Und was bleibt dann? Bußgeld? Und wenn die Eltern nicht zahlen, weil sie nicht können (oder wollen)? Und wenn es auch nichts zu pfänden gibt? Wird dann Ersatzhaftsstraße verhängt? Kaum vorstellbar für mich. Klingt nach einer echten Regelungslücke…

Rainer Zufall
1 Monat zuvor
Antwortet  Realist

Ist frustrierend, zugegeben.
Aber – anders als manche fürchten – darf man nicht zwangsimpfen.
Am Ende stünde vielleicht Kindeswohlgefährdung im Raum

Fräulein Rottenmeier
1 Monat zuvor
Antwortet  Realist

Die Behörden treiben das Geld ein…. Da ist es tatsächlich egal, ob etwas zu holen ist….

RalfN
1 Monat zuvor
Antwortet  Realist

Es sind zahlreiche Gerichtsverfahren, auch vor dem Bundesverfassungsgericht, offen. Es geht letztlich um die Frage, ob ein Erzwingen der Impfung durch wiederholte Bußgelder und Zwangsgelder zulässig ist. Siehe z.B. VG Düsseldorf vom 07.02.2024, Az. 29 L 3343/23

Dil Uhlenspiegel
1 Monat zuvor

Zahnloser Tiger? (Nein, nicht das Artikelbild.)

dauerlüfterin
1 Monat zuvor

Wie das im oben berichteten Fall war, weiß ich nicht. Dennoch: wer kontrolliert die Impfbescheinigungen? Klassenlehrer oder Schulleitungsmitglieder bei Aufnahmegesprächen. Bei den Impfzertifikaten aus aller Herren Länder, die ich schon vor mir hatte, kann ich nicht ausschließen, dass trotz Erkundigungen und Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen kein Fehler passiert ist. Wird nicht nur mir so gehen.