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Also doch: Zugang zum Schuldienst wird für AfD-Mitglieder zumindest erschwert

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MAINZ. Wer Mitglied der AfD ist und Lehrer*in werden will, muss sich warm anziehen: Die ersten beiden Bundesländer stellen Bewerberinnen und Bewerbern aus der vom Verfassungsschutz beobachteten Partei ab sofort unangenehme Fragen. Der rheinland-pfälzische Innenminister erwartet, dass bald weitere Bundesländer folgen.

Zu früh gefreut? Foto (farblich verfremdet): Shutterstock / Tohuwabohu 1976

AfD-Mitglieder werden in Rheinland-Pfalz künftig besonders unter die Lupe genommen, wenn sie in den Staatsdienst wollen – das betrifft auch angehende Lehrkräfte. Zwar spricht der rheinland-pfälzische Innenminister Michael Ebling (SPD) inzwischen nicht mehr von einem generellen Ausschluss. Doch die rechtliche Tür in den Schuldienst steht offenbar nur noch einen Spalt weit offen. Der Zugang für AfD-Mitglieder wird in der Praxis erschwert – auch durch neue Vorschriften zur Verfassungstreue.

Rheinland-Pfalz hat – wie auch Bayern – die AfD als extremistische Organisation eingestuft, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Die AfD steht nun auf einer Liste extremistischer Gruppierungen – gemeinsam mit Organisationen wie al-Qaida, der Muslimbruderschaft oder den sogenannten Reichsbürgern. Bayern hat eine vergleichbare Regelung eingeführt. Das dortige Kabinett begründete den Schritt damit, ein Instrument geschaffen zu haben, um Bewerber „effektiv auf ihre Verfassungstreue überprüfen“ zu können.

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Damit eröffnet sich eine rechtliche Grundlage, um Bewerberinnen und Bewerber auf Beamtenstellen auf ihre Verfassungstreue zu prüfen – und notfalls abzuweisen. Innenminister Ebling kündigte an, dass andere Bundesländer diesem Beispiel folgen dürften.

„Wir sehen immer stärker offenkundige extremistische politische Vernetzungsaktivitäten und Positionierung auch aus der Partei heraus bis in höchste Führungsebenen“

„Es ist ja nicht die Feststellung: Wenn du AfD-Mitglied bist, bist du offensichtlich nicht auf dem Boden der Verfassung. Das wäre ein unzulässiger Rückschluss“, erklärte Ebling. Aber: „Wir sehen immer stärker offenkundige extremistische politische Vernetzungsaktivitäten und Positionierung auch aus der Partei heraus bis in höchste Führungsebenen.“

Damit stellt sich eine zentrale Frage für die Bildungspolitik: Können AfD-Mitglieder noch Lehrerinnen und Lehrer werden – oder nicht? Unlängst war das Mainzer Innenministerium in seiner Kommunikation zurückgerudert. Zunächst hatte es geheißen, AfD-Mitglieder würden pauschal vom Staatsdienst ausgeschlossen. Diese Ankündigung war besonders mit Blick auf den Lehrerberuf brisant. Doch dann folgte die Korrektur: Jetzt heißt es, es werde „jeder Einzelfall geprüft“.

Was das für die Praxis bedeutet, erklärte der Verfassungsrechtler Josef-Franz Lindner von der Universität Augsburg gegenüber dem SWR: „Wenn ein Bewerber angibt, Mitglied in der AfD zu sein, dann muss der Dienstherr mit dem Bewerber ein Gespräch führen. Darin muss er zum Beispiel nachfragen, wie der Bewerber zu den verfassungsrechtlich problematischen Äußerungen der Partei steht, ob er sich damit identifiziert. Dann muss der Dienstherr nachhaken, ob der Bewerber nur passives Mitglied oder sogar aktives Mitglied ist. Ob er Ämter und Funktionen in der AfD hat. Warum er in die Partei eingetreten ist usw.”

Die AfD feierte die Wende als politischen Sieg (News4teachers berichtete). Der rheinland-pfälzische AfD-Landeschef Jan Bollinger sprach davon, dass Ebling offenbar „ohne rechtliche Grundlage“ gehandelt habe. Der Rückzieher sei ein „kleiner Sieg für Rechtsstaat und Demokratie“. Zu früh gefreut?

Erst im April 2024 war eine Reform des Disziplinarrechts des Bundes in Kraft getreten. Damit können „Verfassungsfeinde“ nach Angaben des Bundesinnenministeriums „schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden“.

Künftig werden demnach alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Entfernung aus dem Dienst, durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen: „Das langwierige verwaltungsgerichtliche Disziplinarklageverfahren entfällt. Dabei bleibt der Rechtsschutz für Betroffene gewährleistet“, heißt es in einer Pressemitteilung zum Thema. Außerdem gelte nun, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung bereits bei einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führt. News4teachers / mit Material der dpa

Warum es richtig ist, AfD-Mitglieder vom Schuldienst fernzuhalten – ein Kommentar

 

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