Urteil: Kein Anspruch auf späte Aufnahme in Abschlussklasse

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KASSEL. Schüler, die einen Realschulabschluss machen möchten, müssen dafür mindestens ein Jahr lang die Schule besuchen. Einen Anspruch, zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres aufgenommen zu werden, gibt es nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden. In dem konkreten Fall lehnte das Gericht den Eilantrag eines 15-jährigen Schülers ab, der zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 in die zehnte Klasse einer Realschule gehen wollte.

Verwaltungsgericht Kassel: Aufnahme in die Abschlussklasse nur zum Schuljahresbeginn möglich. Foto: ilkin Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)
Verwaltungsgericht Kassel: Aufnahme in die Abschlussklasse nur zum Schuljahresbeginn möglich. Foto: ilkin Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)

Der Jugendliche wurde bis dahin, genau wie seine schulpflichtigen Geschwister, von seinen Eltern zu Hause unterrichtet. Wie die „Hessische/Niedersächsische Allgemeine Zeitung“ berichtet, schicken die Eltern ihre Kinder aus religiösen Gründen seit vielen Jahren nicht in die Schule. Dafür bekamen sie bereits Geldstrafen auferlegt.

Wie seine beiden älteren Brüder zuvor sollte nun auch der 15-Jährige für das letzte Halbjahr eine staatliche Schule besuchen, um dort den Realschulabschluss zu machen. Der Jugendliche beruft sich dabei auf Paragraf 16 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Diese Vorschrift regelt, dass Schüler, die in einen Bildungsgang unter anderem auch der Realschule eintreten wollen, aufgenommen werden, ohne unmittelbar zuvor eine Schule in Deutschland besucht zu haben.

Das Schulamt hatte diese Vorgehensweise bei den beiden Brüdern noch mitgetragen. Nun lehnte es den Antrag des Jungen aber ab. Dies begründete es mit dem Paragrafen 15 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Demnach ist ein Übergang in die Abschlussklasse einer Realschule nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig. Dies wurde den Eltern seitens des Schulamts bereits vor knapp zwei Jahren mitgeteilt. Auf die bisherige Vorgehensweise könne sich der Jugendliche nicht berufen, da diese nicht rechtens war und es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe, so das Verwaltungsgericht Kassel. (kö)

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