
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil wegen Mordes gegen einen Schüler aus St. Leon-Rot bei Heidelberg bestätigt. Der zum Tatzeitpunkt 18-Jährige hatte die gleichaltrige junge Frau im Januar 2024 in der gemeinsamen Schule erstochen. Das Landgericht Heidelberg verurteilte ihn im August 2024 wegen Mordes und Körperverletzung zu elf Jahren Haft. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Angeklagte war in Revision gegangen. Der BGH stellte nun aber fest, die Überprüfung des Urteils habe «keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben».
Angreifer flüchtete nach Tat bis nach Niedersachsen
Der Deutsche hatte laut Landgericht am 25. Januar 2024 mit einem Messer mehrfach auf die junge Frau eingestochen. Die Abiturientin starb demnach noch am Tatort auf dem Schulgelände. Der Angreifer war nach dem Tod der Schülerin mit einem Auto bis nach Niedersachsen geflüchtet. Dort sei er dann in Seesen – verfolgt von der Polizei – mit mindestens 100 Kilometern pro Stunde mit einem unbeteiligten Fahrzeug zusammengestoßen. Sowohl der Schüler als auch der Fahrer des anderen Fahrzeugs seien verletzt worden.
Teil der Anklage war auch eine Körperverletzung aus dem November 2023. Damals hatte der Täter nach Angaben des Gerichts die später getötete Schülerin bereits mit Faustschlägen verletzt. Zum Zeitpunkt dieser Tat war er noch 17 Jahre alt und damit minderjährig.
Die Staatsanwaltschaft hatte nach Gerichtsangaben eine Jugendstrafe wegen Mordes von 13 Jahren gefordert. Die Verteidigung plädierte auf acht Jahre wegen Totschlags. Das Verfahren fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der damals 18-Jährige hatte die Tat eingeräumt.
Insgesamt wurden laut Bundesregierung allein im Jahr 2023 insgesamt 360 Mädchen und Frauen getötet. Damit ereignete sich in Deutschland fast jeden Tag ein Femizid. News4teachers / mit Material der dpa
Femizid im Gymnasium: 18-Jähriger wegen Mordes zu elf Jahren Haft verurteilt
Wieso ist das ein Femizid und keine Beziehungstat oder ein Ehrenmord? Nach meiner Kenntnis ist ein Femizid ein Mord ausschließlich aufgrund des Geschlechts. Beim Begriff Exfreundin kommen zumindest eine gehörige Portion Beziehungstat und verletzte Gefühle hinzu.
Weil der Begriff “Beziehungstat” problematisch ist. Gerne hier nachlesen: https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_100329956/beziehungstaten-warum-femizid-die-tat-besser-beschreibt.html
Sie beschreiben das Problem ja selbst: “Beim Begriff Exfreundin kommen zumindest eine gehörige Portion Beziehungstat und verletzte Gefühle hinzu.” Hier wird suggeriert, es handele sich um eine emotionale Affekttat – es war aber Mord, wie das Gericht festgestellt hat.
Herzliche Grüße
Die Redaktion
Mord bleibt Mord. Diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten nerven.
Offensichtlich gibt es Unterschiede. “Männer, die ihre eigene Partnerin töten, werden in Deutschland milder bestraft!” Quelle: https://jurios.de/2024/01/05/maenner-die-ihre-eigene-partnerin-toeten-werden-in-deutschland-milder-bestraft/
Herzliche Grüße
Die Redaktion
“lange Haftstrafe”
vs.
“zu elf Jahren Haft”
… 15 Jahre (auch ein Witz für Mord) wären gem. Jugendstrafrecht möglich gewesen (s. § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG).
Elf Jahre dürften sich für den Amgeklagten durchaus lang anfühlen.
“auch ein Witz für Mord”
Ziehen Sie in ein anderen Land mit Todesstrafe 🙂
Wir wissen inzwischen, dass Sie seeeeeeeeehr viel Verständnis für Täter aller Art aufbringen, grenzenloses gar. Was für ein armer Tropf man sein muss, der Forderung nach höherem Strafrahmen und konsequenter Ausschöpfung desselben in einem solchen Mord mit mordrelatvierendem Strohmann der Marke Ihres letzten Satzes zu begegnen. Widerlich.
Nicht zu vergessen, dass die Länge der U-Haft auf die Haftstrafe angerechnet wird und bei guter Führung etwa ein Drittel der Haftstrafe unter Auflagen erlassen wird.
Die Zeit im Vollzug wird also voraussichtlich nach ca. 6 Jahren enden.