MÜNCHEN. Ein neuer Schulstart, alte Fragen: Die Deutsche Presseagentur (dpa) hat für Eltern beim Bayerischen Kultusministerium nachgefragt, was Lehrkräfte im Alltag dürfen – und was nicht. Herausgekommen ist eine Liste, die in vielen Punkten durchaus hilfreich wirkt, um Missverständnisse zu vermeiden. Aber stellenweise reibt man sich als Lehrkraft schon verwundert die Augen.

Denn da taucht allen Ernstes die Frage auf: Darf eine Lehrkraft Schülerinnen oder Schüler schlagen? – als ob es ernsthafte Zweifel daran gäbe, dass körperliche Züchtigung längst verboten ist. Jeder weiß das. Eigentlich. Und doch steht es schwarz auf weiß: „Nein. Körperliche Züchtigung ist laut dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) verboten und wird vom Kultusministerium nach eigener Aussage in keiner Weise geduldet.“
Dass es dennoch öffentlich so betont wird, lässt tief blicken: Lehrerrechte und -pflichten werden längst nicht mehr stillschweigend vorausgesetzt, sondern im Zweifel für Eltern buchstabiert. Weitere Fragen ans Kultusministerium – und die Antworten (in der Diktion der dpa):
Wie viele Schulaufgaben (Klassenarbeiten) dürfen pro Woche geschrieben werden? „Die Vorgaben sind abhängig von der Schulart und in der Schulordnung der jeweiligen Schulart geregelt. Beispielsweise darf an Realschulen und Gymnasien höchstens eine Schulaufgabe an einem Tag geschrieben werden, in einer Kalenderwoche sollen es nicht mehr als zwei sein.“
Darf es am Tag einer Schulaufgabe zusätzliche Prüfungen geben? „Auch dies ist abhängig von der jeweiligen Schulart. In Realschulen etwa werden an Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit schreibt, keine Stegreifaufgaben abgehalten. In den Gymnasien entscheidet die Lehrerkonferenz, welche kleinen Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 an solchen Tagen möglich sind.“
Darf eine Lehrkraft das Trinken im Unterricht verbieten? „Soweit dies zu keinen Störungen im normalen Stundenverlauf führt, sollte aus Sicht des Kultusministeriums das Trinken im Unterricht akzeptiert werden, weil Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit maßgeblich von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr abhängen. Nichtsdestotrotz könne die Lehrkraft aus verschiedenen Gründen das Trinken einschränken oder auch verbieten.“
Darf eine Lehrkraft Toilettengänge während des Unterrichts verbieten? „Für Toilettengänge besteht während der Pausen und beim Stundenwechsel Gelegenheit. Gleichwohl sollen Schülerinnen und Schüler laut Ministerium ‚glaubwürdig vorgebrachten unaufschiebbaren körperlichen Bedürfnissen auch während des Unterrichts folgen dürfen‘.“
Darf eine Lehrkraft auf der Suche nach einem Spicker Hosentaschen oder Ranzen durchsuchen? „Lehrkräfte verfügen nicht über das Recht, Taschen und Personen zu durchsuchen.“
Darf eine Lehrkraft herumgereichte Zettel konfiszieren? „Gegenstände, welche den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, können weggenommen und sichergestellt werden.“
Darf eine Lehrkraft Handys kontrollieren? „Bei nicht erlaubter Verwendung kann ein digitales Endgerät vorübergehend einbehalten werden. Das Durchsuchen des Handys ist der Lehrkraft nicht gestattet.“
Darf eine Lehrkraft den Klassenchat überwachen? „Klassenchats sind nicht Teil der schulischen IT-Infrastruktur. Somit sind Lehrkräfte regelmäßig nicht Mitglied dieser Chatgruppen und können auch nicht verlangen, diesen hinzugefügt zu werden.“
Darf eine Lehrkraft etwa bei Verdacht auf Cybermobbing die Social-Media-Profile von Schülerinnen und Schülern durchsuchen? „Bei einem Verdacht auf strafrechtlich relevante Vorkommnisse wie besonders schwere Fälle von Bedrohung oder Beleidigung sind Lehrkräfte verpflichtet, unverzüglich die Schulleitung zu informieren, welche ihrerseits die Strafverfolgungsbehörden informiert. Die Lehrkräfte selbst durchsuchen dabei das Mobiltelefon oder das Social-Media-Profil der Betroffenen nicht.“
Darf eine Lehrkraft Schülerinnen und Schüler zur Strafe in die Ecke stellen, vom Unterricht ausschließen oder nachsitzen lassen? „Lehrkräfte dürfen anlassbezogen pädagogische Erziehungs- sowie Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern oder Personen und Sachen zu schützen. Heißt im Klartext: Wer im Unterricht nicht aufpasst, kann zum Nachsitzen verdonnert werden. Auch der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von Schulveranstaltungen ist zulässig. ‚Alle Maßnahmen werden dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt‘, betont das Ministerium. Demütigend darf die Maßnahme jedoch nicht sein.“
Darf eine Lehrkraft Schülerinnen und Schüler anschreien? „Ein direktes Verbot gibt es nicht. Aber ein wertschätzender Umgangston ergibt sich alleine schon aus dem ersten Artikel des BayEUG, wonach zu den obersten Bildungszielen die Achtung vor der Würde des Menschen und Selbstbeherrschung zählen. Die Aufgabe der Schulen ist es auch, den Nachwuchs zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen. ‚Gegenseitiges Anschreien widerspricht selbstverständlich der Auffassung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit‘, betont das Ministerium.“
Darf eine ganze Klasse für das Fehlverhalten einzelner bestraft werden? „Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind unzulässig.“
Darf eine Lehrkraft Noten laut vor der Klasse bekanntgeben? „’Das namentliche Verlesen der Noten aller Schülerinnen und Schüler vor der gesamten Klasse ist in der Regel pädagogisch weder sinnvoll noch erforderlich und damit in datenschutzrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig’, betont das Kultusministerium in aller Klarheit.”
Darf eine Lehrkraft Schülerinnen und Schüler berühren, etwa sie tröstend in den Arm nehmen? „Offizielle Vorgaben hinsichtlich Berührungen gibt es nicht. Letztlich sollen Lehrkräfte im Einzelfall situationsgerecht reagieren. ‚Insbesondere im Bereich der Grundschule können Körperkontakte zwischen der Lehrkraft und den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern nicht nur im Hinblick auf den bestehenden Erziehungsauftrag situationsbedingt durchaus auch pädagogisch geboten und sinnvoll sein‘, betont das Ministerium. ‚Die Lehrkräfte entscheiden hier individuell und in pädagogischer Verantwortung.‘“
Darf eine Lehrkraft Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern über deren persönliche Probleme informieren? „Grundsätzlich ist die Schule verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über wesentliche persönliche Vorgänge zu unterrichten, besonders bei einem auffallenden Absinken des Leistungsstands. Dies gilt auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern unter 21 Jahren. Etwaige gesetzliche Schweigepflichten wie etwa von Schulpsychologen bleiben davon unberührt.“ News4teachers
 
                








Darf eine Lehrkraft den Klassenchat überwachen? „Klassenchats sind nicht Teil der schulischen IT-Infrastruktur. Somit sind Lehrkräfte regelmäßig nicht Mitglied dieser Chatgruppen und können auch nicht verlangen, diesen hinzugefügt zu werden.“
Welche Lehrkraft kommt denn auf die Idee, einen privaten Klassenchat überwachen zu wollen? Ich kenne es eher umgekehrt, dass dies von Eltern gewünscht wird. Allerdings würde ich mir das nie im Leben antun und schon gar nicht mit meinem privaten Gerät.
Was für ein Klassenchat ist gemeint?
a) der Eltern untereinander
b) der Schüler untereinander
c) eines Lehrers mit Eltern
d) eines Lehrers mit Schülern
e) …
Davon wäre auch bei der Antwort zu differenzieren.
In der Regel ist mit “Klassenchat” eine Chatgruppe gemeint, in der Schüler einer Klasse miteinander in Kontakt treten.
Bei a)/c) wüsste ich allerdings ebenfalls nicht, was das Interesse einer Lehrkraft sein sollte, dort mitzumachen.
Ich glaube sogar, dass im privaten Bereich d) auch laut ADO(?) unzulässig/zumindest ziemlich problematisch ist.
Auch das stimmt so pauschal nicht.
https://funky.de/2020/02/13/whatsappen-mit-dem-lehrer/
Eigentlich ist es genau umgekehrt. Privat ist es nicht verboten, aber eher nicht angeraten. Dienstlich ist es in einigen Bundesländern verboten.
Alles, was außerhalb von Webunits oder meiner dienstlichen Mail stattfindet, findet ohne mich statt. Ich kann auch jedem nur raten, das genauso zu halten.
Raten darf man, was man möchte und befolgen dann auch. Meinen darf man, was man meint. Aber wie ist nun die Gesetzeslage? Gibt es Gerichtsurteile dazu? Ich finde es ziemlich verworren momentan.
Leider liest man ziemlich oft, es gäbe dazu keine offizielle Regelung oder kein direktes Verbot. Das bedeutet, die Aussagen danach sind eine Empfehlung, mehr nicht.
Man kann mit den Aussagen nicht viel anfangen, weil sie zu allgemein sind. Im Rahmen einer Notwehr oder Nothilfe dürfen Lehrer doch “schlagen”. Das wird hier gar nicht erwähnt und begünstigt daher “Gerüchte”.
Man lese dann doch besser einschlägige Schulrechtsliteratur. Letztendlich müssen auch die Schulbehörden, inklusive Ministerien, sich danach richten. Auch die haben schon vor Gericht verloren.
Stimmt. Es gibt auch ein Gerichtsurteil, dass Taten, die aus einer Gruppe heraus begangen wurden, jedem Gruppenmitglied zugerechnet werden dürfen. Sonst müssten nur alle zusammenhalten und den Verursacher nicht verraten und Lehrer könnten nichts tun. Auch da sind die Aussagen oben ungenau und einfach viel zu vage.
Es ist mir komplett neu, dass man Schüler schlagen darf, in welcher Situation auch immer. Da würden Eltern doch sofort klagen, und zwar zu Recht.
Zum eigenen Schutz, wie zum Schutz anderer ist es auch Lehrkräften „erlaubt“.
Warum stellten Sie meine Aussage so verzerrt dar (das Wesentliche lassen Sie einfach weg) und warum informieren Sie sich nicht erst über die Rechtslage, bevor Sie einfach nur behaupten “zu Recht”? Es ging um Notwehr und um Nothilfe und das gilt für Lehrer genauso wie für jeden anderen Menschen. Zu Recht!
Ich finde die Aussagen mehrfach doch sehr schwammig und gar nicht klar. Es ist nicht verboten, aber man sollte es nicht tun. Das sind keine rechtssicheren Aussagen, wie wir sie brauchen.
Sind Lehrkräfte wirklich so schlimm, dass der Wortlaut extrem konkret sein muss?!
Ich darf ja nicht mal auf meine Würde pochen, wenn SuS es lustig finden, diese mit Füßen zu treten.
Ich glaube eher, dass wir bald eine Handruchung bekommen, die für SuS ist…..
Das Verrückte ist ja, Schulrecht kann überall anders sein, denn Schulrecht ist Ländersache. Manchmal gilt anderswo das genaue Gegenteil. Außer in Berlin dürfen Hausaufgaben in allen anderen Bundesländern nicht bewertet werden. In Berlin wie gesagt doch. Außer in Bayern darf man störende Schüler vor die Tür schicken. In Bayern wie gesagt nicht. In manchen Bundesländern sind negative Bemerkungen in den Klassenbüchern (über Schüler) verboten, in anderen sogar erwünscht (NRW). In Brandenburg werden bei der Schuljahresendnote die Noten des ganzen Schuljahres einbezogen, in Berlin an den Grundschulen (wenn sie Noten geben) nur die des zweiten Halbjahres. Es ist also nur eine Zeugnisnote des 2. Halbjahres, nicht des ganzen Schuljahres. (Ein Gericht in Baden-Württemberg hat genau das für Baden-Württemberg verboten.) Du musst also immer prüfen, was gilt in deinem Bundesland!
In SH darf man störende SuS nicht so einfach vor die Tür schicken.
Dann sind sie nicht beaufsichtigt…..
Was bedeutet “nicht so einfach”? Das ist schwammig. Darf man oder darf man nicht? Oder darf man unter dieser oder jener Bedingung?
Haben Sie einen Gesetzestext dazu, wie es in SH geregelt ist oder ist das nur “Hörensagen”?
Das ist ein paar Jahre alt. Wie ist der aktuelle Stand? Oft heißt es, personenbezogene Daten dürfen nicht per WhatsApp versendet werden. Also nicht personenbezogene Daten schon.
https://www.news4teachers.de/2019/02/viele-grauzonen-bei-dienstlicher-whatsapp-nutzung-lehrer-wuenschen-sich-klarere-regeln/
Ja, interessant. Für Berlin lese ich:
“Wie ist die Lage in Berlin?Der Einsatz des Messengerdienstes zwischen Lehrern, Eltern und Schülern wird in Berlin kritisch gesehen. Bei der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. Die Senatsverwaltung für Bildung äußerte sich ähnlich: Die Datenschutzgrundverordnung widerspreche einer Nutzung. Schulen handelten in Eigenverantwortung.”
https://www.bz-berlin.de/archiv-artikel/wann-duerfen-lehrer-mit-eltern-whatsappen
Die Schulen handeln in Eigenverantwortung??? Das heißt, jede Schule kann das selbst entscheiden in Berlin?
Und hier:
“Während es in Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen den Lehrkräften inzwischen ausdrücklich untersagt ist, dienstliche Nachrichten über WhatsApp auszutauschen, sind entsprechende Chats beispielsweise in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder in Berlin nicht grundsätzlich verboten. In diesen Fällen ist es jeder Schule – oder sogar jeder Lehrkraft – selbst überlassen, wie sie mit Messenger-Diensten umgeht.”
Dienstliche Nachrichten!
https://www.verbraucherbildung.de/meldung/messenger-im-unterricht-whatsapp-und-der-datenschutz
Nun ja, die Studie ist von 2018. In Bayern gibt es in der Zwischenzeit den Messenger von ByCS oder andere Möglichkeiten (Kommunikationskanäle).
Zudem wurde oft genug drauf hingwiesen, schulische Kommunikation nicht über Social Media zu machen.
Letztendlich wird es egal sein, ob Whatsapp verboten ist oder nicht. In einem Rechtsfall wird es jeder Lehrkraft um die Ohren fliegen, wenn diverse Kanäle benutzt werden.
Alleine aus der Tatsache, dass die Studie von 2018 ist, folgt nicht automatisch, dass die Regelungen inzwischen andere sind. Gibt es welche neueren Datums, die nicht nur Meinung von jemandem, sondern offiziell und verbindlich sind?
Es gibt allerhand Gesetze und Urteile, die seit Jahrzehnten gelten und weiterhin gültig sind.
NRW:
Die privaten Endgeräte bzw. die darauf installierten Apps sind so zu konfigurieren, dass keine Daten mit Personenbezug aus der Schule an Dritte weitergegeben werden. Im Zweifelsfall ist von der Installation der App oder der Nutzung des privaten Endgerätes für dienstliche Zwecke abzusehen.
Das heißt in der Praxis, dass ich Whatsapp so konfigurieren muss, dass es nicht die Telefonnumern und Kontakte zu Meta hochlädt. Ahhh, ja. Viel Spaß bei der Nutzung.
Etwas mehr Klarheit wäre schön. Ob die Redaktion helfen könnte?
Bei allen “Verboten” geht es immer um personenbezogene/dienstliche Daten. Daraus wird andauernd ein allgemeines Verbot abgeleitet.
Ich bin verwirrt.
Der (sächsische) Datenschutzbeauftragte hilft: https://www.datenschutz.sachsen.de/datenschutz-in-der-schule-4059.html
Herzliche Grüße
Die Redaktion
Danke, nur dann gilt es doch aber nur für Sachsen. Wenn überhaupt. Die Berliner Datenschutzbeauftragte ist auch strikt dagegen, aber ein offizielles Verbot gibt es ja trotzdem nicht. Steht weiter oben.
Ich habe nun reingeschaut. Zu WhatsApp habe ich gar nichts gefunden. Aber ein Beispiel. Der sächsische Datenschutzbeauftragte sagt, Lehrer dürfen keine Fotos von Schülern mit ihrem privaten Smartphone machen. Der Berliner Datenschutzbeauftragte sagte uns in einer Fortbildung, man darf das, wenn die Eltern zugestimmt haben.
Der sächsische Datenschutzbeauftragte sagt, man darf keine Namen von Schülern auf Elternversammlungen nennen. Bei führenden Schulrechtsexperten liest man, man darf das.
Ich finde dieses Durcheinander auch unmöglich!!!!
Ebenfalls danke für die Mühe. Aber wie “der Ellenbogen” schon schreibt, das hört und liest man anderswo ganz anders.
Randaspekt: Alles von Relevanz ist “dienstliche Daten”, vom Geburtstag bis hin zum Namen oder wann wo welcher Unterricht stattfindet.
Ist natürlich realitätsfremder Unfug – aber so definiert.
Es gibt kein allgemeines Verbot. Da haben LDI oder das Land (in dem Fall NRW) gar keine Berechtigung zu. Außerdem hat der ein oder andere Angst vor einer Klage. Es werden Pflöcke geschlagen, die kaum zu halten sind. Zumindest mit Whatsapp und Co.
Auf dem Smartphone sollte man sich darüber im Klaren sein, dass alleine die Betrachtung der Daten auf einem nicht genehmigten Privatgerät bereits eine Datenverarbeitung darstellt.
Es gibt (zumindest in NRW) in jedem Kreis einen schulischen Datenschutzbeauftragten. Der wird sich die Zeit nehmen, das genauer zu erklären.
Einfach mal den “Schnittstellenbegriff” des MSB nachschlagen – WhatsApp ist eh ausdrücklich verboten.
Für mich ist die Sache da sehr einfach:
1. Da nix eindeutig erlaubt ist – nix messenger im Dienstkontext.
2. Wenn ich sehe, welche rauhen Mengen an Müllnachrichten und Streitproblemen durch die Vermischung von privatem Lehrerhandy (Formular unterschreiben/stempeln lassen für dienstliche Verwendung ?), insbesondere WhatsApp (der messenger-App für Deppen) und dem Arbeitsfeld “Schule” entsteht: “Nö” meinerseits dazu.
Alleine die Klassen- und Elternchats sprengen oft jeden Tiefbaurahmen auf RTL 2-Niveau.
Es ist eigentlich immer genau umgekehrt: Solange etwas nicht verboten ist, ist es erlaubt. Wie oben verschiedene Kommentatoren schrieben, ist manchmal nur die Versendung personenbezogener Daten per Whatsapp u.dgl. verboten, nicht aber Whatsapp selbst. Allerdings ist das je nach Bundesland verschieden. Das macht es wirklich sehr unübersichtlich. Und was genau ist personenbezogen und was nicht?
Wie, ich darf nicht schlagen. Meine pädagogische Welt bricht zusammen.
Aber dürfen Eltern ihre Kinder schlagen? Und wissen alle überhaupt, wie da die Rechtslage ist?
Sinnfreie Bemerkung. Jeder Lehrer weiß, worum es geht. Wenn Eltern z.B. klagen wollen, weil man das Kind am Arm fasste und es aus dem Raum führte, als es sich weigerte zu gehen oder als man es von der gefährlichen Bahnsteigkante wegzog, weil es nicht wegging, als man das sagte und nun hat es da einen blauen Fleck und die Eltern verklagen dich wegen “Körperverletzung”.
Das ist wirklich verworren.
Telefonische Kontakte zu Eltern sind sicherlich noch erlaubt, oder? (Festnetz/Handy) Aber sind die denn sicher?
Ein Gespräch per Handy und eine “normale SMS” per Handy sind auch erlaubt, denke ich mal.
Eine SMS per Whatsapp und ein Anruf per Whatsapp sind (mancherorts) nicht erlaubt?
Was macht denn das für einen Sinn?
Darf eine Lehrkraft eine Zahn-OP verbieten? So ging es uns jedenfalls. Riesen Theater. Mein Kind hat dringend eine Zahn-OP benötigt und die Lehrerin wollte es verbieten, da der Woche eine Projektwoche stattgefunden hat. Wir haben es natürlich trotzdem gemacht. Danach hat sie alle Arzttermine verboten und alle Termine sollten nur noch mit ihrer Absprache durchgeführt werden.
Kein Lehrer kann ihrem Kind Arzttermine verweigern oder verbieten.
Aber, wenn es irgendwie möglich ist, sollten diese außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Vor allem dann, wenn sie nicht nicht notwendigerweise am Vormittag stattfinden müssen (Z.B. Blut abnehmen kann meist nur morgens geschehen). Wir wissen z.B. das Kieferorthopäden zur Anpassung einer Klammer oft/immer den Vormittag wählen, aber das ist ein Termin und gut ist es….aber es muss nicht sein, dass Logopädietherapien über Wochen oder Monate während der Unterrichtszeit stattfinden….
Schon im Interesse des Kindes sollten Eltern überlegen, was immerwiederkehrende Arzttermine für den verpassten Unterrichtsstoff bedeutet.
Allmachtsphantasien sind behandlungsbedürftig.
Das Thema hatte ich als Elternteil auch schon mit Kolleg*innen, die einfach nicht einsehen wollten, dass z.B. Kieferchirurgen an Kinder und Jugendliche ausschließlich Termine am Vormittag anbieten. Aus Sicht der praxen kann ich das sogar nachvollziehen, da viele behandlungsbedürftige Arbeitnehmer – solange sie keine klinischen Notfälle sind – diese Termine ablehnen, auch wenn sie tolerante Arbeitgeber oder entsprechende Arbeitszeitmodelle haben. Die Praxen sind Wirtschaftsbetriebe, die auf die Auslastung achten müssen.
Klingt nach einer sehr engagierten Kollegin, deren Begründungen sicher interessanter sind als ein schlichtes “Verbot”.
Vorgeschichte/Kontext??
So ist es eine Geschichte aus dem Paulaner-Garten, die mehr als unwahrscheinlich anmutet.