Vorwurf Kinderpornografie: Lehrerin wollte helfen, nun droht ihr ein Jahr Haft

90

KOBLENZ/MAINZ. Es ist ein Fall, der Kopfschütteln auslöst: Eine Lehrerin wollte einer Schülerin helfen, von der ein intimes Video an der Schule kursierte, und muss sich nun unter anderem wegen Verbreitung von Kinderpornografie vor Gericht verantworten. Das Landgericht Koblenz hat den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur, in dieser Sache kein Hauptverfahren zu eröffnen, auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben. «Das Landgericht erachtet das Verhalten der Angeschuldigten ebenso wie die Staatsanwaltschaft grundsätzlich für strafbar», teilte Oberstaatsanwalt Thomas Büttinghaus mit. Derzeit droht der Pädagogin mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe – und damit auch der Verlust ihres Beamtenstatus‘.

Seit der Gesetzesverschärfung von 2021 gelten jeglicher Besitz und jegliche Verbreitung kinderpornografischer Inhalte als Verbrechen und werden mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Foto: Shutterstock

Eine Lehrerin aus dem Westerwald muss wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie vor Gericht, obwohl sie einer verzweifelten Schülerin nur helfen wollte. Es ging um intime Aufnahmen, die die damals 13-Jährige von sich gemacht und ihrem Freund geschickt hatte. Dieser habe das Video verteilt – und die Lehrerin hatte es mitbekommen. Daraufhin habe sie sich die Videodatei an ihre E-Mail-Adresse schicken lassen und diese ungeöffnet an die Mutter weitergeleitet, um diese zu informieren und um das Mädchen zu schützen.

Was folgte, war ein Verfahren gegen die heute 43 Jahre alte Lehrerin: Mitte Juli 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz Anklage beim Amtsgericht Montabaur gegen die Frau – weil sie «sich selbst und tatmehrheitlich hierzu einer anderen Person den Besitz eines kinderpornografischen Inhalts» verschafft haben soll (News4teachers berichtete). Dort ist nun auch das Hauptverfahren eröffnet worden – ein Termin stehe aber bisher nicht fest, sagte der Sprecher in Montabaur.

Dabei hatte das Amtsgericht Ende 2023 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Begründung: Die Tatbestände der Besitzverschaffung seien nicht verwirklicht, weil die Lehrerin «in Erfüllung von dienstlichen und beruflichen Pflichten» gehandelt habe. Doch gegen den Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, Ende Januar wurde dieser vor dem Landgericht Koblenz aufgehoben. «Das Landgericht erachtet das Verhalten der Angeschuldigten ebenso wie die Staatsanwaltschaft grundsätzlich für strafbar», teilte Oberstaatsanwalt Thomas Büttinghaus mit. Und das Landgericht Koblenz schrieb, es sei für die Lehrerin «im Rahmen ihrer pädagogischen Pflichten nicht notwendig» gewesen, sich das Video zu beschaffen.

Gesetzesänderung geplant

Es sind auch Fälle wie diese, die den Gesetzgeber – auch nach Kritik aus der Praxis – jüngst zu Änderungen der strafrechtlichen Bestimmungen bewogen haben. Denn seit Sommer 2021 gilt der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten als Verbrechen und wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Die Staatsanwaltschaften und Gericht haben derzeit keinen Spielraum mehr, um solche Strafverfahren einzustellen.

Auch der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FDP) hatte die Bundesregierung im September 2023 aufgefordert, hier das Strafrecht schnell zu ändern. Anfang Februar beschloss das Bundeskabinett Änderungen für die Fälle, in denen es fraglich sei, ob jemand nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an gehandelt habe, sondern um eine weitere Verbreitung oder eine Veröffentlichung solchen Materials zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.

In dem Entwurf heißt es dazu wörtlich: «Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren.» Künftig soll das Mindeststrafmaß für die Verbreitung bei sechs Monaten liegen.

Geringeres Mindeststrafmaß ermögliche Verfahrenseinstellung

Die auf Bundesebene geplante Gesetzesänderung begrüßt Mertin nun ausdrücklich. Die Rückabsenkung der Mindeststrafe in bestimmten Fällen auf weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe sei deshalb erforderlich, weil den Staatsanwaltschaften nur dann gewisse Mittel wie die Verfahrenseinstellung zur Verfügung stehen, erklärte der Justizminister. Das Absenken der Mindeststrafe ermögliche damit eine angemessene Reaktion auf Fälle, in denen wie bei Lehrkräften in besten Absichten gehandelt werde und welche die zuständige Staatsanwaltschaft daher nicht für strafwürdig hält.

Was die Reform der Reform für den Fall der Lehrerin in Rheinland-Pfalz bedeutet? «Die anvisierte Gesetzesänderung würde zwar bei einer „Herabstufung“ des Straftatbestandes zu einem Vergehen (statt Verbrechen) eine Verfahrenseinstellung auch außerhalb der Hauptverhandlung nicht mehr ausschließen», teilte Amtsgerichtsdirektor Ralf Tries mit. Diese müsse aber zuvor sorgfältig vom Schöffengericht, der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten geprüft werden. Oberstaatsanwalt Büttinghaus teilte mit: «Nach Umsetzung der geplanten Reduzierung der Mindeststrafe würde die Staatsanwaltschaft einer dann rechtlich möglichen Verfahrenseinstellung zustimmen.» Insider geben allerdings zu bedenken, dass ein Freispruch am Ende des Verfahrens für die Frau besser sein könnte, da eine Einstellung eine geringe Schuld voraussetze. Und das könnte dann wiederum disziplinarrechtliche Folgen für die Lehrerin haben.

Unterstützung von Gewerkschaften und Bildungsministerium

Für die Bildungsgewerkschaft GEW ist deshalb klar: «Ich bin der Meinung, dass man die Kollegin auf jeden Fall freisprechen sollte», sagte Landeschef Klaus-Peter Hammer. Eine andere Entscheidung könnte niemand verstehen. «Ich hoffe auch sehr, dass die Schulaufsicht entsprechend vernünftig reagieren wird.» Wegen des Falls gebe es eine breite Verunsicherung unter den Lehrkräften. «Deshalb ist es gut, dass nun die Gesetzesänderung kommt.» Wichtig sei, dass die Lehrkräfte und pädagogisch Handelnden künftig genau wissen, wie sich in ähnlichen Fällen verhalten müssen. Auch die Vorsitzende des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz, Cornelia Schwartz, sprach von einer großen Verunsicherung unter den Lehrerinnen und Lehrern. Wenn sich die Pädagogen zum Wohl der Schülerinnen und Schülern einsetzen wollen, dann aber eine Gefängnisstrafe drohe, sinke auch diese Bereitschaft zur Hilfe. Deshalb sei die Änderung des Gesetzes dringend erforderlich.

Das rheinland-pfälzische Bildungsministerium stellte sich ebenfalls an die Seite der Pädagogin: In dem konkreten Fall hätten intensive Gespräche zwischen der Schulaufsichtsbehörde ADD und der Schulleitung stattgefunden, so ein Ministeriumssprecher. «Diese Gespräche hatten zum Ziel, die Lehrkraft zu unterstützen, die zweifelsfrei in guter Absicht gehandelt hat.» Zugleich haben nach Angaben des Sprechers das Justiz-, Innen- und Bildungsministerium sowie die Schulaufsichtsbehörde den Fall zum Anlass genommen, ein Informationsblatt für den Umgang mit kinder- und jugendpornografischem Material zu erstellen, das allen Lehrkräften des Landes zur Verfügung gestellt worden ist. Ziel sei es zu verhindern, dass sich weitere Lehrkräfte ungewollt strafrechtlich angreifbar machen. News4teachers / mit Birgit Reichert und Bernd Glebe (dpa)

BKA: Bilder von Kindesmissbrauch werden rasant verbreitet – über Schülerhandys

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

90 Kommentare
Älteste
Neuste Oft bewertet
Inline Feedbacks
View all comments
PaPo
2 Monate zuvor

Und diese notwendigen(!) Reformen sind btw das, was insb. Rechtspopulisten dann gerne so kommunizieren, als wolle ‚man‘ plötzlich Kinderpornographie legalisieren wollen. Auch deshalb ist ein gewissen Maß an rechtswissenschaftlicher Bildung nie verkehrt, wird aber im Studium und im Referendariat etc. sträflich vernachlässigt.

Hier die Rechtslage im Überblick:
https://www.news4teachers.de/2023/08/lehrerin-droht-gefaengnis-weil-sie-mutter-ueber-sexting-video-informieren-will/#comment-540450

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Deutsch kaputt… egal…

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Weil sie damit auch nicht Unrecht haben. Man muss den Besitz von Kinderpornografie eben nicht weniger hart bestrafen. Das ist Unsinn. Man kann sich ja einmal fragen, ob jedes mal ein Polizist oder Staatsanwalt abgeurteilt wird, weil sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit solchen Materialien konfrontiert werden. Nein, da wird nicht einmal Anklage erhoben und warum? Weil der Polizist und Staatsanwalt eben dienstlich tätig wird.
Wenn, wie in diesem Fall ja auch offensichtlich, die Lehrerin dienstlich ebenfalls tätig wurde, warum bekommt sie dann nicht die gleichen Rechte, wie der Polizist und der Staatsanwalt?

Der Skandal ist doch, dass pädophile Straftaten weniger hart bestraft werden sollen, weil Lehrer mit Pädophilen gleichgesetzt werden, anstatt sie mit anderen Beschäftigen des öffentlichen Dienstes im Kampf gegen Missbrauch, wie Polizisten, gleichzusetzen. DAS ist der Skandal.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Rechtspopulisten hätten damit nicht Unrecht?
Ich möchte vehement widersprechen!

Wie der Artikel korrekt darstellt, ist die Krux, dass die Mindeststrafen erhöht wurden und das Delikt nun ein Verbrechen gem. § 12 StGB darstellt:

Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft“ (Herv. d. PaPo).

Der Strafrahmen (s. Herv.) war zuvor gem. § 12 StGB. ein Vergehen (die Mindeststrafe muss eine geringere Freiheitsstrafe als 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe sein). Verfahren wegen eines Vergehens können gem. § 153 StPO „(1) […] mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. […] (2) (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens […] mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.“ Diese Möglichkeit besteht bei einem Verbrechen nicht mehr.

Das ist mitnichten das Gleiche, wie Kinderpornographie zu legalisieren..
Allerdings würde ich ebenfalls argumentieren wollen, dass nicht der Strafrahmen reduziert (und das Verbrechen wieder Vergehen) wird, sondern dass bspw. eine Art von ‚Sozialadäquanzklausel‘ o.ä. in einem 8. Absatz formuliert wird, die Fälle wie den gegenständlichen nicht zu solch einer Farce degenerieren lassen. Und da kann man gleich mal die (opferlose) Anscheinspornographie und virtuelle Pornographie („wirklichkeitsnahes Geschehen“) depönalisieren, so widerwärtig man dies persönlich auch finden mag (es ist nicht die Aufgabe des Staates, entsprechende Fiktionen zu pönalisieren).

Es bedarf es m.E. aber keiner Erweiterung des Abs. 5, denn es ist außerhalb von solchen Fällen, wo die Strafverfolgungsbehörden bspw. Schulen bitten, bei der Identifizierung von Opfern u./.o. Tätern zu helfen (und Bilder derselben bspw. im Rahmen der Lehrerkonferenz gezeigt werden), schlichtweg nicht die dienstliche/berufliche Pflicht eine Einzellehrers, irgendeine Form von Ermittlungsverfahren (oder das Vorfeld derselben) durchzuführen (das sit mit ‚dienstlich“ auch nicht gemeint). Insofern hat die Lehrerin zu Recht „nicht die gleichen Rechte, wie der Polizist und der Staatsanwalt“.

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Viel Geschwafel, ohne viel Inhalt, denn auf all das habe ich in dem Satz „Wenn, wie in diesem Fall ja auch offensichtlich, die Lehrerin dienstlich ebenfalls tätig wurde, warum bekommt sie dann nicht die gleichen Rechte, wie der Polizist und der Staatsanwalt?“ zusammengefasst.

Also ja, ich bleibe bei meiner ursprünglichen Aussage: „Weil sie damit auch nicht Unrecht haben„.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Sie haben nichts zusamengefasst, Sie haben unsinnigerweise Äpfel und Birnen miteinander verglichen.

Und „Geschwafel“ mit gefährlichem Inhalt ist es, zweimal(!) zu behaupten, Rechtspopulisten hätten Recht damit, dass Kinderpornographie quasi legalisiert werden solle.

Lesen Sie eigtl., was Sie selbst und Ohr Ggü. schreiben?

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Vielleicht ist es bei ihnen immer noch nicht angekommen: Wenn Lehrer kriminalisiert werden, wenn sie in so einem Fall dienstlich tätig werden, dann sollte nicht die Mindeststrafe heruntergesetzt werden, weil selbst mit einer Mindeststrafe werden Lehrer kriminalisiert. Die Einzigen, die von so einer Heruntersetzung einer Strafe profitieren, sind pädophile Straftäter.
Lehrer haben gefälligst gar nicht dafür bestraft zu werden, so wie es bei anderen Berufsgruppen, wie bei Polizisten und Staatsanwälten ebenfalls der Fall ist.

Und sagen Sie nicht, dass das nicht ginge! Es gibt eine Reihe von Berufen, für die Ausnahmen ebenfalls rechtlich möglich gemacht wurde (Polizisten und Staatsanwälte nannte ich bereits, aber andere Berufsgruppen sind Journalisten und Pfarrer mit ihrem Schweigerecht).

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Ein letztes Mal:
Lehrer können in so einem Fall nicht eigeninitiativ „dienstlich tätig“ werden, weil die proaktive Tätigkeit in so einem Fall nicht ihre Dienstpflichten und -privilegien fällt. Aus dem Kommentar, den Sie wohlweislich ignorieren (und stattdessen hierauf reagierten):

[zitat]
Und nochmal zu § 164b StGB:
Es gehört nicht zu den dienstlichen Aufgaben und Befugnissen, einen kinderpronographischen Inhalt zu besitzen, egal welchen (gutmeinenden) Zweck sie verfolgt. Das Dienstprivileg gilt ausschl.(!) im Rahmen „der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem […]:
1. staatlichen Aufgaben, 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten“ (Abs. 5), zudem für „dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ (Abs. 6).

Nur weil man als Lehrerin auch einen Dienst erfüllt, wird man nicht gleichermaßen wie die Polizei oder Staatsanwaltschaft auch in dieser Sache(!) „dienstlich ebenfalls tätig“ – und es ist auch überaus sinnvoll, diese Privilegien nicht auf Lehrer auszuweiten.Aber wenn ich das auch noch erklären muss…
[/zitat]

Und das ist auch gut so, dass dies nicht zu den Dienstpflichten und -privilegien eines Lehrers gehört, denn die sind nicht Teil der Exekutive und nciht Teil der Judikative, haben i.d.R. auch nicht die entsprechende fachliche und insb. juristische Qualifikation im Umgang mit derartigem Material. Und es besteht ein allg. Interesse daran, dass sich Privatpersonen(!) in kindernahen Berufen keinen Besitz etc. über kinderpornographische Inhalte verschaffen dürfen.

Sie vergleichen abermals(!) Äpfel mit Birnen, wenn Sie Lehrer mit ihre Dienstpflichten erfüllenden „Polizisten und Staatsanwälten“ gleichsetzen. Sooo kompliziert ist es nicht (s. 2ter Absatz im Zitat). Was man mit so einer Unsinnsargumentation – der Gleichsetzung aller ‚Dienste‘ miteinander – alles legitimieren könnte………

„Die Einzigen, die von so einer Heruntersetzung einer Strafe profitieren, sind pädophile Straftäter.“
Nein. Denn offensichtlicherweise würde im aktuellen Fall auch die Lehrerin, um die es hier geht, davon profitieren, könnte das Verfahren z.B. wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.
Und btw: Man kann die Mindestfreiheitsstrafe senken und die aktuelle Höchstfreiheitsstrafe beibehalten (oder gar erhöhen), möglich wäre auich eine Minderungsklausel gem. § 49 StGB. „Und sagen Sie nicht, dass das nicht ginge!“

„Es gibt eine Reihe von Berufen, für die Ausnahmen ebenfalls rechtlich möglich gemacht wurde.“
Äpfel… und Birnen………

Walter Hasenbrot
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Nur weil Sie etwas nicht verstehen, ist es kein Geschwafel.

PaPo hat die Zusammenhänge korrekt und differenziert dargestellt.

Eltern würde Ihr Vorschlag übrigens auch nicht helfen.

Und da Lehrer:innen nicht in der Strafverfolgung tätig sind, sind sie auch anders zu behandeln als Polizisten.

Polizisten dürfen im Rahmen ihrer Amtsausübung vieles, was andere nicht dürfen.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Nachtrag:

Und ich finde es bedauerlich, dass mittlerweile auch hier der allg. Umgangston zu werden scheint, Repliken mit allerlei despektierlichen Impertinenzen („Viel Geschwafel, ohne viel Inhalt“ – ein Vorwurf, der extremes Unverständnis demonstriert) beginnen zu lassen, statt sich dem Ggü. inhaltlich zu widmen. Sie hatten mithin die elegante Möglichkeit erhalten, Ihre Affirmation rechtspopulistischer Verschwörungsmythen als Missverständnis (z.B. infolge ungeschickter Formulierungen) auszuräumen, stattdessen bleiben Sie dabei, dass mit Geld- oder Haftstrafen pönalisierte Vergehen gem. § 12 StPO einer Legalisierung gleichkämen. Ich bereue es gerade irgendwie, Sie kürzlich derart vehement verteidigt zu haben…

Und nochmal zu § 164b StGB:
Es gehört nicht zu den dienstlichen Aufgaben und Befugnissen, einen kinderpronographischen Inhalt zu besitzen, egal welchen (gutmeinenden) Zweck sie verfolgt. Das Dienstprivileg gilt ausschl.(!) im Rahmen „der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem […]:
1. staatlichen Aufgaben, 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten“ (Abs. 5), zudem für „dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ (Abs. 6).

Nur weil man als Lehrerin auch einen Dienst erfüllt, wird man nicht gleichermaßen wie die Polizei oder Staatsanwaltschaft auch in dieser Sache(!) „dienstlich ebenfalls tätig“ – und es ist auch überaus sinnvoll, diese Privilegien nicht auf Lehrer auszuweiten.Aber wenn ich das auch noch erklären muss…

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Nachtrag 2:
Der andere Kommentator war @Karl Heinz… also gibt es doch nichts zu bereuen. 🙂

So!?
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Vielleicht liegt der Unterschied darin, dass LuL zwar weisungsbefugt sind, aber Anweisungen nicht selbst vollstrecken dürfen, wenn sich z.B. SuS den Anweisungen wiedersetzen. Die Polizei ist dagegen ein Vollstreckungsorgan und entsprechende Befugnisse auch Hand anzulegen.

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  So!?

Journalisten und Pfarrer sind niemanden weisungsbefugt und für diese gibt es trotzdem Ausnahmeregelungen, hier einmal als Beispiel des § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger StPO.

Selbst wenn jemand einem Pfarrer des Vertrauens verkündet solche Bildmaterialien selber herzustellen und zu verkaufen, wird dieser Pfarrer ihn nicht an die Polizei verraten, obwohl das normalerweise eine Straftat wäre (§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten StPO).

Es gibt also die Möglichkeiten Ausnahmen hinzuzufügen bzw. Ausnahmeregeln festzulegen und auch deren Umfang zu erweitern oder zu beschneiden.

Das alleine würde schon für Lehrer erkennbar machen, was sie dann dürften und was nicht, denn sie müssten nur in einen Gesetzestext schauen.

Ich sage es noch einmal: hier wird nicht darüber geredet, dass Lehrer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit straffrei tätig werden können, sondern nur, dass sie weniger hart bestraft werden sollen.

Die Frage bleibt also: Warum will man Sexualstraftäter weniger hart bestrafen als die berufliche Tätigkeit eines Lehrers zum Schutz der Opfer zu legalisieren?

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

„Das alleine würde schon für Lehrer erkennbar machen, was sie dann dürften und was nicht, denn sie müssten nur in einen Gesetzestext schauen.“
Also so wie… jetzt auch?!

Rainer Zufall
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Ich stimme Ihnen zu, wobei es politisch übergreifend vorkommt, aus besten Motiven verheerende Gesetze zu erlassen, die eigentlich niemand will.

Sowas gab und gibt es (zu) oft: https://www.lto.de/recht/meinung/m/thomas-fischer-frage-an-fischer-strafmuendigkeit-luisa-12-jaehrige-freudenberg/

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Sind Sie für oder gg. die Absenkung der Strafmündigkeit u./o. des Alters zu Anwendung des Erwachsenenstrafrechts?

Thomas Fischers zentrales Argument ist ja, dass die „Gesichtspunkt[e] der ‚Sühne‘ sowie die Genugtuungsfunktion von Bestrafungen“ solche seien, „die schon bei Jugendlichen nach dem Gesetz keine Rolle spielen“ und dass es bereits das Jugendstrafrecht und „eine breite Palette von […] Sanktions- oder Einwirkungsregeln“ ggü. minderjährigen Tätern gäbe und „oft auch schädliche Auswirkungen“ hätten.

Ich schätze seine Kommentare regelmäßig, allerdings leidet Hr. Fischer auch oftmals an einer Déformation professionnelle und argumentiert gem. der Prämisse, dass geltendes Recht ‚gut‘ ist, weil es geltendes Recht ist. Ich erinnere mich, dass er bisweilen ‚irritiert‘ war, dass in der Öffentlichkeit insb. nach spektakulären Straftaten zu lasche Strafen für die Delinquenten moniert wurden; zur Verdeutlichung, also kein konkreter Fall:
Wenn bspw. ein jugendlicher Mörder nach Jugendstrafrecht die Höchststrafe von 10 Jahren (s. § 18 JGG) erhalten hat und aus der Öffentlichkeit entsprechende Kritik ertönt, die Strafe sei zu lasch, wenn sie „Kuschejustiz“ und Co. kritisieren, versteht er offenbar nicht, dass sich die Kritiker hier ein härteres Gesetz wünschen, sondern antwortet, dass von „Kuscheljustiz“ ja keine Rede sein könne und man schon die Höchststrafe verhängt habe. Dass der Strafrahmen selbst Kern des Anstoßes ist, entgeht ihm. Habe erade mal den konrketen Fall gesucht, finde es aber leider nicht… so bleibt es bei einem iirc.

Jedenfalls kann man gg. Hr. Fischer durchaus argumentieren, dass „Sühne‘, Genugtuung und Bestrafung doch eine Rolle spielen sollten. Ja man kann auch argumentieren, dass Strafe vor Rehabilitation stehen sollte. Recht wird am Ende auch nur ‚im Namen des Volkes‘ gesprochen und ist nichts, was entkoppelt ist von allgemeingesellschaftlichen Diskursen, lediglich im rechtswissenschaftlichen Elfenbeinturm geformt würde.

Hier, ein kl. Kommentar vom Januar 2023: https://www.news4teachers.de/2023/01/lehrerin-erstochen-richter-schickt-17-jaehrigen-schueler-wegen-des-verdachts-auf-totschlag-in-untersuchungshaft/#comment-496487

Spoiler

Ich selbst präferiere infolge von strafechtlichen Konsequenzen für Täter von „Kapitalverbrechen“ den (exemplatorischen und individuellen) Strafgedanken und negiere den Gedanken der Rehabilitation bei bestimmten Delikten tatsächlich auch komplett. Und ich dürfte keine Ausnahme sein.

Kleiner Disclaimer (bitte den Absatz überspringen, falls man Probleme mit meinem allg. Duktus hat):
Ich meine auch, dass das Ideal der Rehabilitation in der Strafjustiz eines ist, das im Laufe des 20. Jahrhunderts im juristischen Elfenbeinturm ersonnen wurde, aber nicht unbedingt von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt wird, aber geteilt werden müsste, insofern auch die Rechtsprechung in Deutschland gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf dem Prinzip der Volkssouveränität basiert („Im Namen des Volkes“).

D.h. dass man öffentliche Diskussionen/Debatten über bspw. die generelle Ausrichtung der Strafjustiz, ob diese bspw. pimär punitiv oder rehabilitativ sein solle, über die Angemessenheit von Strafmaßen (z.B. Länge des evtl. Freiheitsentzugs), ja über die Pönalisierung von Verhalten selbst etc. nicht einfach mit dem Verweis negiert (ja oftmals ridikülierst) werden können, dass sie nicht von Juristen und anderen Strafrechtsexperten geführt werden. Das (schwerlich eruierbare, oftmals ephemere und in einer pluralistischen Gesellschaft natürlich auch diverse)

Bevölkerungsempfinden muss in diesen Fragen natürlich eine gewichtige Rolle spielen, eine Strafjustiz, die sich diesbzgl. zu sehr entkoppelt, hätte ja ihrerseits u.U. anomisches Potenzial. Dergleichen gilt auch für das jugendstrafrecht, etwa bei Fragen der Strafbarkeitsschwelle, Erwägungsgründen u.ä.

.h. aber natürlich nicht, dass (a) solche öffentlichen Diskussionen/Debatten ohne profundes Sach- und Faktenwissen (bspw. über die tatsächliche Ausgestaltung der Strafjustiz, faktische – rechtsphilosophische, pragmatische etc. – Erwägungsgründe für diese Ausgestaltung usw.) der Beteiligten vonstattengehen, reiner Gefühligkeit, Ideologie u.ä. unterliegen dürfen. Das wäre auch nciht demo-, sondern ochlokratisch. Ungenommen, dass bspw. die Ermittlung von Strafen keine exakte Wissenschaft ist. Und es bedeutet nicht, dass die Rolle von Juristen und sonstigen Strafrechtsexperten, wie z.B. Kriminologen, hier (b) zu diminuieren wäre, denn es sind ja gerade auch diese, die hier bspw. entsprechendes Faktenwissen, relevante Daten u.ä. einbringen können (z.B. zu Rückfallquoten, Tatursachen und -auslösern etc.), die für einen diskursiven Austausch relevant sind.

Demggü. beobachten wir aber leider Folgendes:
Nicht bezogen auf die Diskussion hier bei N4T, sondern allgemeiner:
Nach spektakulären Straftaten u./o. Urteilsverkündungen in diesen Fällen brodelt es in den soz. Netzwerken immer extrem. Dort findet sich eine Menge an Lynchmobfantasien, aber auch generelle Frustration über und Kritik an als zu lasch empfunden Strafmaßen, am Primat des Rehabilitationsgedankens als ultima ratio selbst bei schwersten Verbrechen.

Diesbzgl. findet sich dann auch immer ein besonderer Typus relativierender Personen, manchmal tatsächlich juristisch gebildet, der sämtliche Unmutsbekundungen (also auch die, die bspw. moderat höhere Straßfmaße fordern o.ä.) pauschal als Lynchmobfantasie abcancelt und das Prinzip einer unabhängigen Judikative lobpreist. Letzteres, as Prinzip einer unabhängigen Judikative, gilt es natürlich zu unterstützen und ist zweifellos eine zivilisatorische Errungenschaft, die niemand bei Verstand missen wollen kann.

Ersteres, das Abcanceln, ist aber natürlich Unfug: Die Frustration über zu geringe Strafmaße ist ja mitnichten ein Aufruf zur Lynchjustiz o.ä., sondern Ausdruck eines evtl. fehlenden Rückhalts der Praxis aus dem juristischen Elfenbeintrum heraus. Wenn entsprechende Urteile, basierend auf entsprechend normierten Strafmaßen, keinen hinreichenden Rückhalt mehr bei der Bevölkerung haben, Urteile aber ‚im Namen des Volkes‘ verkündet werden, wäre es ggf. an der Zeit, sich aus seiner komfortzone herauszubegeben und dort nachzubessern.

Stattdessen kommen diese Belehrungen von oben herab, i.d.R. getrieben von (einem auch so artikulierten) Glauben an eine moralisch(!) normative Kraft des Faktischen: ‚Das Gesetz schreibt dieses Straßfmaß so und so vor, also ist es auch das sozio-politisch/-kulturell, ja moralisch
angemessene Strafmaß, weil es ja so vorgeschrieben ist.‘ Ein Zirkelschluss.

Ich würde ja behaupten, dass ein nicht lebenslanges Höchststrafmaß auf wenig Verständnis bei der überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung trifft, wenn ein solches Strafmaß offiziell als lebenslange Freiheitsstrafe bezeichnet wird – dies irritiert nicht nur, sondern erzürnt auch (weil man nicht nur davon ausgeht, dass ein faktisches Lebenslang tatsächlich angemessen wäre, sondern sich zudem auch schlichtweg durch die Nomenklatur verarscht vorkommt).

Kümmert diverse Relativierer, die daraus ja oft genug einen ‚Kulturkampf‘ von Links gegen Rechts und andersrum herbeifantasieren wollen, natürlich nicht. Da bemüht man sich nichtmal, den pro forma gepriesenen Status quo irgendwie (kriminologisch, rechtsphilosophisch etc.) zu begründen, vermutlich auch, weil man es gar nicht (hinreichend intersubjektivierbar) kann. Das könnte man mit etwas weniger Schaum vor dem Mund und tatsächlicher demokratischer Aufgeklärtheit (statt unkritischer Affirmativität) ja als Anstoß für gesellschaftspolitische/-kulturelle Diskussionen, für Reformen nehmen…. aber nein.

Fängt ja schon beim Primat der Rehabilitation an. Hat irgendwann hierzulande im entsprechenden Fachdiskurs (nicht im öffentlichen Gesellschaftsdiskurs) ’nen Schwung vom Straf- zum Rehabiliationsgedanken gemacht, ausklamüsert im Elfenbeinturm, und in seiner Dominanz ggü. dem Strafgedanken sicherlich auch nicht i.S.d. Gros der Bevölkerung.

Hmmm… jetzt habe ich mich etwas wiederholt. Egal.
Aber… wer einen kaltblütigen Mörder ohne jede Perspektive auf Haftentlassung bis an sein Lebensende hinter Gittern wissen will, der sei ja schon fast selbst ein Lynchmörder, ein Schwurbler, ein rechter Spinner (selbst, wenn es gg. einen rechten Täter geht), gilt als Menschenfeind (ein Vorwurf, der einer kaum nachvollziehbaren Argumentation folgt, nach der eine tatsächlich lebenslange Strafe ja nicht mit Art. 1 GG vereinbar wäre… es müsse für einen Straftäter immer eine Perspektive auf evt. Freiheit geben; s. BVerfGE 187, 253 ff.) und habe ja vom Strafgesetz u.ä. keine Ahnung (statt dass man gerade infolge des Wissens um dasselbe seine Kritik äußert).

Ich beteilige mich an solchen Diskussionen traditionell nicht, da ist kein Grund und Boden zu gewinnen, zumal sowas dann ohnehin eher bei FB, Twitter und Co. läuft. Diskussionen zu solchen sozio-politischen/-kulturellen Themen sind regelmäßig zu kontaminiert, nur noch toxisch… in den ad hominem-Sumpf möchte ich gar nicht.

Zum eigentlichen Punkt:
„Ich stimme Ihnen zu, wobei es politisch übergreifend vorkommt, aus besten Motiven verheerende Gesetze zu erlassen, die eigentlich niemand will.“
The road to hell is paved with good intentions.
Mir fällt da insb. die Gesetzgebung zum vermeintl. Jugendmedienschutz ein, aber auch andere Gesetze, die unintendierte negative Nebeneffekte hatten.

dickebank
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Gut gemeint ist eben nicht gut gemacht.
Rechtsemfinden und Rechtswissenschaften sind eben zwei Paar Stiefel.

HaroldTheTree
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Das Gesetz haben damals die Rechtspopulisten von der CDU zusammen mit den Rechtspopulisten von der SPD beschlossen.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  HaroldTheTree

… vielleicht meinen Kommentar nochmal lesen, ja?

Ich kritisiere nicht die Verfasser des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder u./o. die Abgeordneten, die 2021 dafür stimmten, als Rechtspopulisten, obwohl es neben den Stimmen aus der damaligen Regierungskoalition aus CDU und SPD auch „[m]it den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD […] bei Enthaltung der übrigen drei Oppositionsfraktionen beschlossen“ (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw12-de-sexualisierte-gewalt-kinder-830108, Herv. d. PaPo) wurde.

Ich kritisiere, dass Rechtspopulisten seit Ende letzten Jahres bisweilen u.a. die Mär verbreiten, Kinderpornographie solle quasi legalisiert werden (nein, ich suche jetzt nicht nach den entsprechenden Videos, Kommentaren, Podcasts u.ä.).

HaroldTheTree
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Die SPD und CDU lassen sich also von irgendwelchen Kommentaren, Videos, Podcasts u.ä., die von Rechtspopulisten erstellt werden, so beeinflussen, dass sie Gesetze beschließen, die im Voraus von Experten kritisiert werden und deren negative Folgen mMn. absehbar waren.
Und jetzt kritisieren wir die Rechtspopulisten dafür, dass sie Rechtspopulisten sind. Kann man machen.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  HaroldTheTree

Was zum Kuckuck verzapfen Sie hier eigtl.?!

Grillsportler
2 Monate zuvor

Es scheint niemand, der an diesem Verfahren beteiligt ist, daran zu zweifeln, dass die Kollegin im Sinne ihrer Schülerin handeln wollte. Dass sie sich dabei im juristischen Sinne vielleicht ungeschickt verhalten hat, indem sie das Video in ihren Besitz gebracht hat, um es der Mutter zukommen zu lassen, kann doch wohl nicht dazu führen, dass sie ihren Job verliert. Wo leben wir denn eigentlich? Da muss ein Gericht doch einen Bewertungsspielraum haben.

GS in SH
2 Monate zuvor
Antwortet  Grillsportler

Das stimmt! Aber Gesetz ist Gesetz! Und in diesem Fall sieht das Gesetzt nun mal keinen Bewertungsspielraum vor.
Deshalb ist es so wichtig, VOR Verabschiedung eines Gesetzes den Kopf einzuschalten!

Grillsportler
2 Monate zuvor
Antwortet  GS in SH

Trotzdem sagt mir der gesunde Menschenverstand, dass das Strafmaß davon abhängen sollte, zu welchem Zweck jemand solches Material in seinen Besitz bringt. Bestenfalls differenziert da das Gesetz selbst schon.

Rainer Zufall
2 Monate zuvor
Antwortet  Grillsportler

So war es ursprünglich auch. Aber alle schrien nach härteren Urteilen für Angeklagte. Inzwischen ist die Strafe zu hoch angesetzt, jetzt muss die viel geforderte Mindeststrafe erfolgen.

Dies ist nicht in den Händen der Richter*innen, es wurde politisch so gewollt -___+

Unfassbar
2 Monate zuvor
Antwortet  GS in SH

… was nicht passiert ist, was die Richter und die Staatsanwaltschaft auch wissen. Sie zögern das alles so weit wie möglich hinaus, um das Urteil (mindestens ein Jahr Haft und damit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) zu vermeiden.

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  Unfassbar

Wenn es so wäre, dann hätte die Staatsanwaltschaft ja nur die Hände in den Schoss legen müssen und die Entscheidung des Amtsgerichts rechtswirksam werden lassen können. Ganz offensichtlich wollte man das nicht, sondern diesen Prozess.

Unfassbar
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Falsch. Richter und Staatsanwaltschaft wollen unbedingt die Mindeststrafe umgehen, weil sie das Gesetz für handwerklichen Unsinn halten, sie sich aber daran halten müssen und somit die Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschreiten dürfen.

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  Unfassbar

Was ist falsch daran, dass der Drops gelutscht gewesen wäre, wenn der Staatsanwalt gar nichts gemacht hätte?
Der Staatsanwalt wollte die nun eingetretene Situation.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  GS in SH

Richtig. Und es gab bereits vor Verabschiedung der entsprechenden Normen bereits umissverständliche Kritik an diesen, die u.a. vor Szenarien wie dem jetzt Realität gewordenen warnten. Der gesamte diesbzgl. kritische (rechtswissenschaftliche) Diskurs der letzten ca. 1 1/2 Jahrzehnte wurde im Rahmen der Lesungen des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Bundestag ja damals komplett ignoriert (s. BT-Drs. 19/23707).

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  GS in SH

Aber Gesetz ist Gesetz!“

Ich habe nur Befehle befolgt, hat schon immer gut in Deutschland funktioniert.

In den USA können Sie einen County sogar wegen Harassment verklagen, wenn deren Rechtsvertreter, trotz Gesetz, scheinbar ohne sinnvollen Grund, willkürlich, gegen sie vorgehen.

Walter Hasenbrot
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

In einem Rechtsstaat haben die Richter sich nun einmal an Gesetze zu halten.

Und in dem beschriebenen Fall sieht das Gesetz leider eine Mindesstrafe ohne Ausnahmen vor.

Das Gesetz muss also geändert werden, damit nicht die Falschen bestraft werden.

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  Walter Hasenbrot

Sie wollen den Amtsrichtern also Rechtsbeugung vorwerfen?

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Das Gegenteil.
Und Sie wergen hier doch der Staatsanwaltschaft vor, die Situation zu wollen,

Walter Hasenbrot
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

Offenbar verstehen Sie weder unseren Rechtsstaat noch meinen Kommentar.

DerDip
2 Monate zuvor
Antwortet  Grillsportler

Der Bewertungsspielraum wird durch Gesetze festgelegt

Muellerin
2 Monate zuvor
Antwortet  DerDip

Wieso eigentlich sind diese „intimen“ Aufnahmen „Kinderpornografie“ ? Pornografie ist die Zurschaustellung sexueller Handlungen. Allzu schlimm können diese „Handlungen“ ja wohl nicht gewesen sein, wenn das Mädchen die freiwillig aufgenommen hat. Warum nur gibt es diese Hysterie bei diesem Thema?
Wenn Kinder verprügelt werden, regt sich kaum einer auf.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Muellerin

„Wieso eigentlich sind diese „intimen“ Aufnahmen ‚Kinderpornografie‘ ?“

Deshalb:

„Das Merkmal ‚pornographisch‘ ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition bewußt verzichtet, um die Gerichte bei der Auslegung nicht zu binden (BT-Drs. VI/3521 S. 60). Eine Darstellung ist nach der heute im Anschluß an BGHSt 23, 40
(„Fanny-Hill-Urteil“ betreffend den Roman Die Memoiren der Fanny Hill von John Cleland) herrschenden Rechtsprechung dann pornogra-
phisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge ingrob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des sexuellen Triebs beim
Betrachter abzielt sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet (BGHSt 37, 55 ff, 60 mwN; StV 81, 338; OLG Hamm NJW 1973, 817; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1474, 1475; NStE § 184 Nr. 5; OLG Schleswig SchlHA 1976, 168; OLG Koblenz NJW 1979, 1467; BayObLG St 1974, 175, 181; OLG Stuttgart
Die Justiz 1977, 240; U. v. 21.08.1980 – 4 St 171/80 […]“ [Walter, Klaus (1997): Zum Begriff der Pornographie. In: tv diskurs, H. 3/97, S. 102-107, hier: S. 102 f.; online: https://mediendiskurs.online/data/hefte/ausgabe/03/walther_tvd03.pdf).

Und weil die einschlägige Norm des § 184b StGB „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ lautet und „a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ als kinderpronographisch pönalisiert. Auch das ist die normative Kraft des Faktischen.

Mit „schlimm“ hat das nichts zu tun, da wäre eher § 184a StGB einschlägig.

Und die Freiwilligkeit der Aufnahmen sit auch egal. Fun fact:
Das Mädchen selbst verstößt auch gg. § 184b StGB.

„Warum nur gibt es diese Hysterie bei diesem Thema?“
Weil evtl., zum Schaden der Lehrerin, hängen bleibt, dass diese Kinderpornographie besessen habe…

MB aus NRW
2 Monate zuvor
Antwortet  Grillsportler

Da liegt ja genau das Problem: das Gericht hat nach unten keinerlei Bewertungsspielraum, die Mindeststrafe ist 1 Jahr und das heißt halt automatisch Verlust des Beamtenstatus. Deshalb muss es dringend geändert werden. Bei uns hat die Polizei dazu geraten, ein Video, sollte man es geschickt bekommen, ungesehen direkt zu löschen und möglichst auch alle Spuren und es keinesfalls, auch nicht ungesehen, an die Polizei weiter zu leiten, da diese dann gezwungen wäre, das zu ahnden und dann sind wir wieder beim Mindestmaß der Strafe…vollkommen absurd…

447
2 Monate zuvor
Antwortet  MB aus NRW

Ein richtiges Wegschau-Gesetz eben.

So!?
2 Monate zuvor
Antwortet  MB aus NRW

Achherrche, danke für den Hinweis!!!

Brunie Zensi Löbel-
2 Monate zuvor
Antwortet  MB aus NRW

Also ich glaube nicht, dass die Kollegin- egal, wie das ausgeht- noch weiter im Schuldienst bleiben will. Oder im Beamtinnenstatus.

Grillsportler
2 Monate zuvor
Antwortet  MB aus NRW

Gedankenexperiment: Ich schicke einem mir unliebsamen Mitbürger von einer von mir anonym eingerichteten Mailadresse kinderpornographische Inhalte (mache mich dabei natürlich selbst strafbar, aber man müsste mich ja erstmal ermitteln) und zeige diese Person dann wegen Besitzes solcher Inhalte an. Der wird dann zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt? Das klappt???

447
2 Monate zuvor
Antwortet  Grillsportler

Wo wir leben?
Na, hier.

Ermessensspielraum? Bei Normalbürgern oder gar noch Lehrern?
NULL.

Ein jeder lerne daraus.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  447

Zur Verteidigung:
Der Ermessensspielraum wäre auch nicht ggü. einem Polizisten, einem Bundestagsabgeordneten, dem BUndespräsidenten oder sonst wem gegeben.

447
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Grau ist alle Theorie.

Der „richtuge“ Paragraoh findet sich schon.
Oder Material findet sich nicht.

Ein Wort: „Edathy“.

vhh
2 Monate zuvor
Antwortet  Grillsportler

Es gibt eine ganze Reihe von Gesetzen und Rechtsprechungsbeispielen zu Verbots-/Erlaubnis-/Tatbestandsirrtum. Das verhindert nicht die Eröffnung eines Verfahrens (ja, dieser Verpflichtung ist alles andere als ideal), aber das Gericht hat bei seinem Urteil doch einige Möglichkeiten, z.B. den Vorsatz in Frage zu stellen, Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe anzunehmen. Ein brauchbarer Anwalt schafft das ziemlich ‚geräuschlos‘, gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft, die keine PR-Show will. Es sei denn, jemand will die zu voreilige aber engagierte Kollegin als Präzedenzfall nutzen und bis zum BGH gehen.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  vhh

Ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB wird hier nicht vorliegen, auch die §§ 15 f. StGB werden hier nicht helfen (d.h. ich erkenne hier z.B. keine Fahrlässigkeit i.e.S.) – gem. juristischer Perspektive hätte sich die Lehrerin diesbzgl. informieren können und sollen.

dickebank
2 Monate zuvor

Hier wurde wenigstens die Schriftform eingehalten, aber das Handeln der Lehrkraft erfolgte nicht fahrlässig sondern mit Vorsatz (der Schülerin zu helfen). Also wenn das nicht bestraft wird, verstehe ich den Rechtsstaat nicht mehr:(

GS in SH
2 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Richtig!
Gab es nicht mal den Fall, in dem jemand unter seinem Erbe eine Kiste kinderpornografischer Bilder gefunden und an die Polizei weitergeleitet hatte? Auch da gab es doch riesige Probleme, da sich die Bilder durch Erbschaft ja nun in seinem Besitz befand?
Der Erblasser war damals übrigens ein katholischer Priester und der Erbe ein Neffe.

Wie immer
2 Monate zuvor
Antwortet  GS in SH

Hätte er besser direkt verbrannt und gut wäre es gewesen. Echt nicht zu fassen

Brunie Zensi Löbel-
2 Monate zuvor
Antwortet  Wie immer

Den Rat hat Herr Dillinger jun. meines Wissens auch bekommen als er sich mit seinem Fund an den Beauftragten des Bistums (?) wandte.

Brunie Zensi Löbel-
2 Monate zuvor

Übrigens war die Staatsanwaltschaft sehr schnell mit dem Vernichten der Beweismittel- nun können Opfer sich auf nichts berufen.

unverzagte
2 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Es gibt Urteile, die müssen nicht verstanden werden – mich macht es fassungslos.

Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand auch weiterhin zur Pflicht, d.h. insbesondere hoffentlich klagt die Kollegin und wird dabei rechtskräftig höchstwirksam unterstützt.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  unverzagte

Welcher Widerstand denn?
Der Fall ist juristisch recht eindeutig. Sie wollen doch nicht das Prinzip der Rechtstaatlichkeit infrage stellen, wenn das „Unrecht“ bleibt, oder?!

DerDip
2 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

So wie ich den Artikel verstehe, ist nicht die Staatsanwaltschaft ein Problem sondern die aktuelle Gesetzeslage. Somit ist die Legislative verantwortlich, die offenbar unbedacht Gesetze falsch beschlossen hat. Die Exekutive führt diese nun aus.

Wutbürger
2 Monate zuvor
Antwortet  DerDip

Dabei hatte das Amtsgericht Ende 2023 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. […] Doch gegen den Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein

Doch, der Staatsanwalt wollte das genau so, wie es gekommen ist.
Und mittlerweile würde es mich nicht einmal wundern, weil Staatsanwälte weisungsgebunden sind, wenn ein Ampellandesinnenminister einem Ampeljustizminister Schützenhilfe leisten würde, so nach dem Motto „Seht ihr, hier habt ihr das Beispiel, warum das Justizministerium das Gesetz ändern muss“.

Komischerweise geht es in anderen Fällen ja auch, dass ein Staatsanwalt keinen Widerspruch gegen ein Urteil eines Gerichts einlegt, wenn er will. Der Staatsanwalt wollte gegen die Lehrerin vorgehen, denn, wie schon jemand sagte, er hätte das ursprüngliche Urteil einfach rechtskräftig werden lassen müssen und alles wäre gut gewesen.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Wutbürger

Mit ‚Wollen‘ hat das relativ wenig zu tun.
Die Staatsanwaltschaft muss gem. § 152 StPO „wegen aller verfolgbaren Straftaten ein[schreiten], sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“ Die Weisungsgebundenheit meint hier etwas anderes, die muss hier auch nicht bemüht werden, damit die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden muss.

„Komischerweise geht es in anderen Fällen ja auch, dass ein Staatsanwalt keinen Widerspruch gegen ein Urteil eines Gerichts einlegt, wenn er will.“
Ja, dabei handelt es sich dann aber wahrscheinl. nicht um Verbrechen gem. § 12 StGB, so dass z.B. ‚Geringfügigkeit‘ eine Rolle spielen kann. Dieser Spielraum ist hier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft folgt hier einem simplen Automatismus.

dickebank
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Das Amtsgericht hat erstinstanzlich geurteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft wird die Staatsanwaltschaft schon angewiesen haben, gegen das Urteil Widerspruch einzulegen. Die muss dem ermittelnden Staatsanwalt ja nur mitteilen, dass sie andernfalls gegen ihn eine Anklage wegen Strafvereitlung im Amz anstrengen will.
Sinn des ganzen ist es vermutlich das Verfahren in der Berufung an das OLG zu verweisen, denn dort kann ein entsprechendes Urteil ergehen und eineRevision zugelassen werden, damit der Prozess letztinstanzlich beim Strafsenat des BGH landet. Das dortige Urteil führt dann letztendlich zu einer eventuellen Gesetzesänderung, da die Legislative auf den höchstrichterlichen Urteilsspruch reagieren muss.

Eine Gesetzesänderung zum jetzigen Zeitpunkt bringt der angeklagten Lehrkraft ja nichts, da momentan ja noch die „verkorkste“ Rechtslage gilt, nach der sie zwingend wegen der Weiterleitung von Bildmaterial mit pornografischem Inhalt belangt werden muss, auch wenn das zu erwartende Strafmaß am unteren Rand des Möglichen angesiedelt sein würde.

Justizias Mühlen halt …, das kann dauern.

Lisa
2 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Es ist einfach ein nicht gut gemachtes Gesetz. Das gibt es.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Lisa

Definitiv. Sogar eine Menge.

447
2 Monate zuvor
Antwortet  Wutbürger

GENAU DAS.

Und selbst wenn: Bei den unmöglichsten und widerwärtigsten Taten kann immer zum Täterschutz gegriffen, immer eine noch so absurde Abmilderung gefunden werden…zur äussersten Not wäre dem StA halt ein „Huppsi“ oder Verfahrensfehler passiert, der leider-leider zum Freispruch führt…wenn der das, wie gesagt, nur gewollt hätte.

Wutbürger
2 Monate zuvor
Antwortet  447

Das sehe ich genauso. Schauen wir uns doch nur einmal den aktuellen Fall der Vergewaltigten 14-Jährigen in Berlin an. Der Täter wurde vom Richter zu 3 Jahren ohne Bewährung verurteilt. Gefordert hatte die Staatsanwältin für eine vollendete Vergewaltigung(!) lediglich eine Bewährungsstrafe.

Wenn das also die Staatsanwälte unter sich ausmachen dürften, dann würde die Lehrerin, weil sie der Schülerin helfen wollte, härter bestraft werden, als ein echter Vergewaltiger.

Und da versuchen einige das Problem noch schön zu reden…

447
2 Monate zuvor
Antwortet  Wutbürger

…und wundern sich über (virgeblichen wie echten) „Populismus“.

DerDip
2 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Sorry, meinte natürlich Judikative, nicht Exekutive

dickebank
2 Monate zuvor
Antwortet  DerDip

Ja, das ist die Folge gewaltfreier Erziehung, da kommt man mit den staatlichen gewalten schon einmal ins Schleudern:)

DerDip
2 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Aber um das sachlich nochmal einzuordnen. In meinem ersten Kommentar hätte ich beides erwähnen müssen. Denn die Staatsanwaltschaft gehört zu Exekutive, während die Gerichte zur Judikative gehören. Verantwortlich für die Handlungen beider Institutionen ist jedoch letztlich die Legislative.

Rainer Zufall
2 Monate zuvor
Antwortet  dickebank

Ist halt populistisches und politisches Versagen. Man wollte anderen eine Mindeststrafe andichten, die Richter*innen nicht als angemessen sahen, sodass nun ALLE dafür haften dürfen. Mildernde Umstände sind ausdrücklich (aus dem „Volkswillen“ heraus) nicht erwünscht

HaroldTheTree
2 Monate zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Wäre mir neu, dass der Volkswille für die Politik eine Rolle spielt.
Oder entspricht der Zustand unseres Bildungssystems, der Infrastruktur usw. dem Volkswillen?

Ich_bin_neu_hier
2 Monate zuvor

„Und das Landgericht Koblenz schrieb, es sei für die Lehrerin «im Rahmen ihrer pädagogischen Pflichten nicht notwendig» gewesen, sich das Video zu beschaffen.“ – Alles klar! Auf diese Aussage verweisen wir demnächst; es reicht also eine Information der Schulleitung, möglichst ohne das Material überhaupt zu Gesicht bekommen zu haben.

Mika
2 Monate zuvor
Antwortet  Ich_bin_neu_hier

Wäre interessant zu erfahren, was Lehrkräfte für Reaktionen der Eltern erfahren, wenn sie diesen mitteilen: „Ihr Kind verschickt pornographische Aufnahmen von sich selbst, welche jetzt unter den SuS kursieren“, ohne dies belegen zu können. Sagt das Gericht nach erfolgter Klage durch die Eltern wg. Verleumdung dann: „Na Sie müssen der Lehrkraft schon glauben, wenn die das Ihnen sagt!“ ?

Realist
2 Monate zuvor
Antwortet  Ich_bin_neu_hier

„Und das Landgericht Koblenz schrieb, es sei für die Lehrerin «im Rahmen ihrer pädagogischen Pflichten nicht notwendig» gewesen, sich das Video zu beschaffen.“ – Alles klar! Auf diese Aussage verweisen wir demnächst“

100%-tig korrekt. Gar nicht erst „inhaltlich“ damit befassen sondern gleich an die Schulleitung weiterleiten und diese sollte in eigenem Interesse gleich die Polizei informieren.

Im Zweifel hat „Pädagogik“ scheinbar keinen Wert, denn „Gesetz ist Gesetz“.

Also: Verdacht -> Schulleitung -> Polizei. Ganz konsequent.

Brunie Zensi Löbel-
2 Monate zuvor
Antwortet  Realist

RIchtig, Gesetz ist Gesetz und Justitia blind.

Hans Klein
2 Monate zuvor
Antwortet  Realist

Gar nicht erst „inhaltlich“ damit befassen sondern gleich an die Schulleitung weiterleiten und diese sollte in eigenem Interesse gleich die Polizei informieren.“

Dann kommt das Gleiche heraus. Sie würden dann auch wegen Weiterleitung des Videos angeklagt werden und die Schulleitung auch.

Realist
2 Monate zuvor
Antwortet  Hans Klein

War missverständlich formuliert::

Gemeint war die Schulleitung informieren (nicht ein Video „weiterleiten“).

Blau
2 Monate zuvor

Wieso bitte beschwert sich die Staatsanwaltschaft, wenn man sich schon längst einig ist, dass das Gesetz so nicht gut ist?

Wutbürger
2 Monate zuvor
Antwortet  Blau

Ich habe die Vermutung, dass hier ein Stück weit Politik gemacht wird und ein Fall künstlich konstruiert wird. Bald werdet ihr den Fall bestimmt in den Medien finden können, um zu zeigen, dass das neue Gesetz von Marco Buschmann ja so wichtig sei… Die Information, dass das ursprüngliche Urteil die Lehrerin hingegen entschuldigte und das Verfahren nur läuft, weil der Staatsanwalt das mutwillig vorantrieb, wirst du dagegen höchstwahrscheinlich nicht finden.

DerDip
2 Monate zuvor
Antwortet  Blau

Möglicherweise, weil die Staatsanwaltschaft, ähnlich wie die Polizei, schlicht Gesetze verfolgt und verfolgen muss und im konkreten Fall einen Widerspruch zwischen der Gesetzeslage und dem moralischen Empfinden wahrnimmt.

Rainer Zufall
2 Monate zuvor

Ich wünsche der Kollegin alles Gute und dass schnellstmöglich dieses Gesetz entschärft und ihr Fall fallengelassen wird.

DAS HIER sind leider die Folgen, wenn sich alle für immer härtere Strafen ausbrüllen und Deppen/ Feiglinge in der Politik keine Vernunft entgegenzusetzen vermögen -___-

Die Frau kann stolz sein, TROTZ allem geholfen zu haben. Ich will mir nicht ausmalen, wenn Kolleg*innen aus gleichen Gründen (derzeit zurecht) keine Aufklärung von Fällen anstießen…

Wutbürger
2 Monate zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Das ist Quatsch. Die Lehrerin wird jetzt nur als Prellbock für Gesetzesentschärfungen benutzt.

laromir
2 Monate zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Das sorgt alles für Verunsicherung und zukünftig werden sich viele nicht mehr trauen, etwas zu unternehmen, weil man selbst ja kein Jurist ist. Und wie oben beschrieben, Eltern werden einen ziemlich irritiert anschauen, wenn man ihnen ohne Beweise so etwas erzählt. Eltern streiten ja bereits bei viel weniger sensiblen Themen alles ab. Für zukünftige Fälle überlegt man sich dann zweimal, ob man sich selbst dem Risiko aussetzt sich rechtlich falsch zu verhalten, selbst wenn es moralisch geboten wäre. Für die betroffenen Kinder wird es so sicher nicht besser.

447
2 Monate zuvor
Antwortet  Rainer Zufall

Quark.

Härtere Strafen haben null mit dem zu tun, was als Definition der Tat angelegt wird. Aber Täterversteher wittern natürlich gleich wieder Morgenluft…

Karl Heinz
2 Monate zuvor

Nachdem man vor ein paar Jahren – auf öffentlichen Druck hin – die Gesetze ordentlich verschärft hat, hat man sie nun vor wenigen Wochen wieder etwas entschärft.
Buschmann entschärft Kinderpornografie-Gesetz – ZDFheute

Das wird der Dame zwar nicht helfen, aber ggf. zukünftige Kolleg*innen schützen.

Da ich mich zum juristischen Geplänkel nicht äußern mag, mag ich aber auf etwas anderes Hinweisen:

Dieser Fall zeigt, wie unwissend, unvorbereitet und unbedarft viele Lehrkräfte bei diesem Themenkomplex sind.
Sexting ist mittlerweile an Grundschulen anzutreffen.
Immerhin hat es das Thema in einige Lehrpläne (Ethik) geschafft.
Trotzdem wird es zu wenig und zu spät behandelt.

IMHO wäre eine zeitgemäße Fortbildung und Sensibilisierung der Lehrkräfte für diesen Themenbereich verpflichtend notwendig. Also mal wirklich von den Kultusministerien auf regionaler Ebene angebotene Fortbildungen, zu den von jeder Schule 2-3 Lehrkräfte hin müssen.

Enjoy your chicken Ted
2 Monate zuvor
Antwortet  Karl Heinz

Das greift zu kurz, die SL müssen sensibilisiert werden und müssen vor allem ihr Fürsorgepflicht mehr wahrnehmen. Die KuK als Kanonenfutter an der Front sollten im Gegenzug ihre SL mehr in die Pflicht nehmen.

Kevin
2 Monate zuvor

Der ganze Vorgang ist ungeheuerlich, was die Haltung der Behörden und der Justiz angeht.

dickebank
2 Monate zuvor
Antwortet  Kevin

Nein, ist es nicht. Weiter oben habe ich beschrieben, dass das ganze Gezerre nur systemimmanenent ist. Auf der Grundlage der bestehenden gesetzeslage kann die Angeklagte nicht frei gesprochen werden. Eine nachrtägliche Änderung der Gesetzeslage bringt der Angeklagten auch nichts. Folglich muss der Prozess durch alle Instanzen bis nach Karlsruhe geführt werden, um letztendlich eine Gesetzesänderung zu erreichen.
Die angeklagte lehrerin kann einem dabei nur leid tun, letztlich ist ihr Fall nur Mittel zum Zweck. Hoffentlich findet sie eine adäquate anwaltliche Unterstützung und hat die Kraft – und auch die Mittel – das Verfahren bis zum Ende durch zu stehen.

Gelbe Tulpe
2 Monate zuvor

Eine teleologische Auslegung des Gesetzes sollte dazu führen, dass die Kollegin freigesprochen wird, da der Zweck des Gesetzes nicht die Verhinderung der Beweissicherung ist.

PaPo
2 Monate zuvor
Antwortet  Gelbe Tulpe

Wird aber nicht reichen, die historisch-genetische und insb. die grammatische und systematische Auslegung, die ja auch zwingend erfolgen müsste, konterkariert die teleologische Auslegung. Zudem ist „Beweissicherung“ nicht Aufgabe einer Lehrerin; das Gesetz nennt den Kreis der Privilegierten recht eindeutig.

Chiara
2 Monate zuvor

Was die angeklagte Lehrerin anbelangt, kann ich nur sagen: Sie hätte sich als mündige Bürgerin über die aktuelle Rechtslage informieren und sich folglich entsprechend verhalten müssen. Wer dies nicht tun will, muss nun eben mit den Konsequenzen leben – sofern derjenige selbst zurechnungsfähig ist.
Wenn jemand mal im Besitz von kinderpornografischen Inhalten ist, kann der Besitzer diese auch an alle möglichen Personen weiterreichen. Sie hat das auch getan (an die Mutter). Kann man wirklich kategorisch ausschließen, dass sie die Inhalte im vorliegenden Fall nicht obendrein an weitere Personen weitergereicht hat? Lässt sich das beweisen?
Abgesehen davon ist ein Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafe für den Besitz kinderpornografischer Inhalte nun wirklich nicht zu hoch angesiedelt.

Kirschtorte
2 Monate zuvor
Antwortet  Chiara

Stimmt, geltendendes Recht gilt eben für alle, zumindest in einem Rechtsstaat. Einzelne dürfen da keine Ausnahme bilden.
Wo kämen wir hin, wenn jeder sagen würde: „Gut, ich habe mich nach geltendem Recht strafbar gemacht, allerdings habe ich eigentlich nach bestem Wissen gehandelt. Insofern erwarte ich für meinen konkreten Fall eine Ausnahme, ist doch klar!“
Zudem hat die Dame sich das kinderpornografische Material selbst in aktiver Weise besorgt, was für eine Lehrerin durchaus fragwürdig erscheint.