Kolumne zum Schulrecht: Ist das Pokémon im Lehrerzimmer erlaubt?

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE).

Das Problem:

Teenager, die auf ihr Smartphone starren, sind nicht ungewöhnlich. Etwas verwundert zeigte sich der Verfasser des Artikels aber, als er unlängst während einer Abendveranstaltung in der Zeche Zollern in Dortmund immer wieder Menschen jeden Alters mit jenem starren Blick über das Gelände des Industriemuseums schleichen sah. Sie schienen etwas zu suchen. Später am Abend wurde ich dann aufgeklärt über den aktuellen Trend: Das Smartphone-Spiel „Pokémon go“.

Szene aus der gleichnamigen Serie von 2007. (Screenshot Wikimedia)
Ash Ketchum und Pikatchu – Szene aus der ersten Staffel der Pokemon-Serie von 2007. (Screenshot Wikimedia)

Neben Erinnerungen an ein Sammelkartenspiel aus den 90er Jahren wirft der Spieletrend die Frage nach dem Umgang der Schulen damit auf. Denn das Spiel kann und soll überall gespielt werden.

Um es juristischer zu formulieren, welche schulrechtlichen Fragestellungen gehen mit der Jagd auf die kleinen Monster einher?

Kieslinger_kleinAntworten von RA Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW:

  1. 1. Das Smartphone in der Schule

Dieses immer aktuelle Thema dürfte noch einmal zusätzliche Brisanz erlangen, denn die Nutzung des Smartphones wird sich durch den aktuellen Trend eher ausweiten. Neben der Nutzung der Smartphones im Unterricht, dem Austausch von Nachrichten via sozialer Netzwerke, kommt nun möglicherweise die Suche nach Pokémons dazu.

Ein generelles Verbot von Handys ist juristisch kaum haltbar, denn die Nutzung von Mobiltelefonen stellt nicht generell ein verbotswidriges Handeln dar. Selbstverständlich ist eine Wegnahme dann zulässig, wenn es zu Störungen des Unterrichts kommt. In diesen Fällen ist das Gerät nach Beendigung der Störung, in der Regel also nach der Unterrichtsstunde, zurückzugeben. Nur wenn die Störung andauert, wäre eine längere Wegnahme, also bis zum Ende des Schultages, denkbar. Unter diesen Umständen ist es zulässig, dass die Schule, etwa im Rahmen einer Schulordnung oder Schulverfassung regelt, dass die Mobiltelefone im Unterricht grundsätzlich auszuschalten sind.

  1. Nutzung außerhalb des Unterrichts/ Das Betreten „verbotener“ Zonen

Außerhalb des Unterrichts ist ein Untersagen der Nutzung nur denkbar, wenn diese extensiv betrieben wird und dadurch Konflikte oder Gefahrensituationen ausgelöst werden.

Wenn beispielsweise die Schulleitung bestimmte Bereiche des Schulgeländes wegen bestehender Gefahren sperrt, gilt dieses Verbot. Wenn ein Betreten des Lehrerzimmers ausdrücklich den Lehrkräften vorbehalten ist, gilt dieses Verbot ebenfalls. Einer Zuwiderhandlung sollte nach einer erstmaligen Ermahnung ggfs. durch erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG begegnet werden.

  1. Der Verkauf von Accounts z.B. bei Ebay

Wenn selbst das renommierte Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 20. Juli 2016 davon berichtet, dass PokemonGo Accounts bei Ebay für bis zu 8700 Euro gehandelt werden, könnte auch im schulischen Alltag mit den Kindern und Jugendlichen über die finanziellen Risiken und Gefahren gesprochen werden. Denn sowohl offiziell über sogenannte In-App Käufe, als auch in rechtlich nicht zulässiger Weise beispielsweise durch den Verkauf eines Accounts auf Internetmarktplätzen, lässt sich Geld verdienen, aber auch viel Geld ausgeben.

  1. Jetzt fangen auch die Lehrkräfte an

Warum eigentlich immer nur Schüler? Der neue Spieletrend macht auch nicht vor Lehrkräften halt. Ist aber die Nutzung des Smartphones in dieser Form während der Dienstzeit zulässig? Auch hier muss man differenzieren, denn eine Verletzung der beamten -oder arbeitsrechtlichen Pflichten kann disziplinarisch geahndet werden. (z.B. § 3 ADO als Grundlage für die allgemeinen Rechte und Pflichten). Auf der anderen Seite dürfte auch hier ein generelles Verbot kaum durchsetzbar sein, so dass die Schulleitung im Rahmen des bestehenden Weisungsrechts in Einzelfällen entscheiden kann, ob es zu einer die Dienstpflichten beeinträchtigenden Nutzung kommt. Beamten- oder tarifrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise eine Abmahnung oder eine missbilligende Äußerung sollten auch hier erst der zweite Schritt sein. Lehrkräfte sind auch nur Menschen.

Natürlich sind diese Erläuterungen nur Ausschnitte und stellen Überlegungen aus der Sicht eines Juristen dar. Die Schule kann sich nicht allen Trends verschließen, muss aber auf der anderen Seite dafür Sorge tragen, dass der in § 2 SchulG festgelegte Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt wird. Zudem gilt es, Gefahren von den, zum Teil sehr jungen Schülerinnen und Schüler, abzuwenden.

 

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