Grundsatz-Urteil: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für muslimische Mädchen

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LEIPZIG. Eine Befreiung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Schwimmunterricht im Burkini ist muslimischen Schülerinnen zuzumuten, urteilte das Bundesverwaltungsgericht – und christlich-fundamentalistischen der Film „Krabat“.

Die Teilnahme am Schwimmunterricht in einem Burkini - einem Ganzkörperbadeanzug - ist muslimischen Schülerinnen zuzumuten. Foto: Missy Schmidt / Hampton Roads / flickr (CC BY 2.0)
Die Teilnahme am Schwimmunterricht in einem Burkini – einem Ganzkörperbadeanzug – ist muslimischen Schülerinnen zuzumuten. Foto: Missy Schmidt / Hampton Roads / flickr (CC BY 2.0)

Muslimische Mädchen dürfen dem Schwimmunterricht in Schulen nicht ohne weiteres aus religiösen Gründen fernbleiben. Die Teilnahme in einem Burkini – einem Ganzkörperbadeanzug – sei ihnen zuzumuten, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch. Es wies damit die Klage einer 13 Jahre alten Gymnasiastin aus Frankfurt ab (Az.: 6 C 25.12). Sie hatte eine Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen erwirken wollen und sich auf die Religionsfreiheit berufen.

Für die hessische Kultusministerin Nicola Beer (FDP) hat das Urteil eine Bedeutung weit über den Frankfurter Einzelfall hinaus. «Die Entscheidung wird eine leitende Rechtsprechung sein für ähnliche Fälle, die es immer mal wieder in Deutschland gibt.» Das Leipziger Gericht habe ein ausgewogenes Urteil gesprochen und alle wichtigen Aspekte gewürdigt. «Es ist wichtig für Kinder, auf eine Gesellschaft zuzugehen und nicht von ihr ausgeschlossen zu werden», sagte Beer in Frankfurt. «Die Schulpflicht gilt zwar für alle. Wir haben aber durch den Ganzkörperbadeanzug gezeigt, dass es möglich ist, die Glaubensfreiheit ebenso zu beachten wie den Bildungsauftrag.»

Der Vorsitzende der türkischen Gemeinde in Deutschland, Kenan Kolat, begrüßte das «Burkini-Urteil» des Bundesverwaltungsgerichtes als «weise». Kolat sagte der «Saarbrücker Zeitung»: «Ich finde, das Gericht hat einen hinnehmbaren Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und Bildungsauftrag gefunden.» Es sei wichtig, dass muslimische Kinder am gesellschaftlichen Leben teilhaben könnten. Dazu gehöre auch der Schwimm- und Sportunterricht.

Die Bundesverwaltungsrichter urteilten, eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen sei nur in Ausnahmefällen möglich. Bei der muslimischen Schülerin kollidiere ihre grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen verankerten Erziehungsauftrag des Staates. In solchen Konflikten müsse grundsätzlich abgewogen werden, und es müsse auch nach Kompromissen gesucht werden, sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. Der Burkini – ein islamkonformer Badeanzug, der nur Gesicht, Hände und Füße freilässt – sei eine Möglichkeit.

Die Schülerin hatte argumentiert, die Teilnahme am Schwimmunterricht verletze ihre religiösen Bekleidungsvorschriften. Auch das Tragen eines Burkinis lehnte sie ab. «Der Weg, einen Burkini zu tragen, der stigmatisiert sie, der führt zu ihrer Ausgrenzung», sagte ihr Anwalt Klaus Meissner. Zudem dürfe sie sich auch nicht dem Anblick leichtbekleideter Jungen im Schwimmbad aussetzen.

Dem folgten die Bundesverwaltungsrichter nicht. Leichtbekleidete junge Männer seien in Deutschland im Sommer überall zu sehen, auch auf den allgegenwärtigen Werbeplakaten sei das Alltag. Der Anblick leichtbekleideter männlicher Schüler im Schwimmbad beinträchtige die 13-Jährige somit nur «geringfügig» in ihrer Glaubensfreiheit, erklärte Neumann. In dem Falle überwiege der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag. Der Vater der 13-Jährigen hatte vor der Urteilsverkündung erklärt, er wolle die Entscheidung akzeptieren.

Ähnlich urteilte der 6. Senat noch in einem zweiten Verfahren, das am Mittwoch in Leipzig verhandelt wurde. Die Eltern eines inzwischen 18-jährigen Sohnes hatten vor fünf Jahren beantragt, dass der Junge im Rahmen des Unterrichts nicht den Kinofilm «Krabat» ansehen müsse. Darin ginge es um schwarze Magie – und das sei mit ihrem Glauben als Zeugen Jehovas nicht vereinbar. Auch hier kollidierte das Grundrecht auf elterliche Erziehung in religiösen Fragen mit dem staatlichen Bildungsauftrag.

Richter Neumann betonte, dass der Schulunterricht in einer pluralistischen Gesellschaft nicht auf jeden religiösen Belang Rücksicht nehmen könne. «Eine Gestaltung des Unterrichts, die jeder Glaubensvorstellung Rechnung trägt, ist nicht praktikabel. Eine weitgehende Auflösung des Unterrichts wäre die Folge.» Den Film «Krabat» hätte sich der Schüler anschauen müssen (Az.: 6 C 12.12). dpa

 

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