Lehrerin droht Gefängnis, weil sie Mutter über Sexting-Video informieren will (und…)

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KOBLENZ. Eine Lehrerin erfährt von einem Video, das unter Schülern kursiert und eine Schülerin in intimen Posen zeigt. Sie lässt sich den Film schicken, um die Mutter zu informieren – und wird nun, allen Ernstes, wegen des Besitzes von Kinderpornografie angeklagt. Ihr droht nun Gefängnis und ein Verlust ihres Beamtenstatus‘.

Sexting ist unter Schülerinnen und Schüler weit verbreitet – Lehrkräfte sollten sich solche Videos auf keinen Fall schicken lassen. (Symbolfoto) Foto: Shutterstock

Der Deutsche Richterbund hatte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) bereits im Mai aufgefordert, zügig eine Reform des erst vor rund zwei Jahren geänderten Gesetzes zu Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in die Wege zu leiten. Aus Sicht der Justizpraxis sei eine Korrektur dringend erforderlich, sagte Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn damals (News4teachers berichtete).

Nach seinen Angaben müssen sich Staatsanwaltschaften und Gerichte seit der Strafverschärfung 2021 nämlich mit einer Vielzahl von Fällen befassen, „die eigentlich nicht vor die Strafgerichte gehören“. So drohe zum Beispiel Eltern eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die in Klassenchats ihrer Kinder auf Fälle von Kinderpornografie stießen und die Schulleitung darauf hinweisen wollten und dabei die Dateien unbedacht weiterleiteten.

Nicht nur Eltern droht das, sondern auch Lehrkräften – wie ein aktueller Fall aus Rheinland-Pfalz jetzt zeigt. Hintergrund: Eine 13 Jahre alte Schülerin hatte ein intimes Video von sich angefertigt und ihrem Freund geschickt. Der leitete es weiter und das Video machte die Runde an der Schule, einer Einrichtung im Westerwald. Eine Lehrerin erfuhr davon und lud sich das Video auf ihr Handy, um die Mutter des Mädchens zu informieren. Nun droht ihr mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe und der Verlust ihres Jobs, wie der SWR berichtet.

Allen Ernstes. Der Sender zitiert die Staatsanwaltschaft Koblenz, wonach das Gesetz, das eigentlich Pädophile hart bestrafen und den Besitz von kinderpornografischen Videos unter Strafe stellen soll, keine Ausnahmefälle zulasse. „Uns sind die Hände gebunden“, so beteuert der leitende Oberstaatsanwalt – er sei verpflichtet, gegen die Frau zu ermitteln und sie anzuklagen, auch wenn die Ermittler davon ausgingen, dass die Lehrerin in besten Absichten gehandelt habe. Juristisch korrekt wäre es gewesen, wenn die Frau sich das Video nicht hätte schicken lassen, sondern einfach mit der Information zur Polizei gegangen wäre.

Die Lehrerin muss laut SWR nun ernste Konsequenzen befürchten. Das Gesetz sehe in solchen Fällen mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Das würde für sie bedeuten, dass sie zugleich aus dem Schuldienst entlassen und ihren Beamtenstatus verlieren würde.

Der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FDP) meint, die Lehrerin habe sich so verhalten, wie Eltern es erwarten würden. Wenn das Gesetz nicht verändert werde, werde es immer weniger Lehrer geben, die in einem solchen Fall eingreifen würden. Tatächlich ist das Phänomen Sexting – das Versenden und Empfangen selbstproduzierter, freizügiger Aufnahmen via Computer oder Smartphone – unter Schülerinnen und Schülern weit verbreitet.

Eine schnelle Gesetzesänderung könnte der betroffenen Lehrerin möglicherweise noch zugutekommen, so Mertin. Für die ist er allerdings nicht zuständig. Das verantwortliche Bundesjustizministerium ließ laut Bericht verlauten, es sei geplant, das Gesetz noch in diesem Jahr anzupassen – ein Nervenspiel für die Kollegin. News4teachers

Sexting gehört für viele Jugendliche zur Entdeckung der eigenen Sexualität, aber…

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31 Kommentare
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Dirk Meier
7 Monate zuvor

Hier sollten wohl eher die zuständigen Politiker sowie die Mitarbeiter des Ministeriums verklagt werden, die an der Erstellung des Gesetzes beteiligt waren. Spontan nach dem gesunden Menschenverstand zu handeln kann für Lehrkräfte in immer mehr Situationen sehr teuer, nervenaufreibend und sogar existenzgefährend sein. Also handelt man in Zweifelsfällen zukünftig lieber überhaupt nicht und schaut weg. Das scheint das Ziel der Politik zu sein!

Noch besser wäre es, wenn jede Schule einen eigenen Juristen beschäftigen würde, damit solche gravierenden Rechtsverstöße wie in diesem Fall zukünftig unterbunden werden. Man muss sich nur mal überlegen, welch unermessliches Leid die Lehrerin hier durch ihr Handeln verursacht hat. Davon wird sich die Schülerin möglicherweise nie wieder erholen. (Ironie)

Mit welchen Konsequenzen muss der Freund der Schülerin eigentlich rechnen? Und welche Konsequenzen hat der Besitz des Videos für die Klassenkameraden?

Bill
7 Monate zuvor
Antwortet  Dirk Meier

Wenn der Freund und die Klassenkameraden ebenfalls 13 sind, kann da rechtlich gar nichts passieren. Sind sie älter, kann da rechtlich was passieren, aber zu Recht nicht nach Erwachsenenstrafrecht.

kazoo
7 Monate zuvor
Antwortet  Bill

Und wie ist das, wenn die Eltern eigentlich Eigentümer des Handys sind und auch den Vertrag abgeschlossen haben?

Hr. Flick
7 Monate zuvor
Antwortet  kazoo

Die Eltern denken vielleicht darüber nach, ob sie mit den Konsequenzen leben möchten die entstehen können, wenn sie ihre Kinder mit Videokameras und Internetanbindung ausstatten. Oder?

PaPo
7 Monate zuvor

FYI

Ich markiere die relevanten passagen:

§ 184b StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[…]
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
[…]

Die Lehrerin hat sich hier erfolgreich den Besitz eines solchen Inhalts verschafft.
Hier im Detail, falls Interesse besteht: https://strafverteidigung-hamburg.com/1711/%C2%A7-184b-stgb-kinderpornographie-im-strafrecht/.
Interessant ist übrigens auch das Verbot des Besitzes von sog. Anscheinspornographie (Abs. 1 Satz 2): Die Kollegin würde bereits einer „Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ entgegensehen, wenn Sie bspw. im Besitz von Pornographie wäre, die z.B. sexuelle Handlung zwischen Erwachsenen darstellen, bei denen Erwachsene sich als Person unter vierzehn Jahren ausgeben (resp. inszenieren), die es aber erkennbar nicht sind. Mithin würde auch der Besitz bspw. eines Hentai (ein pornographischer Manga/Anime) mit entsprechendem Inhalt entsprechende Konsequenzen zeitigen.

Dgl. gilt natürlich auch für Jugendpornographie gem § 184c StGB.

Victoria Petermann
7 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Lehrer:innen sind akademisch gebildet und zur Literatur- und Faktenrecherche selbst in der Lage. Oder soll die Botschaft sein, die Kollegin sei selbst in ihre Problemfalle getappt? Beides fragwürdige Attitüden.

PaPo
7 Monate zuvor

Ich behaupte, dass das Gros der Foristen hier, mutmaßlich inkl. Ihnen, eine entsprechende Recherche der Rechtslage, vulgo der einschlägigen Norm und insb. der korrespondierenden Literatur, (aus unterschiedlichsten Gründen) nicht tätigt und mit der Thematik insg. nicht vertraut ist, es gar begrüßt, hier informiert zu werden.
Insofern: Bitteschön! Ich habe gerne geholfen (und sei es lediglich i.S.e. Zeitersparnis).

Derart auf eine Hilfestellung (auch zur Vermeidung potenzieller Irritationen zur Rechtslage), die simple Darstellung der Sachlage zu reagieren und zudem (alternativ) abstruserweise irgendeine „Botschaft“ zu insinuieren, sind wohl die eigtl. fragwürdigen Attitüden.

… was ist denn in den letzten Tagen hier los?

Beli
7 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Ich bedanke mich für Ihre Wiedergabe der relevanten Texte. Das ist für mich nämlich wirklich eine Zeitersparnis.
(Und „los“ ist vermutlich der Schulbeginn oder das nahende Ferienende – Nerven liegen blank…)

Hellus
7 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

In puncto Medienbildung ist SuS ua. zu vermitteln, dass sie die Einstellungen ihres Messengers so vornehmen, dass (unverlangt) zugesandte Medien nicht automatisch auf ihrem Gerät gespeichert werden, damit sie nicht unbeabsichtigt in den Besitz von kinderpornografischen Inhalten gelangen.
Das ist Erwachsenen ebenso anzuraten.
Ich würde eigentlich davon ausgehen, dass jedem, der sich mit Medienbildung befasst, dieser Umstand bekannt ist. Offenbar scheint es leider Vielen noch unbekannt.

Dietmar
7 Monate zuvor

Unsere Ausbildung umfasst viel zu wenig Rechtskunde. Unsere juristischen Grundlagen sind wirklich erbärmlich. Es scheint mir auch nicht richtig, dass sich Lehrkräfte ins Straf- und Beamtenrecht durch Selbststudium einarbeiten. Das ist ein Bildungsauftrag an Universitäten und Seminare.

vhh
7 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Rechtfertigender Notstand nach §34 StGB könnte, vermutlich mit etwas komplizierter bzw konstruierter Begründung, ein Ausweg sein. Juristen müssen schließlich auch von etwas leben.
https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/strafrecht/rechtfertigungsgruende/rechtfertigender-notstand-34-stgb

PaPo
7 Monate zuvor
Antwortet  vhh

Dazu fehlt wohl u.a.(!) die Gegenwärtigkeit einer entsprechenden Notlage. Gibt die Norm nicht her

Biene
7 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

Man könnte das Weiterleiten zum Zweck der Angeberei oder Herabwürdigung des Mädchens (Die Erstellerin dieser Bilder) durch den vermeintlichen Freund bereits als Notlage im Sinne des Gesetzes verstehen, da diese Bilder nur für ihren Freund gedacht waren.
Interessanter wäre meiner Meinung nach, wie dieser Freund zu behandeln ist, da dieser anscheinend nachweislich der ursprüngliche Verbreiter der für ihn bestimmten Bilder ist.
Die Rechtsabteilung des zuständigen Bundeslandes wird hoffentlich für alle Beteiligten eine nachvollziehbare und wohl überlegte Konsequenz bieten.

Finagle
7 Monate zuvor

Mit anderen Worten: die gesündeste Haltung ist weghören und bestenfalls beweislose Gerüchte direkt an die Polizei bringen und amsonste

Finagle
7 Monate zuvor

Und ansonsten „mein Name ist Hase“ Haltung… ob das im Sinne der Schutzbefohlenen ist, dürfte fraglich sein, ist aber offensichtlich das juristisch erwünschte Verhalten. Man muss es nicht verstehen…

Ich_bin_neu_hier
7 Monate zuvor

Gut gemeintes Gesetz, schlecht gemacht – und solche Auswüchse sind dann die Folgen dieser verfehlten, weil völlig inkompetenten Politik.

Die Judikative kann nichts dafür – sie muss die Gesetze so ausführen, wie sie ihr von der Politik vorgegeben werden.

Die Politik allerdings, die kann DEFINITIV etwas dafür: Schämt euch, ihr …! Ab in die Ecke und nachdenken! Bitte gründlich.

447
7 Monate zuvor
Antwortet  Ich_bin_neu_hier

Nein, „muss“ sie garnicht.

Die einfachste Möglichkeit ist hier z.B. die strategische Fristversäumnis.

Ausserdem gibt es zu fast allen Parahraphen Ausnahmen.

Da kann ja die (weisungsgebundene) Staatsanwaltschaft bzw. Polizei mal so vorgehen wie sonst in anderen Fällen.

Freiya
7 Monate zuvor

Sie hätte sich das Video nicht schcken lassen dürfen, sondern hätte es auf dem Handy der Schüler*in ansehen sollen….
Toll, ein weiteres Hindernis, das die Beziehung zwischen hilfesuchendem Kind und helfen wollender Lehrkraft torpediert. Gesetze sollen ausgelegt werden, nicht buchstabentreu ohne Ansicht der Hintergründe übergestülpt werden.

PaPo
7 Monate zuvor
Antwortet  Freiya

Der Wortlaut der Norm beschränkt ihre Auslegbarkeit. Die Rechtsbegriffe dort sind nämlich nicht unbestimmt, im Gegenteil. Oder: Die Norm ist nicht sonderlich gut gestaltet, bindet den Behörden aber die Hände (Rechtsstaatlichkeit und so…).

Gelbe Tulpe
7 Monate zuvor

Das Gesetz soll halt teleologisch und nicht grammatikalisch ausgelegt werden. Dann dürfte der Kollegin nichts passieren, da sie ja keine gesetzeswidrigen Absichten hatte.

PaPo
7 Monate zuvor
Antwortet  Gelbe Tulpe

Die Rechtsauslegung erfordert aber eine ganzheitliche (teleologische, systematische, historisch-genetische und grammatische) Auslegung und eigtl. gilt das auch nur, wenn die Norm auch auslegungbedürftig (weil unbestimmt) ist. Die Tatbestandskriterien des Besitzes dürften hier aber recht eindeutig erfüllt sein.

Gelbe Tulpe
7 Monate zuvor
Antwortet  PaPo

§9 BGB spricht von Soldaten, meint aber auch Soldatinnen. Es ist also auch darauf zu achten, was der Gesetzgeber eigentlich sagen will.

PaPo
7 Monate zuvor
Antwortet  Gelbe Tulpe

Äpfel und Birnen.

Der Wille des Gesetzgebers muss auch in der Norm zum Ausdruck kommen.
Pönalisiert die Norm den Besitz (definiert als tatsächliche Herrschaft einer Person – inkl. Besitzwille – über eine Sache), was sie ja unzweifelhaft in eineindeutiger Art und Weise (und nach allen Regeln der Rechtsexegese) tut, dann ist egal, ob der Gesetzgeber hier mutmaßlich so einen Fall wie den gegenständlichen eigtl. gar nicht pönalisieren wollte (resp. eine derartige Situation gar nicht bedachte), denn die Situation ist dann de facto strafbewehrt. Die Norm ist i.S.d. Bestimmtheitsgebots eindeutig, da gibt es im Grunde keinen Auslegungsspielraum. Der Besitz ist strafbar, die Adäquanzklauseln der Abs. 5 und 6 sind hier für die Kollegin nicht einschlägig.
Oder was genau halten Sie hier bzgl. der Tatbestandskriterien für entsprechend auslegungsfähig?

Melissentee
7 Monate zuvor

Die Lehrerin wäre sicher glimpflicher davon gekommen, hätte sie das Handy des Kindes, das ihr das Video gezeigt hat, einkassiert oder das Kind mitsamt Handy zur Schulleitung geschleppt, um von dort die Polizei anzurufen und um Hilfe zu bitten. Das vorneweg.

Aber der Fall wird auch etwas aufgebauscht. Im Fall des saarländischen missbrauchspriesters Dillinger wurde auch zuerst der Neffe, der die Fotos gefunden hatte und sie zur Polizei brachte, angeklagt. Diese wurde auch fallen gelassen. Das wird auch so kommen.

Ich würde mir in solch einem Artikel Tipps für ein richtiges Verhalten erbitten.

447
7 Monate zuvor
Antwortet  Melissentee

Realer Tipp: Nix unternehmen, umgehend schriftlich oder mündlich mit zuverlässigem(!) Zeugen melden.
Also der Schulleitung.

„Handy wegnehmen?“
Sie denken zu sehr wie ein normaler Mensch – ist ’ne Straftat.

447
7 Monate zuvor

Jaja…leider, leider schlägt diese Nachricht voll in die Kerbe, die sich bei mir langsam aber sicher zum festen Vorurteil auswächst:

1. Echte Verbrecher, böse Buben oder auch nur der/die üblichen Pöbler in Innenstädten aller Coleur, harte „Jungs“/“junge Männer“: Weghören, Wegsehen, Wegriechen – immer schön zu Kreuze kriechen: „Nicht genug Verdachtsmomente“, „Deeskalieren“, „Chancen geben“, „geht nicht“, „kann nicht“ und und und

2. Alte Leute mit 3 Kmh zu schnell, Mütter mit Kinderwagen & Zwillingen im Parkverbot – oder eben kreuzbrave Lehrerin die Beweise sichert … ergo: Harmlose Bürger ohne Polizeierfahrung, die OFFENSICHTLICH das richtige tun wollen und/oder offensichtlich brave Bürger sind: Dicke Schultern, markige Sprüche, umstellen, bedrängen; zu Aussagen verlocken, reinreiten.

Und alleine schon das dämliche „Hände gebunden“/“Wir müssen ja!“ – nein, „müssen“ sie nicht.
Einfach liegen lassen, bis es leider versandet ist die offensichtlichste Möglichkeit. Eine von vielen.

Für mich persönlich steht leider wieder mal fest: Nix wirklich unternehmen, schriftlich weitermelden.

Schade.

447
7 Monate zuvor
Antwortet  447

Ist leider so.

Von den Borg lernen heisst siegen lernen: Analysieren, Adaption, Anwendung.

Ironic
7 Monate zuvor

Das war aber auch nicht sehr schlau von der Kollegin. Was auf Handys, in Chats, asocial media passiert, ist außerschulische Privatsache und liegt nicht in unserer Zuständigkeit. Sollen sich die Eltern kümmern, die ein Kind haben, das mit 13 schon Nacktvideos an einen Freund(!) verschickt. Da ist ja wohl einiges in der Erziehung falsch gelaufen. Man sieht ja, was einem als Lehrer passiert.

Riesenzwerg
7 Monate zuvor

Nun, sich das Video schicken zu lassen, war zumindest naiv, wenn nicht sogar – leider – dumm.

Unser Kollegium wirde auf einer LeKo darüber informiert.

Hat im obigen Fall die SL vielleicht diese Info weder gewusst noch weitergeleitet?

Jemanden, der im besten Wissen handelt und helfen will, dennoch derart zu bestrafen – Hit ab vor so einer unangemessenen Courage und vorauseilenden Gehorsam ohne Sinn und Verstand.

Das setzt Zeichen – sollen wir doch lt. Kinderschutzbund erkennen und handeln, wenn wir Kinder in Nöten sehen.

Aber seien wir doch nicht so egoistisch! Schmeißen wir fur die Verfehlungen anderer und den Schutz anderer doch mal bitte unser Leben weg!

Denn an die Handys der Kids kommen wir ja nicht ran!

447
7 Monate zuvor
Antwortet  Riesenzwerg

Nur durch fortgesetzten Schmerz lernt die Gesellschaft leider, wieder mit den Füßen auf dem Boden statt mut dem Kopf in Wolkenkuckucksheim unterwegs zu sein.